Der Europäische Gerichtshof hat den Händlerbegriff der europäischen Energieverbrauchskennzeichnung mit Urteil vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C-120/25 weit ausgelegt. Danach gilt auch eine Person als Händler, wenn sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Online-Gewinnspiel veranstaltet und einen Fernseher als Gewinn auslobt. Sie muss deshalb in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse des Geräts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen angeben.
Streit um die Kennzeichnung eines Fernsehers als Gewinn
Online-Newsletter ohne Angaben zur Energieeffizienz
Die beklagte Gesellschaft betreibt ein Multipartner-Bonusprogramm, das der Kundenbindung und der Gewinnung von Kunden für teilnehmende Partnerunternehmen dient. Nutzer können bei Einkäufen Punkte erhalten und diese nach Erreichen einer bestimmten Mindestzahl zur Bezahlung bei den Partnerunternehmen einsetzen.
Am 1. Februar 2022 bewarb das Unternehmen in einem Online-Newsletter ein Gewinnspiel, bei dem täglich ein neuer Preis gewonnen werden konnte. Zu den ausgelobten Gewinnen gehörten zwei Exemplare eines konkret bezeichneten Fernsehmodells. Der Newsletter enthielt sowohl eine Abbildung des Fernsehers als auch eine tabellarische Übersicht der möglichen Gewinne.
Bei der Abbildung und in der Auflistung fehlten jedoch zwei Angaben:
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Nach den Angaben im Vorlagebeschluss, die der Bundesgerichtshof noch abschließend zu würdigen hat, sei die Energieeffizienzklasse des ausgelobten Fernsehers nicht genannt worden.
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Auch das für diese Produktgruppe auf dem Energieetikett verfügbare Spektrum der Effizienzklassen sei nach diesen Angaben nicht angegeben gewesen.
Ein Wettbewerbsverband beanstandete diese Gestaltung. Nachdem seine Abmahnung ohne Erfolg geblieben war, erhob er beim Landgericht München I Klage auf Unterlassung.
Unterschiedliche Beurteilung durch die Vorinstanzen
Das Landgericht München I verurteilte die Beklagte durch Versäumnisurteil unter anderem dazu, visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays zu unterlassen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Angaben zur Energieeffizienz fehlen. Nach dem Einspruch der Beklagten hielt das Gericht an dieser Entscheidung fest.
Das Oberlandesgericht München hob das Urteil anschließend auf und wies die Klage als unbegründet ab. Nach seiner Beurteilung war die Beklagte keine Händlerin im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369. Ein Gewinnspiel diene nicht dazu, die ausgelobten Produkte zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anzubieten oder auszustellen. Die Teilnehmer entschieden sich nach dieser Sichtweise zudem nicht für den Fernseher, sondern lediglich für die Teilnahme am Gewinnspiel.
Der Verband legte dagegen Revision beim Bundesgerichtshof ein. Er verlangte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts München I.
Maßgebliche Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung
Definition des Händlers
Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 erfasst als Händler einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an beziehungsweise für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt.
Als Kunde gilt nach Art. 2 Nr. 16 der Verordnung eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie zu privaten oder zu geschäftlichen, gewerblichen, handwerklichen beziehungsweise beruflichen Zwecken handelt.
Händler müssen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung das vom Lieferanten bereitgestellte Etikett sichtbar ausstellen. Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch beim Online-Fernabsatz.
Informationspflichten in der Werbung
Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1369 verpflichtet Lieferanten und Händler, in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf folgende Informationen hinzuweisen:
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Anzugeben ist die Energieeffizienzklasse des beworbenen Produkts.
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Ebenfalls auszuweisen ist das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen.
Für elektronische Displays wird diese Vorgabe durch Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 konkretisiert. Danach muss jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, einschließlich Werbung im Internet, beide Angaben enthalten.
