Verantwortlichkeit von Grundstückseigentümern für Brandabfälle: Aktuelle Entwicklungen aus der Rechtsprechung
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2025 (Az.: 6 B 18/25) erneut klargestellt, wie weitreichend die Verantwortung von Grundstückseigentümern im Zusammenhang mit auf ihrem Grund und Boden anfallenden Abfällen, insbesondere nach Bränden, reicht. Die Entscheidung bietet Anlass, die haftungsrechtlichen Anforderungen an Immobilieneigentümer mit Blick auf öffentlich-rechtliche Vorschriften differenziert zu beleuchten.
Die Entscheidung des Gerichts im Überblick
Im zugrundeliegenden Fall befanden sich infolge eines Brands auf dem Grundstück des Eigentümers erhebliche Mengen an Brandabfällen. Die zuständige Kommune forderte den Eigentümer mittels Ordnungsverfügung auf, die Abfälle in gesetzeskonformer Weise zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Gegen diese Verpflichtung wandte sich der Eigentümer, indem er anführte, für die Entstehung der Abfälle – verursacht durch einen externen Brandstifter – nicht verantwortlich zu sein.
Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hob hervor, dass die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers sich nicht auf ein Verschulden oder eine Mitverursachung der Abfälle stützt, sondern insbesondere an die Inhaberstellung des Grundstücks anknüpft (sog. Zustandsverantwortlichkeit). Ungeachtet der Umstände der Entstehung der Abfälle – hier also unabhängig von einer möglichen Straftat Dritter – ist der Eigentümer dazu angehalten, Gefahren für die Allgemeinheit sowie umweltrechtliche Risiken durch Abfallablagerungen zu unterbinden.
Rechtsgrundlagen für die Verantwortlichkeit von Grundstückseigentümern
Bindung an die abfallrechtlichen Regelungen
Zentrales Regelwerk für den Umgang mit Abfällen in Deutschland bildet das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Eigentümer und Besitzer von Grundstücken werden durch § 7 Abs. 1 KrWG verpflichtet, Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen und eine umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen. Insbesondere nach Bränden auf dem Grundstück verbleibt diese Pflicht beim Eigentümer, selbst wenn die Brandentstehung durch außenstehende Dritte verursacht wurde.
Zustandsverantwortlichkeit versus Handlungsverantwortlichkeit
Im öffentlichen Gefahrenabwehrrecht wird zwischen der sogenannten Handlungsverantwortlichkeit (Täter- oder Verhaltensstörer) und der Zustandsverantwortlichkeit unterschieden. Für Grundstückseigentümer steht die Zustandsverantwortlichkeit (§ 17 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein – LVwG) im Vordergrund: Sie haften durch bloße Inhaberstellung für vom Grundstück ausgehende Gefahren, soweit sie diese durch Maßnahmen beseitigen oder mindern können.
Rückgriffsmöglichkeiten und weitergehende Haftung
Auch wenn Grundstückseigentümer primär für die Entfernung von Abfällen durch Ordnungsverfügungen herangezogen werden, bleibt ihnen der Rückgriff gegen den eigentlichen Verursacher eröffnet, etwa über zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Allerdings entbindet dies nicht von der Duldungs- und Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren gegenüber der zuständigen Behörde.
Praxisfolgen und Pflichten für Immobilieneigentümer
Umweltrechtliche Risiken und Präventionsmaßnahmen
Auf dem Grundstück befindliche Brandabfälle können nicht nur ordnungswidrig, sondern auch potentiell gesundheitsgefährdend und umweltschädlich sein. So drohen insbesondere in Fällen, in denen gefährliche Stoffe (z.B. Asbest, kontaminierte Baustoffe) verbrannt sind, weitergehende umweltrechtliche Sanktionen und Sanierungsauflagen. Eine frühzeitige Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden und Dokumentation der eigenen Sorgfaltsmaßnahmen ist daher von erheblicher Bedeutung.
Auswirkungen auch bei Fremdeinwirkung
Die Entscheidung des VG Schleswig-Holstein verdeutlicht unabhängig von der Mitverursachung, dass grundstücksbezogene Abfälle in die Verantwortlichkeitssphäre des Eigentümers fallen. Dies bedeutet, dass auch unverschuldet auf dem eigenen Gelände entstandene Abfallansammlungen zu beseitigen sind, um gesetzliche Vorgaben und die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein unterstreicht die hohe Verantwortung, die Grundstückseigentümer im Hinblick auf die Vermeidung, Beseitigung und Entsorgung von Abfällen auf ihrem Grundbesitz trifft – auch in Fällen von Fremdverschulden oder durch außergewöhnliche Ereignisse wie Brände. Gerade für unternehmerische Immobilieneigentümer, Investoren und vermögende Privatpersonen, die deutschlandweit und international Liegenschaften halten, empfiehlt es sich, sich mit den rechtlichen Anforderungen des öffentlichen Abfall- und Umweltrechts vertraut zu machen.
Hinweis auf individuelle rechtliche Beratung
Das Thema vereint eine Vielzahl an rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten, insbesondere im Schnittfeld zwischen öffentlich-rechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten. Für eine rechtliche Einordnung der individuellen Sach- und Interessenlage stehen wir von MTR Legal Rechtsanwälte mit unserem Praxiswissen zur Seite.