Dienstfahrten können Arbeitszeit sein

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Der Europäische Gerichtshof hat den unionsrechtlichen Begriff der Arbeitszeit bei dienstlich veranlassten Fahrten näher bestimmt (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2026 – C-420/24). Danach ist die Zeit für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzort und zurück auch dann Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, wenn der Beschäftigte einen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat und die Fahrt außerhalb seiner üblichen Arbeitszeiten erfolgt.

Dienstfahrten eines Beschäftigten mit festem Arbeitsort

Kontrollen an verschiedenen auswärtigen Einsatzorten

Der Rechtsstreit betraf einen Beschäftigten eines rumänischen Infrastrukturunternehmens. Er war als Leiter des Bereichs für Investitionen, größere Reparaturen und Katastrophen beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag bestimmte Iași als festen Arbeitsort.

Vom 8. bis 15. Juni 2021 sollte der Beschäftigte auf Weisung des zuständigen Regionaldirektors Baustellen auf verschiedenen Abschnitten des rumänischen Straßennetzes kontrollieren. Die Einsatzorte befanden sich in Suceava, Botoșani und Focșani. Außerdem musste er einmal zum Unternehmenssitz nach Bukarest fahren.

Innerhalb von acht Tagen legte der Beschäftigte insgesamt mehr als 1.500 Kilometer zurück. Nach den Fahrten kehrte er grundsätzlich noch am selben Tag nach Iași zurück; lediglich von der Fahrt nach Bukarest kam er erst am Folgetag zurück. Ein Teil der Reisezeiten lag außerhalb seiner gewöhnlichen Arbeitszeit.

Vom Arbeitgeber bestimmtes Verkehrsmittel

Für die Fahrten stellte die Arbeitgeberin ein Fahrzeug zur Verfügung. Für die Reise nach Bukarest wurde zusätzlich ein Fahrer eingesetzt. Ausgangs- und Rückkehrpunkt war jeweils der feste Arbeitsort in Iași.

Nach Abschluss der Einsätze erfasste der Beschäftigte die angefallenen Zeiten und legte die Aufstellung seiner Arbeitgeberin zur Bestätigung vor. Diese verlangte eine Änderung der Zeiterfassung und lehnte es ab, insgesamt 31,5 Stunden Reisezeit zu vergüten.

Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, der Beschäftigte habe während der betreffenden Fahrten keine Überstunden geleistet. Die Reisezeiten seien insbesondere keine Zeiträume gewesen, in denen er seine Tätigkeit oder seine Aufgaben im Sinne von Art. 111 des rumänischen Arbeitsgesetzbuchs ausgeübt habe.

Unterschiedliche Beurteilung durch die rumänischen Gerichte

Abweisung der Forderung in erster Instanz

Die zuständige erstinstanzliche Instanz wies die Klage ab. Nach ihrer Beurteilung reichten die vorgelegten Nachweise nicht aus, um zu belegen, dass der Beschäftigte während der Fahrten zur Verfügung seiner Arbeitgeberin gestanden und seine Tätigkeit oder Aufgaben ausgeübt hatte.

Allein die Eintragung der Abfahrts- und Ankunftszeiten in einem Dienstreiseauftrag genüge ohne Tätigkeitsbericht oder Fahrtennachweis nicht, um Überstunden festzustellen. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die innerbetriebliche Regelung und das rumänische Arbeitsgesetzbuch. Danach müsse zunächst ein Ausgleich durch Freizeit verlangt werden; eine Vergütung komme erst in Betracht, wenn dieser Ausgleich nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gewährt werde.

Die Gewerkschaft, die im Namen und für Rechnung des Beschäftigten handelte, legte gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel beim Berufungsgericht Iași ein. Dieses setzte das Verfahren aus und wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Streit über die Reichweite des Arbeitszeitbegriffs

Das vorlegende Gericht verwies auf eine uneinheitliche nationale Rechtsprechung. Nach einer Auffassung sollten Reisezeiten nur bei Beschäftigten ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort unter den unionsrechtlichen Arbeitszeitbegriff fallen. Nach der Gegenposition könnten auch Fahrten eines Beschäftigten mit festem Arbeitsort als Arbeitszeit einzuordnen sein, wenn er auf Weisung seines Arbeitgebers an einem anderen Ort tätig werden müsse.

