Nachträglicher Versorgungsausgleich beim Ehegatten nach Auslandsscheidung

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Nach einer im Ausland ausgesprochenen und in Deutschland anerkannten Scheidung kann der frühere Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor deutschen Gerichten verlangen. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2019 (Az.: 6 UF 111/18) entschieden.

Versorgungsausgleich trotz ausländischer Scheidung

Ausgangslage des Verfahrens

Dem Beschluss lag die Konstellation zugrunde, dass die Ehe der Beteiligten im Ausland rechtskräftig geschieden worden war. Die ausländische Entscheidung wurde in Deutschland anerkannt. Im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens war ein Versorgungsausgleich jedoch nicht durchgeführt worden.

In der Folge beantragte ein Ehegatte vor einem deutschen Familiengericht die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der andere Ehegatte wandte hiergegen ein, dass mit der rechtskräftigen Auslandsscheidung sämtliche Folgesachen erledigt seien und daher kein Raum mehr für ein isoliertes Verfahren in Deutschland bestehe.

Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts

Das Saarländische Oberlandesgericht stellte klar, dass die Anerkennung einer ausländischen Scheidung nicht automatisch dazu führt, dass auch der Versorgungsausgleich als erledigt gilt. Maßgeblich sei vielmehr, ob über die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte bereits eine inhaltliche Entscheidung getroffen worden sei.

Ist dies – wie im entschiedenen Fall – nicht erfolgt, kann der Versorgungsausgleich nachträglich in einem eigenständigen Verfahren vor einem deutschen Familiengericht geltend gemacht werden. Die Rechtskraft der ausländischen Scheidung stehe dem nicht entgegen.

Eigenständigkeit des Versorgungsausgleichs

Keine automatische Sperrwirkung

Das Gericht betonte, dass der Versorgungsausgleich im deutschen Recht eine eigenständige Folgesache darstellt. Wird er im Ausland nicht geregelt und enthält die ausländische Entscheidung hierzu keine Sachentscheidung, entfaltet die Anerkennung der Scheidung insoweit keine Sperrwirkung.

Entscheidend ist daher, ob das ausländische Gericht den Versorgungsausgleich geprüft und darüber entschieden hat oder ob eine entsprechende Regelung vollständig unterblieben ist. Nur im ersten Fall kann eine erneute Befassung deutscher Gerichte ausgeschlossen sein.

Anknüpfung an deutsches Recht

Für die Durchführung des nachträglichen Versorgungsausgleichs gelten die einschlägigen Vorschriften des deutschen Familienrechts. Maßgeblich ist insbesondere, ob eine hinreichende Inlandsbeziehung besteht, etwa durch die Staatsangehörigkeit der Beteiligten oder durch inländische Versorgungsanrechte.

Das Oberlandesgericht stellte darauf ab, dass jedenfalls dann, wenn in Deutschland erworbene Anrechte betroffen sind und hier eine ausreichende Anknüpfung besteht, ein deutsches Gericht für die isolierte Durchführung des Versorgungsausgleichs zuständig sein kann.

Bedeutung der Entscheidung für grenzüberschreitende Sachverhalte

Anerkennung ersetzt keine Sachprüfung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland nicht automatisch sämtliche vermögensrechtlichen Folgewirkungen abschließend regelt. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob bestimmte Scheidungsfolgen – wie der Versorgungsausgleich – tatsächlich Gegenstand der ausländischen Entscheidung waren.

Fehlt es an einer entsprechenden Regelung, kann ein Ehegatte grundsätzlich die Durchführung eines gesonderten Verfahrens in Deutschland beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Einzelfallbezogene Prüfung erforderlich

Ob ein nachträglicher Versorgungsausgleich möglich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere Inhalt und Reichweite der ausländischen Entscheidung, deren Anerkennung in Deutschland sowie die betroffenen Versorgungsanrechte.

Die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts macht deutlich, dass bei internationalen Sachverhalten sorgfältig zu prüfen ist, welche Rechtsfolgen von einer Auslandsscheidung tatsächlich erfasst sind und welche Ansprüche gegebenenfalls noch gesondert geltend gemacht werden können.

Gerade bei grenzüberschreitenden Ehen und komplexen Vermögens- und Versorgungsstrukturen ist eine präzise rechtliche Einordnung der jeweiligen Ansprüche von erheblicher Bedeutung. Eine weiterführende Rechtsberatung im Scheidungsrecht durch MTR Legal bietet Unternehmen, Investoren und vermögenden Privatpersonen eine fundierte Grundlage für die Bewertung solcher Konstellationen.