Frage des Bundesgerichtshofs an den EuGH
Der Bundesgerichtshof hielt für klärungsbedürftig, ob der Veranstalter eines Online-Gewinnspiels hinsichtlich eines als Gewinn ausgelobten Fernsehers als Händler einzustufen ist. Davon hing ab, ob die Anforderungen an die Angabe der Energieeffizienzklasse und des verfügbaren Klassenspektrums einzuhalten waren. Der BGH beschloss mit Beschluss vom 23. Januar 2025 (Az. I ZR 53/24), die Frage dem EuGH vorzulegen.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein unentgeltlicher Kauf weder dem deutschen Zivilrecht noch dem unionsrechtlichen Verständnis des Kaufvertrags entspreche. Zugleich könne der Begriff des Kunden auch Personen erfassen, die ein Produkt ohne Gegenleistung erhalten.
Als weitere Auslegungsmöglichkeit kam in Betracht, das Ausstellen eines Produkts als eigenständige Alternative zum Anbieten zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf zu verstehen. In diesem Fall konnte entscheidend sein, ob die Darstellung eines Fernsehers als Gewinn in einem Online-Gewinnspiel bereits ein Ausstellen im Sinne der Verordnung darstellt.
Die Generalanwältin hatte in ihren Schlussanträgen vom 26. Februar 2026 vorgeschlagen, den Veranstalter eines solchen Online-Gewinnspiels als Händler anzusehen. Nach ihrer Auffassung sollte er verpflichtet sein, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen anzugeben.
Weite Auslegung des Händlerbegriffs
Unterschiede zwischen den Sprachfassungen
Der EuGH stellte zunächst fest, dass ein Fernseher ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1369 ist. Bei der Auslegung des Händlerbegriffs berücksichtigte er den Wortlaut, den Regelungszusammenhang und die Ziele der Verordnung.
Die deutsche Sprachfassung unterscheidet sich dabei von mehreren anderen Sprachfassungen. Nach dem deutschen Wortlaut können sowohl das Anbieten als auch das Ausstellen sprachlich auf den Zweck des Kaufs, der Miete oder des Ratenkaufs bezogen werden. Danach wären das Handeln im Rahmen einer Geschäftstätigkeit und der Bezug zu einer dieser Vertragsformen kumulativ erforderlich.
Andere Sprachfassungen trennen das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf deutlicher von dessen Ausstellung. Nach diesem Verständnis kann bereits das Ausstellen eines Produkts innerhalb einer Geschäftstätigkeit zur Einordnung als Händler führen. Der Zusatz „entgeltlich oder unentgeltlich“ bezieht sich nach der Beurteilung des Gerichtshofs in sämtlichen untersuchten Sprachfassungen sowohl auf die genannten Vertragsformen als auch auf das Ausstellen.
Der Wortlaut schließt deshalb nicht aus, dass der Händlerbegriff auch Personen erfasst, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt aus anderen Gründen als zur Erlangung einer finanziellen Gegenleistung ausstellen.
Ziele der Energieverbrauchskennzeichnung
Die Verordnung soll Kunden ermöglichen, sich auf Grundlage einheitlicher Informationen für effizientere Produkte zu entscheiden und ihren Energieverbrauch zu verringern. Korrekte, sachdienliche und vergleichbare Angaben sollen die Auswahl von Produkten mit geringerem Energieverbrauch erleichtern. Zugleich sollen Innovationen und Investitionen in die Herstellung energieeffizienterer Produkte gefördert werden.
Nach Auffassung des EuGH könnte eine enge Auslegung, die nur auf die Erlangung einer finanziellen Gegenleistung ausgerichtete Tätigkeiten einbezieht, diese Ziele beeinträchtigen. Die Angaben zur Energieeffizienz können für die Entscheidung über den Erwerb oder die Nutzung eines Produkts erheblich sein. Weniger effiziente Geräte können zudem höhere Betriebskosten verursachen.
Die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung sollen darüber hinaus Unternehmen zugutekommen, die besonders energieeffiziente Produkte entwickeln und anbieten. Der Gerichtshof bezog auch die übergeordneten Energieeffizienz-, Umwelt- und Klimaschutzziele der Verordnung in seine Auslegung ein.