Der EuGH sollte daher im Wesentlichen folgende Fragen klären:

  • Ist die Fahrt zu einem anderen, vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzort und zurück Arbeitszeit, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitsstunden erfolgt?

  • Stehen Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG einer nationalen Regelung entgegen, nach der solche Fahrten bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und bei der Berechnung von Überstunden unberücksichtigt bleiben?

Voraussetzungen der Arbeitszeit nach Unionsrecht

Keine Zwischenkategorie zwischen Arbeit und Ruhe

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG erfasst als Arbeitszeit jeden Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt. Ruhezeit ist nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie jeder Zeitraum, der keine Arbeitszeit darstellt.

Der EuGH stellte heraus, dass die Richtlinie keine Zwischenkategorie kennt. Ein Zeitraum ist entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzuordnen. Die Begriffe sind unionsrechtlich eigenständig und anhand objektiver Merkmale sowie unter Berücksichtigung des Zwecks der Arbeitszeitrichtlinie auszulegen.

Für die Einordnung prüfte das Gericht drei Voraussetzungen:

  • Der Beschäftigte muss seine Tätigkeit ausüben oder seine Aufgaben wahrnehmen.

  • Er muss während des betreffenden Zeitraums dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

  • Er muss sich während dieses Zeitraums bei der Arbeit befinden.

Dass eine Fahrt außerhalb der üblichen Arbeitsstunden stattfindet, ist für sich genommen nicht entscheidend.

Fahrten waren Bestandteil der arbeitsvertraglichen Aufgaben

Nach der Entscheidung musste der Beschäftigte während der Reisen die Vorgaben seiner Arbeitgeberin einhalten. Diese bestimmte die zu erledigenden Aufgaben, die Ziele und die Modalitäten der Fahrten. Sie erstellte die Dienstreiseaufträge und kontrollierte die Fahrtennachweise.

Auch das eingesetzte Verkehrsmittel sowie der Ausgangs- und Rückkehrpunkt wurden von der Arbeitgeberin festgelegt. Der Beschäftigte musste die betreffenden Reisen durchführen, um die arbeitsvertraglich geschuldeten Kontrollen wahrnehmen zu können.

Vorbehaltlich der tatsächlichen Feststellungen des rumänischen Gerichts waren die Fahrten deshalb untrennbar mit seinen Aufgaben verbunden. Sie gehörten zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

Bindung an die Weisungen der Arbeitgeberin

Für das Merkmal der Verfügbarkeit kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt und erforderlichenfalls die geschuldete Leistung erbringen muss. Kann er seine Zeit dagegen ohne erhebliche Einschränkungen gestalten und eigenen Interessen nachgehen, kann dies gegen die Annahme von Arbeitszeit sprechen.

Der Beschäftigte konnte weder den Zeitpunkt noch das Ziel der Reisen eigenständig ändern. Er musste die Entscheidungen seiner Arbeitgeberin auch dann beachten, wenn ihm für eine Fahrt ein Fahrzeug mit Fahrer zur Verfügung stand.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts konnte er während der Reisezeit nicht frei über seine Zeit verfügen oder sie eigenen Interessen widmen. Vorbehaltlich der weiteren Prüfung durch das nationale Gericht stand er damit während der Fahrten zur Verfügung seiner Arbeitgeberin. Die Intensität der währenddessen ausgeübten Tätigkeit und die Arbeitsleistung waren für diese Beurteilung nicht maßgeblich.

Fester Arbeitsort schließt Arbeitszeit nicht aus

Der EuGH hatte zuvor bereits Fahrten von Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort als Arbeitszeit eingeordnet, wenn diese zu Kunden oder von dort zurückfuhren. Im vorliegenden Verfahren bestand dagegen ausdrücklich ein arbeitsvertraglich festgelegter Arbeitsort.

