Erben und Erbschaft: Wenn der letzte Wille unklar bleibt

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Einordnung des Falls

Erbstreitigkeiten entzünden sich häufig nicht an komplexen Vermögensstrukturen, sondern an der Auslegung weniger Worte. Der vor dem Landgericht Lübeck verhandelte Sachverhalt zeigt, dass selbst ein vorhandenes Testament nicht zwingend zu einer eindeutigen Zuordnung des Nachlasses führt, wenn Formulierungen offen bleiben oder mehrere Deutungen zulassen. Grundlage dieses Beitrags ist die Berichterstattung zu der Entscheidung des LG Lübeck (Az. 6 O 206/22) vom 26.06.2024 auf urteile.news (Quelle: https://urteile.news/LG-Luebeck_6-O-20622_Streit-ums-Erbe-Der-letzte-Wille-ist-nicht-immer-eindeutig~N34110).

Ausgangslage: Nachlassregelung und Konfliktlinien

Testamentarische Verfügung als Streitgegenstand

Im Mittelpunkt stand eine letztwillige Verfügung, deren Inhalt nicht von allen Beteiligten gleich verstanden wurde. Der Streit entzündete sich daran, ob die getroffene Anordnung als eindeutige Erbeinsetzung zu werten ist oder ob lediglich einzelne Zuwendungen geregelt wurden, ohne die Erbfolge abschließend zu bestimmen.

Unterschiedliche Interessen der Beteiligten

Die Parteien vertraten abweichende Auffassungen darüber, welche rechtliche Wirkung dem letzten Willen zukommt. Damit verbunden war die Frage, wer als Erbe bzw. in welcher Quote berufen ist und ob sich aus dem Testament eine klare Priorität zugunsten einer bestimmten Person ergibt oder ob gesetzliche Regeln ergänzend eingreifen.

Rechtlicher Maßstab: Bedeutung der Auslegung des letzten Willens

Maßgeblich ist der Wille der Erblasserin bzw. des Erblassers

Bei letztwilligen Verfügungen ist entscheidend, welcher Wille nach dem Inhalt der Erklärung und den erkennbaren Umständen zugrunde liegt. Kommt es zu Unklarheiten, steht nicht allein der Wortlaut im Vordergrund, sondern die Feststellung, was tatsächlich angeordnet werden sollte.

Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis

Konfliktträchtig ist insbesondere die Einordnung, ob eine Erklärung auf die Einsetzung als Erbe gerichtet ist oder lediglich bestimmte Vermögensgegenstände bzw. Vorteile zuwenden soll. Je nach Qualifikation ergeben sich erheblich unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa in Bezug auf die Gesamtrechtsnachfolge, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und die Stellung gegenüber Dritten.

Rolle ergänzender gesetzlicher Regelungen

Lässt sich einem Testament keine abschließende Regelung entnehmen oder bleiben mehrere Auslegungen vertretbar, kann die gesetzliche Erbfolge (oder Teile davon) wieder Bedeutung erlangen. Gerade diese Schnittstelle führt in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen, wenn Beteiligte unterschiedliche Erwartungen an die Reichweite der letztwilligen Verfügung knüpfen.

Entscheidung des LG Lübeck und ihre Kernaussagen

Bewertung der Formulierungen und Umstände

Nach der dargestellten gerichtlichen Würdigung setzte sich das Landgericht mit der Frage auseinander, welche Bedeutung den gewählten Formulierungen zukommt und ob sie eine eindeutige Zuordnung der Erbenstellung erlauben. Dabei stand die Ermittlung des maßgeblichen Erblasserwillens im Vordergrund.

Kein Automatismus zugunsten einer bestimmten Deutung

Der Fall verdeutlicht, dass eine einzelne Wendung oder die Benennung einer Person in einem Testament nicht zwingend als umfassende Erbeinsetzung verstanden werden muss. Umgekehrt kann auch eine knapp gehaltene Formulierung eine Erbeinsetzung enthalten, wenn sich dies aus dem Gesamtzusammenhang ergibt. Welche Auslegung trägt, hängt von der Gesamtschau des Schriftstücks und der feststellbaren Umstände ab.

Bedeutung für die Nachlasspraxis

Formulierungsrisiken als Ausgangspunkt gerichtlicher Verfahren

Die Auseinandersetzung zeigt in typischer Weise, dass nicht nur die Existenz einer letztwilligen Verfügung entscheidend ist, sondern deren sprachliche und inhaltliche Präzision. Unbestimmtheit kann dazu führen, dass nach Eintritt des Erbfalls geklärt werden muss, welche Rechtsstellung einzelne Begünstigte tatsächlich haben.

Konfliktpotenzial bei Vermögenszuordnungen

Sobald mehrere Personen Ansprüche aus einem Testament ableiten, kann die Einordnung (Erbe, Miterbe, Vermächtnisnehmer) über den Zugriff auf Nachlassgegenstände, die Verwaltung des Nachlasses und die Durchsetzung von Ansprüchen entscheiden. Daraus resultiert häufig ein erhebliches wirtschaftliches und persönliches Konfliktpotenzial.

Überleitung: Klärungsbedarf bei unklaren letztwilligen Verfügungen

Erbrechtliche Streitigkeiten entstehen regelmäßig dort, wo der letzte Wille zwar schriftlich niedergelegt wurde, seine Reichweite jedoch unterschiedlich eingeordnet wird oder ergänzende gesetzliche Regeln relevant werden. Wer in vergleichbaren Konstellationen eine rechtliche Einordnung benötigt oder die Tragweite einer letztwilligen Verfügung prüfen lassen möchte, findet weitere Informationen zur Rechtsberatung im Erbrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte.