Es existieren klare gesetzliche Vorgaben dazu, wer im Erbfall berücksichtigt wird, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt oder wenn eine Verfügung bestimmte Fragen offenlässt. Maßgeblich ist dabei eine Rangfolge von Personengruppen, die im Gesetz als „Ordnungen“ ausgestaltet ist. Erst wenn in einer vorrangigen Ordnung keine erbberechtigten Personen vorhanden sind, kommt die nachfolgende Ordnung zum Zuge. Neben dieser Ordnungssystematik wirken weitere Regeln, etwa zum Ehegatten- bzw. Lebenspartnererbrecht sowie zu Adoptiv- und Stiefkindverhältnissen.
Gesetzliche Erbfolge als Ausgangspunkt
Anwendungsbereich
Die gesetzliche Erbfolge greift insbesondere dann, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen existiert oder wenn diese nicht den gesamten Nachlass erfasst. Zugleich bildet sie den gesetzlichen Referenzrahmen, an dem sich die Erbquoten orientieren, soweit keine abweichenden Regelungen wirksam angeordnet sind.
Grundprinzip der Ordnungen
Das System der Ordnungen folgt dem Gedanken der familiären Nähe: Abkömmlinge stehen vor Eltern und Geschwistern, diese wiederum vor Großeltern und deren Abkömmlingen. Die Existenz auch nur einer erbberechtigten Person der höheren Ordnung schließt die Erbberechtigung der nachrangigen Ordnung aus.
Erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers
Wer zur ersten Ordnung zählt
Zur ersten Ordnung gehören die Kinder des Erblassers sowie deren Kinder (Enkel) und weitere Abkömmlinge. Die Erbfolge läuft dabei grundsätzlich entlang der Abstammungslinien.
Eintrittsrecht und Verteilung nach Stämmen
Lebt ein Kind des Erblassers beim Erbfall nicht mehr, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Die Verteilung erfolgt dann nach Stämmen: Jeder Stamm erhält den Anteil, der dem vorverstorbenen Kind zugestanden hätte, und innerhalb des Stammes wird dieser Anteil weiter aufgeteilt.
Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern
Für die gesetzliche Erbfolge ist die Abstammung maßgeblich, nicht der Familienstand der Eltern. Kinder sind daher grundsätzlich unabhängig davon erbberechtigt, ob sie in einer Ehe geboren wurden oder nicht.
Adoption und Stiefkinder
Adoptivkinder sind im Verhältnis zu den Adoptiveltern grundsätzlich wie leibliche Kinder gestellt. Stiefkinder gehören demgegenüber ohne Adoption nicht zur gesetzlichen Erbfolge, da es an einem rechtlichen Abstammungsverhältnis fehlt.
Ehegatten- und Lebenspartnererbrecht
Neben welchen Ordnungen ein Anteil entsteht
Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner wird in der gesetzlichen Erbfolge nicht als „Ordnung“ eingeordnet, sondern erhält einen eigenen gesetzlichen Anteil neben den Verwandten. Welche Quote entsteht, hängt davon ab, welche Verwandten neben dem Ehegatten vorhanden sind, und von den güterrechtlichen Rahmenbedingungen.
Grundzüge der Quotenbildung
Bestehen Abkömmlinge (erste Ordnung), erbt der Ehegatte neben ihnen eine gesetzlich vorgegebene Quote. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, aber Verwandte der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) oder Großeltern, verschiebt sich die Quote zugunsten des Ehegatten. Fehlen solche Verwandten, fällt der Nachlass im Grundsatz vollständig an den Ehegatten.
Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Personenkreis
Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Erblassers sowie deren weitere Abkömmlinge, insbesondere Geschwister des Erblassers und — sofern Geschwister vorverstorben sind — deren Kinder (Nichten und Neffen).
Verteilung nach Linien
Innerhalb der zweiten Ordnung wird zunächst nach den Elternlinien geteilt: Eine Hälfte entfällt auf die mütterliche, die andere auf die väterliche Linie. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge in die entsprechende Hälfte ein.
Dritte Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
Personenkreis und Systematik
Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Erbberechtigt sind also unter anderem Tanten und Onkel, sofern näher stehende Personen dieser Ordnung nicht vorhanden sind oder nicht zum Zuge kommen.
Linienprinzip
Auch in dieser Ordnung wird nach Linien verteilt: Eine Hälfte entfällt auf die Großelternlinie väterlicherseits, die andere auf die Großelternlinie mütterlicherseits. Innerhalb der Linien greift das Eintrittsrecht zugunsten der Abkömmlinge vorverstorbener Personen.
Vierte Ordnung und weitere: Voreltern
Ab der vierten Ordnung umfasst die gesetzliche Erbfolge die Urgroßeltern und deren Voreltern. Mit zunehmender Ordnung tritt das Näheprinzip weiter zurück; entscheidend bleibt, dass die jeweils höhere Ordnung die nachfolgende ausschließt. In der praktischen Nachlassabwicklung kommt diesen Ordnungen vor allem dann Bedeutung zu, wenn enge Verwandte nicht vorhanden sind.
Abgrenzungen und typische Konstellationen
Ausschluss nachrangiger Ordnungen
Die zentrale Weichenstellung erfolgt stets über die Frage, ob Angehörige der ersten Ordnung vorhanden sind. Ist dies der Fall, scheiden zweite und weitere Ordnungen aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Entsprechend wird bei fehlenden Abkömmlingen geprüft, ob Personen der zweiten Ordnung existieren usw.
Bedeutung der Familien- und Personenstände
Erbquoten und Beteiligungen hängen nicht nur von Verwandtschaftsverhältnissen ab, sondern auch davon, ob eine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestanden hat und welche güterrechtlichen Folgen daran anknüpfen. Zusätzlich können Statusfragen (z. B. Adoption) für die Zuordnung zu einer Ordnung maßgeblich sein.
Einordnung aus Sicht der Nachlasspraxis
Die Ordnungssystematik schafft klare Prioritäten, ersetzt jedoch nicht die Prüfung des konkreten Familien- und Vermögensbildes. Bereits geringe Abweichungen im Personenstand oder in der familiären Struktur können die Verteilung des Nachlasses wesentlich beeinflussen. Wer vor diesem Hintergrund die rechtlichen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Erbfolge in der eigenen Situation nachvollziehen lassen möchte, kann dies im Rahmen einer professionellen Begleitung durch MTR Legal klären; nähere Informationen zur Rechtsberatung im Erbrecht finden sich auf der Website der Kanzlei.