Ausgangslage: Entlastungsbetrag bei Trennung und „Nestmodell“
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende setzt nach den gesetzlichen Vorgaben voraus, dass eine steuerpflichtige Person mit mindestens einem Kind in einem Haushalt lebt, für das ihr ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, und dass in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person gemeldet ist, die nicht zum begünstigten Personenkreis zählt. In der Praxis stellt sich diese Abgrenzung insbesondere dann, wenn getrenntlebende Eltern ein sogenanntes „Nestmodell“ vereinbart haben.
Beim Nestmodell verbleibt das Kind typischerweise dauerhaft in der bisherigen Familienwohnung („Nest“). Die Elternteile wechseln sich mit der Betreuung im selben Haushalt ab und nutzen die Wohnung jeweils zeitweise. Damit verschiebt sich die Frage, welchem Elternteil der maßgebliche „Haushalt“ des Kindes steuerlich zuzurechnen ist und ob die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags eingehalten werden.
Steuerliche Anforderungen im Nestmodell
Haushaltszugehörigkeit des Kindes als Kernkriterium
Für die Entlastung ist entscheidend, ob das Kind dem Haushalt einer steuerpflichtigen Person zugeordnet werden kann. Maßgeblich ist dabei nicht allein, dass sich das Kind in der Wohnung aufhält, sondern die haushaltsbezogene Zuordnung im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen.
Im Nestmodell kann die Beurteilung dadurch erschwert sein, dass beide Elternteile die Wohnung zu Betreuungszwecken nutzen, ohne dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt wechselt. Die steuerliche Würdigung hängt daher davon ab, wie die Haushaltsverhältnisse tatsächlich ausgestaltet sind.
Ausschluss bei weiterer volljähriger Person im Haushalt
Der Entlastungsbetrag setzt ferner voraus, dass im Haushalt keine weitere volljährige Person lebt, die den Anspruch ausschließt. Für die Beurteilung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse und die haushaltsbezogene Mitbenutzung an. Im Nestmodell ist hierbei insbesondere zu prüfen, ob – und in welchem Umfang – der jeweils andere Elternteil als weitere volljährige Person im Haushalt anzusehen ist. Sind die Eltern getrennt, aber es besteht eine Haushaltsgemeinschaft kann sich das negativ auf den Entlastungsbetrag auswirken.
Entscheidung im Streitfall: Maßgeblichkeit der tatsächlichen Haushaltsführung
Streitgegenstand
In einem Fall vor dem Finanzgericht München war streitig, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Rahmen eines Nestmodells beansprucht werden kann. Anlass war die Frage, ob die Voraussetzungen „allein stehender“ Haushaltsführung erfüllt sind, wenn getrennte Eltern die vormals gemeinsame Wohnung weiterhin abwechselnd nutzen, während das Kind dort dauerhaft verbleibt.
Die Eltern in dem vorliegenden Fall hatten sich getrennt und sich für das Nestmodell für die drei gemeinsamen Kinder entschieden. Die Kinder verblieben in der bisherigen Familienwohnung und die Eltern wechselten sich mit der Betreuung ab. Beide unterhielten zwar auch Zweitwohnungen, der gemeldete Hauptwohnsitz war aber weiter die Familienwohnung. Beide beteiligten sich an den Mietkosten und an den Kosten für die Betreuung der Kinder.
Die Mutter beantragte den steuerlichen Freibetrag und argumentierte, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt seien. Das Finanzgericht München sah dies anders und entschied mit Urteil vom 14.03.2025 (Az. 8 K 1717/14), dass der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden kann, ließ aber die Revision zu.
Einordnung der Haushaltsverhältnisse
Im Mittelpunkt stand die steuerliche Einordnung der Wohn- und Betreuungssituation. Dabei ging es insbesondere um die Abgrenzung, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind oder ob die wechselnde Anwesenheit des anderen Elternteils im „Nest“ dem Anspruch entgegensteht.
Ergebnis: Anspruchsvoraussetzungen bleiben im Nestmodell einzelfallabhängig
Die Beurteilung, ob ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell in Betracht kommt, hängt von den konkreten tatsächlichen Umständen ab. Entscheidend sind die haushaltsbezogene Zuordnung des Kindes sowie die Frage, ob im begünstigten Haushalt eine weitere volljährige Person im anspruchsausschließenden Sinne lebt.
Nach Ansicht des Finanzgerichts München kommt es für eine Haushaltsgemeinschaft nicht nur darauf an, dass beide Elternteile mit den Kindern gleichzeitig dauerhaft in derselben Wohnungen leben. Auch andere Synergieeffekte wie die Kostenteilung könnten ein Beleg für eine Haushaltsgemeinschaft sein.
Einordnung und weiterer Beratungsbezug
Konstellationen mit wechselnder Nutzung von Wohnraum, Zuordnungsfragen und damit verbundenen Abgrenzungen berühren regelmäßig nicht nur steuerliche, sondern auch strukturelle Fragestellungen zur rechtssicheren Gestaltung und Dokumentation. Wenn hierzu rechtliche Fragen bestehen, kann eine professionelle Begleitung angezeigt sein. MTR Legal Rechtsanwälte stellt hierzu Informationen unter dem Link Rechtsberatung im Steuerrecht bereit.