Dieser Unterschied führte nach der Entscheidung nicht dazu, dass die Dienstfahrten aus dem Arbeitszeitbegriff herausfielen. Der Beschäftigte wurde regelmäßig mit auswärtigen Aufgaben betraut. Kontrollen und Besprechungen außerhalb seines festen Arbeitsorts gehörten zu seinen gewöhnlichen Funktionen; die dafür erforderlichen Reisen waren Bestandteil der Aufgabenerfüllung.

Entscheidung des EuGH zur Reisezeit

Dienstlich angeordnete Fahrten sind Arbeitszeit

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist nach dem Urteil dahin auszulegen, dass Reisezeiten zu einem anderen als dem festen oder gewöhnlichen Arbeitsort und zurück als Arbeitszeit gelten, wenn folgende Merkmale vorliegen:

  • Der Arbeitgeber hat den Einsatzort festgelegt.

  • Der Arbeitnehmer reist dorthin, um seine Tätigkeit oder Aufgaben nach den Weisungen des Arbeitgebers auszuüben.

  • Die Fahrt ist mit diesen Aufgaben untrennbar verbunden.

  • Der Arbeitnehmer steht während der Reisezeit dem Arbeitgeber zur Verfügung.

Diese Einordnung gilt auch für Reisezeiten außerhalb der gewöhnlichen Arbeitsstunden. Ebenso steht ein im Arbeitsvertrag bestimmter fester Arbeitsort der Qualifikation nicht entgegen.

Die Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des konkreten Falls bleiben dem vorlegenden rumänischen Gericht überlassen. Der EuGH nahm seine Beurteilung daher mehrfach unter dem Vorbehalt der dort noch vorzunehmenden Prüfungen vor.

Zweite Frage war unzulässig

Die zweite Frage zur durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und zur Überstundenberechnung beantwortete der EuGH nicht. Das Vorabentscheidungsersuchen erläuterte nach Ansicht des Gerichtshofs nicht hinreichend, weshalb Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erheblich waren.

Insbesondere fehlten ausreichende Ausführungen zum Zusammenhang zwischen diesen Bestimmungen, der nationalen Regelung und der Berechnung der Überstunden des betroffenen Beschäftigten. Die zweite Frage wurde deshalb als unzulässig behandelt.

Vergütung bleibt Gegenstand des nationalen Verfahrens

Der EuGH entschied nicht über die Bezahlung der geltend gemachten 31,5 Stunden. Gegenstand seiner Prüfung war die unionsrechtliche Einordnung der Reisezeit als Arbeitszeit. Die Richtlinie 2003/88/EG regelt Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten; die Vergütung solcher Zeiträume richtet sich demgegenüber nach dem maßgeblichen nationalen Recht sowie gegebenenfalls nach kollektiv- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen.

Über den konkreten Vergütungsanspruch und die weiteren Voraussetzungen muss das rumänische Gericht entscheiden. Auch die Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren liegt bei diesem Gericht. Eine abschließende Entscheidung über den Zahlungsstreit ist in der Entscheidung des EuGH nicht enthalten.

Bedeutung für die arbeitsrechtliche Einordnung von Reisezeiten

Das Urteil verdeutlicht, dass die arbeitszeitrechtliche Bewertung dienstlicher Reisen nicht allein davon abhängt, ob ein fester Arbeitsort vereinbart wurde. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächliche Einbindung der Fahrt in die geschuldeten Aufgaben, die Bestimmung des Einsatzes durch den Arbeitgeber und die Einschränkungen bei der freien Zeitgestaltung.

Dabei sind die Einordnung als Arbeitszeit, die Beachtung unionsrechtlicher Ruhe- und Höchstarbeitszeiten sowie ein möglicher Vergütungsanspruch voneinander zu trennen. Unternehmen und Beschäftigte, die vergleichbare Reisezeiten oder deren vertragliche Behandlung beurteilen lassen möchten, finden bei MTR Legal eine auf den jeweiligen Sachverhalt ausgerichtete Rechtsberatung im Arbeitsrecht.