Entwicklung der gesetzlichen Definition
Der EuGH berücksichtigte außerdem die Entstehungsgeschichte der Verordnung. Im Vorschlag der Europäischen Kommission vom 15. Juli 2015 war der Händler noch als Einzelhändler oder andere Person beschrieben, die Produkte an Kunden verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt.
Der spätere Verordnungstext ergänzte ausdrücklich die Merkmale „entgeltlich oder unentgeltlich“. Für den Gerichtshof war deshalb nicht erkennbar, dass der Unionsgesetzgeber Personen vom Anwendungsbereich ausschließen wollte, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ohne finanzielle Gegenleistung ausstellen.
Gewinnspielteilnehmer können Kunden sein
Art. 2 Nr. 16 der Verordnung bezeichnet auch eine Person als Kunden, die ein Produkt „erhält“. Der EuGH stellte hierzu fest, dass dieser Ausdruck nicht auf entgeltliche Übertragungen beschränkt ist.
Da Kauf und Miete als wichtige entgeltliche Vertragsformen bereits gesondert genannt werden, kann das Erhalten eines Produkts auch dessen unentgeltliche Überlassung umfassen. Dieses Verständnis entspricht nach Auffassung des Gerichtshofs den Zielen der Verordnung, die nicht allein an einen Kauf, sondern allgemein an sachkundige Entscheidungen von Kunden anknüpft.
Die Verordnung (EU) 2017/1369 ersetzte die Richtlinie 2010/30/EU. Während die frühere Richtlinie auf Endverbraucher und Kaufentscheidungen abstellte, verwendet die Verordnung den weiter gefassten Kundenbegriff. Der EuGH sah darin einen Hinweis darauf, dass die Kennzeichnungspflichten auch gegenüber Personen gelten sollen, denen ein energieverbrauchsrelevantes Produkt unentgeltlich ausgelobt wird.
Damit kann auch eine Person Kunde sein, die an einem Gewinnspiel teilnimmt und dabei ein solches Produkt gewinnen kann. Die Gegenauffassung, wonach ein Teilnehmer lediglich eine Gewinnchance und nicht das Produkt selbst erhalte, würde den Kundenbegriff nach Einschätzung des Gerichtshofs zu eng fassen.
Auslobung im Internet gilt als Ausstellen
Einseitige Darstellung eines Produkts genügt
Die Verordnung definiert den Begriff des Ausstellens nicht ausdrücklich. Nach seinem gewöhnlichen Bedeutungsgehalt ist das Ausstellen ein einseitiger Vorgang. Auch die Auslobung eines Produkts als Gewinn gegenüber Teilnehmern eines Gewinnspiels hat einen solchen einseitigen Charakter.
Der Vorgang unterscheidet sich damit von einem Verkauf, der hinsichtlich des betreffenden Produkts auf einem Vertrag beruht und unmittelbar auf dessen Übertragung gerichtet ist. Der EuGH ordnete die Auslobung des Fernsehers daher als Ausstellen im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung ein, wobei er allein die ihm vorgelegte Auslegungsfrage beantwortet hat; die abschließende Beurteilung des konkreten Falls, einschließlich der Frage eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes der Beklagten, obliegt dem Bundesgerichtshof, dessen Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Keine Beschränkung auf eine körperliche Präsentation
Das Ausstellen setzt nach dem Urteil keine körperliche Präsentation in einem Geschäft voraus. Mehrere Regelungen der Verordnung beziehen ausdrücklich auch online dargestellte Produkte ein.
So erfasst der 21. Erwägungsgrund Produkte, die im Internet dargestellt werden. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a nennt den Online-Fernabsatz, während Art. 11 Abs. 4 und Abs. 13 Buchst. c zwischen der Ausstellung in Geschäften und der Online-Ausstellung unterscheiden. Diese Regelungen setzen voraus, dass ein Produkt auch digital ausgestellt werden kann.
