Düsseldorfer Tabelle 2024 – Steigende Unterhaltsansprüche

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Die Düsseldorfer Tabelle 2024 liegt vor und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. In der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle sind die Unterhaltsansprüche der Kinder gestiegen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine allgemein anerkannte Richtschnur für die Unterhaltsansprüche der Kinder nach Trennung oder Scheidung der Eltern. Sie orientiert sich maßgeblich an den Lebensverhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes, erklärt die Kanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Familienrecht berät.

Die Düsseldorfer Tabelle wird seit 1979 vom OLG Düsseldorf herausgegeben und dient den Gerichten zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Bindend ist sie allerdings nicht.

Mindestunterhalt steigt ab 1. Januar 2024

Nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 ist der Mindestunterhalt für minderjährige aber auch für volljährige Kinder erneut gestiegen.

Nach der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle steigt ab dem 1. Januar 2024 der Unterhaltsanspruch für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres um 43 Euro auf 480 Euro. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs haben Anspruch auf 551 Euro. Ihr Anspruch ist damit um 49 Euro gestiegen. Ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit steigt der Anspruch um 57 Euro auf 645 Euro. Bei volljährigen Kindern steigt der Bedarf auf 689 Euro.

Einkommensstufen angehoben

Dies sind die Bedarfssätze für die erste Einkommensgruppe, die nun bei 2.100 Euro Einkommen endet. Auch die anderen Einkommensstufen wurden jeweils um 200 Euro angehoben.

Durch den Anstieg der Bedarfsätze in der ersten Einkommensgruppe steigen auch die Unterhaltsansprüche in den anderen Einkommensgruppe. Bis zur fünften Einkommensgruppe (bis 3.700 Euro) werden sie um jeweils fünf und danach um acht Prozent erhöht.

Unverändert ist der Bedarfssatz für studierende Kinder geblieben, die nicht bei den Eltern wohnen. Er beträgt nach wie vor 930 Euro und kann unter bestimmten Voraussetzungen auch höher sein.

Das Kindergeld wird voraussichtlich 2024 bei 250 Euro je Kind bleiben und wird auf den Bedarf angerechnet.

Auch Selbstbehalt steigt

Nicht nur der Unterhaltsanspruch der Kinder steigt zum 1. Januar 2024, sondern auch der Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Elternteile. Der Selbstbehalt für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von bislang 1.120 Euro auf 1.200 Euro. Bei einem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner steigt er von 1.370 auf 1.450 Euro.

Trotz Düsseldorfer Tabelle können Unterhaltsansprüche auch immer wieder zu Streitigkeiten führen. MTR Legal Rechtsanwälte berät daher zum Unterhaltsanspruch und weiteren Punkten des Familienrechts.

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