Ausgangslage: Beurkundetes Testament trotz kognitiver Einschränkungen
In der erbrechtlichen Praxis steht bei notariell beurkundeten Testamenten gelegentlich die Frage im Raum, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen – insbesondere eine demenzielle Entwicklung – die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung berühren. Ein aktuelles zivilgerichtliches Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zeigt, dass eine diagnostizierte Demenz für sich genommen nicht ohne Weiteres den Schluss auf Testierunfähigkeit trägt. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob die testierende Person im Zeitpunkt der Errichtung die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besaß.
Entscheidungsgegenstand: Anfechtung wegen behaupteter Testierunfähigkeit
Streit um die Wirksamkeit einer notarielle Verfügung von Todes wegen
Gegenstand des Verfahrens war die rechtliche Überprüfung eines notariellen Testaments. Eine Partei stellte die Wirksamkeit in Frage und stützte dies im Kern auf eine behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin. Zur Begründung wurde insbesondere auf eine demenzielle Erkrankung und daraus abgeleitete Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit verwiesen.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Zustand bei Testamentserrichtung
Für die gerichtliche Beurteilung war entscheidend, wie sich der geistige Zustand der Erblasserin gerade im Moment der Beurkundung darstellte. Allgemeine Angaben zum Gesundheitsverlauf oder spätere Verschlechterungen sind für sich genommen nicht ausreichend, wenn daraus keine belastbaren Rückschlüsse auf die konkrete Situation bei der Errichtung gezogen werden können.
Rechtlicher Maßstab: Testierfähigkeit als Einzelfallbewertung
Demenz als Diagnose – nicht als Automatismus
Das Gericht stellte klar, dass eine demenzielle Erkrankung nicht zwingend bedeutet, dass eine Person im rechtlichen Sinne testierunfähig ist. Eine Diagnose kann ein erhebliches Indiz sein, ersetzt jedoch nicht die konkrete Feststellung, ob die betroffene Person ihre Entscheidung noch verstand, ihren Willen frei bilden konnte und die Tragweite der Verfügung überblickte.
Anforderungen an den Nachweis einer Testierunfähigkeit
Eine Unwirksamkeit wegen Testierunfähigkeit setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Fähigkeit fehlte, Bedeutung und Folgen der Erklärung zu erkennen und entsprechend zu handeln. Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft, muss hierfür substantiierte Umstände aufzeigen, die eine solche Feststellung tragen.
Würdigung im konkreten Verfahren: Bedeutung der notariellen Beurkundung
Indizwirkung der notariellen Feststellungen
In der gerichtlichen Bewertung spielte die notarielle Beurkundung eine wesentliche Rolle. Die Beurkundungssituation liefert regelmäßig Anknüpfungspunkte dafür, wie die Erblasserin bei der Errichtung auftrat und ob sie nach Außen einen nachvollziehbaren, zielgerichteten und orientierten Eindruck machte. Dies kann in die Gesamtwürdigung einfließen, ohne dass damit eine unwiderlegbare Vermutung verbunden wäre.
Keine automatische Unwirksamkeit aufgrund medizinischer Vorgeschichte
Aus der im Verfahren vorgetragenen Krankengeschichte ergab sich nach der gerichtlichen Würdigung nicht zwingend, dass die Voraussetzungen einer Testierunfähigkeit bei Errichtung vorlagen. Entscheidend blieb die Gesamtschau der Umstände, insbesondere die Feststellungen zur konkreten Errichtungssituation.
Einordnung und Verfahrensstand
Einzelfallentscheidung ohne Verallgemeinerung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte die Frage der Testierfähigkeit regelmäßig anhand des konkreten Zeitpunkts der Testamentserrichtung und anhand der vorhandenen Beweisanzeichen beurteilen. Eine demenzielle Erkrankung kann die Testierfähigkeit beeinträchtigen, führt jedoch nicht notwendigerweise zur Unwirksamkeit eines notariellen Testaments.
Quelle
Die Darstellung beruht auf der Berichterstattung zu der Entscheidung des LG Frankenthal (Pfalz), Az. 8 O 97/24, veröffentlicht u. a. unter: https://urteile.news/LG-Frankenthal-Pfalz_8-O-9724_Nicht-jede-Demenz-fuehrt-zur-Unwirksamkeit-eines-notariellen-Testaments~N34324.
Überleitung: Klärungsbedarf bei Testament, Testierfähigkeit und Anfechtung
Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen betreffen häufig sensible familiäre und wirtschaftliche Interessen und setzen eine präzise Betrachtung der jeweiligen Umstände voraus. Wenn im Zusammenhang mit einem notariellen Testament Fragen zur Testierfähigkeit, zur Anfechtung oder zur gerichtlichen Durchsetzung beziehungsweise Abwehr von Ansprüchen entstehen, kann eine strukturierte Einordnung der rechtlichen Ausgangslage hilfreich sein. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten in diesem Kontext im Rahmen einer Rechtsberatung im Erbrecht.