Das einseitige Ausloben eines energieverbrauchsrelevanten Produkts als Preis eines Online-Gewinnspiels fällt deshalb unter den Begriff des Ausstellens.
Gewinnspiel als Geschäftstätigkeit
Die Verordnung enthält keine eigene Definition der Geschäftstätigkeit. Der EuGH legte den Begriff weit aus, um die praktische Wirksamkeit der Kennzeichnungsvorschriften sicherzustellen.
Dabei bezog er die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ein. Deren Art. 2 Buchst. d erfasst Handlungen, Unterlassungen, Verhaltensweisen, Erklärungen und kommerzielle Mitteilungen einschließlich Werbung und Marketing, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen.
Diese Definition unterscheidet die Lieferung und die Absatzförderung vom Verkauf. Weil die entgeltliche Lieferung regelmäßig bereits vom Verkauf erfasst wird, kann der Begriff der Lieferung auch die Überlassung eines Produkts ohne Gegenleistung einschließen.
In Übereinstimmung damit umfasst die Geschäftstätigkeit im Sinne der Energiekennzeichnungsverordnung nach dem Urteil sowohl die unentgeltliche Lieferung als auch die Absatzförderung eines Produkts. Das Ausstellen eines Fernsehers als Gewinn eines geschäftlich veranstalteten Gewinnspiels fällt somit unter diesen Begriff.
Der Gerichtshof stellte zugleich klar, dass daraus keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für jede mediale Erwähnung eines energieverbrauchsrelevanten Produkts folgt. Zu unterscheiden ist zwischen der bloßen Nennung im Rahmen einer Berichterstattung oder Information und einer Darstellung, die unmittelbar mit dem Verkauf, der Absatzförderung oder der Lieferung des Produkts verbunden ist.
Produktabbildung ist visuell wahrnehmbare Werbung
Der EuGH befasste sich abschließend mit der Frage, ob die Abbildung des Fernsehers im Online-Newsletter als visuell wahrnehmbare Werbung anzusehen war. Weder die Verordnung (EU) 2017/1369 noch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 bestimmen hierfür einen Mindestumfang an technischen oder wirtschaftlichen Angaben.
Würden Produktdarstellungen ohne weitergehende Informationen aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen, könnte dies die Wirksamkeit des Kennzeichnungssystems beeinträchtigen. Zudem war die Darstellung des Fernsehers zusammen mit der Modellbezeichnung nach Auffassung des Gerichtshofs bereits für sich geeignet, das angesprochene Publikum zu einem Kauf des Produkts zu bewegen.
Eine Online-Abbildung, die ein Produkt und dessen Modellbezeichnung zeigt, stellt daher auch ohne zusätzliche Informationen visuell wahrnehmbare Werbung dar. Sie unterliegt den Vorgaben aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013.
Entscheidung und Folgen für geschäftliche Gewinnspiele
Der EuGH entschied, dass eine Person als Händler im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 einzustufen ist, wenn sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Online-Gewinnspiel veranstaltet und einen Fernseher als Gewinn auslobt. Sie muss deshalb in der visuell wahrnehmbaren Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen angeben.
Bezogen auf den konkreten Ausgangsrechtsstreit stand die Einordnung unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Die Kostenentscheidung für die Parteien des Ausgangsverfahrens bleibt ebenfalls diesem Gericht überlassen. Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem EuGH sind nicht erstattungsfähig.
Die Entscheidung betrifft damit nicht nur klassische Verkaufssituationen. Sie erfasst auch geschäftlich eingesetzte Gewinnspiele, bei denen ein kennzeichnungspflichtiges Produkt ohne unmittelbare Gegenleistung ausgelobt und online dargestellt wird.
Beratung zu Kennzeichnung und Wettbewerb
Werbung für Gewinnspiele kann neben den unionsrechtlichen Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung auch wettbewerbsrechtliche Informationspflichten berühren. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen bei rechtlichen Fragen zur Gestaltung geschäftlicher Kommunikation und zur Reichweite gesetzlicher Kennzeichnungsvorgaben. Weitere Informationen finden Interessierte unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.