Deutschsprachige Tochterfirma darf Veröffentlichung ehemaliger Mitarbeiter nicht verbieten

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Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein deutschsprachiges Tochterunternehmen eines russischen Medienkonzerns einem ehemaligen Mitarbeiter die Veröffentlichung bestimmter Inhalte untersagen lassen kann. Nach der Entscheidung des Gerichts war ein derartiges Verbot im konkreten Streitfall nicht durchsetzbar. Maßgeblich war dabei eine Abwägung der betroffenen Rechtspositionen, insbesondere in Bezug auf Äußerungs- und Veröffentlichungsrechte einerseits sowie Unternehmensinteressen und Persönlichkeitsrechte andererseits.

Ausgangslage des Verfahrens

Beteiligte und Streitgegenstand

Gegenstand des Verfahrens war ein Konflikt zwischen einem Unternehmen aus dem Medienumfeld und einem früheren Mitarbeiter. Das Unternehmen begehrte gerichtlichen Schutz gegen eine Veröffentlichung. Der frühere Mitarbeiter beabsichtigte, Inhalte öffentlich zugänglich zu machen, die nach Auffassung des Unternehmens zu unterlassen seien.

Verfahrensstand und Einordnung

Die Angelegenheit wurde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgetragen. In diesem Verfahrensstadium werden Entscheidungen regelmäßig auf Grundlage einer summarischen Prüfung getroffen. Eine abschließende Klärung des Sachverhalts erfolgt typischerweise erst in einem Hauptsacheverfahren. Soweit tatsächliche Umstände streitig waren, ist dies bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen; eine Festlegung im Sinne einer endgültigen Tatsachenfeststellung ist damit nicht verbunden.

Rechtliche Maßstäbe der Prüfung

Abwägung kollidierender Rechtspositionen

Das Gericht hatte die gegenläufigen Interessen zu gewichten. Dabei standen sich insbesondere der Schutz von Unternehmensinteressen sowie gegebenenfalls berührte Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite und die grundrechtlich geprägten Positionen des Veröffentlichenden auf der anderen Seite gegenüber. Entscheidend ist in solchen Konstellationen regelmäßig, ob die begehrte Untersagung zur Wahrung vorrangiger Rechte erforderlich ist und ob mildere Mittel zur Verfügung stehen.

Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs

Für ein Verbot einer Veröffentlichung bedarf es konkreter Anknüpfungstatsachen, die eine Rechtsverletzung tragen können. Soweit sich ein Unterlassungsbegehren auf behauptete rechtswidrige Inhalte stützt, ist zudem zu prüfen, ob diese Inhalte als Tatsachenbehauptungen oder als Wertungen einzuordnen sind und ob gegebenenfalls schutzwürdige Belange – etwa im Bereich der Unternehmens- oder Persönlichkeitsrechte – in relevanter Weise beeinträchtigt werden. Im einstweiligen Verfahren kommt hinzu, dass die Dringlichkeit und die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eine zentrale Rolle spielen.

Kernaussagen der Entscheidung

Kein durchsetzbares Veröffentlichungsverbot im konkreten Fall

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah die Voraussetzungen für das begehrte Verbot in der konkreten Konstellation nicht als erfüllt an. Die gerichtliche Interessenabwägung fiel zulasten des Unternehmens aus; das Ziel, dem ehemaligen Mitarbeiter die Veröffentlichung zu untersagen, wurde nicht erreicht.

Bedeutung der Umstände des Einzelfalls

Die Beurteilung wurde von den konkreten Umständen getragen. Das betrifft insbesondere Inhalt, Kontext und Tragweite der beabsichtigten Veröffentlichung sowie die Intensität eines möglichen Eingriffs in geschützte Positionen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unterlassungsbegehren im Veröffentlichungsbereich regelmäßig eine sorgfältige Darlegung und eine tragfähige Grundlage benötigen, damit ein Eingriff in Veröffentlichungsrechte in Betracht kommt.

Einordnung für die Praxis der Konfliktfelder Veröffentlichung und Schutzrechte

Konflikte um Veröffentlichungen bewegen sich häufig im Schnittbereich von Äußerungsrecht, Unternehmensschutz sowie urheber- und medienrechtlichen Fragestellungen. Gerade in Eilverfahren ist die Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Inhalte in hohem Maße einzelfallabhängig. Soweit Verfahren nicht abgeschlossen sind, gilt: Eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz setzt keine endgültige Tatsachenklärung voraus; die Unschuldsvermutung beziehungsweise das Verbot vorweggenommener Schuldzuweisungen ist bei der Darstellung streitiger Sachverhalte zu beachten. Quelle der hier dargestellten Entscheidung ist die Berichterstattung zu den Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main (Az. 11 U 115/21 und 11 W 32/21) vom 20.05.2022.

Abschluss

Wer im Zusammenhang mit Veröffentlichungen, Nutzungsrechten oder der Abwehr beziehungsweise Durchsetzung von Ansprüchen Fragen zur rechtlichen Einordnung hat, findet bei MTR Legal einen Ansprechpartner für eine strukturierte Prüfung der urheberrechtlichen Aspekte; weitere Informationen zur Rechtsberatung im Urheberrecht sind über den angegebenen Link abrufbar.