Dachflächenvermietung für Photovoltaik bei Wohnungsunternehmen selten genutzt

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Vermietung von Dachflächen an Energieerzeuger – Steuerliche Einordnung durch das Finanzgericht Düsseldorf

Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung im Kerngeschäft von Wohnungsunternehmen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Überlassung von Dachflächen zur Nutzung durch Photovoltaikanlagen im unternehmerischen Tätigkeitsfeld einer Wohnungsbaugesellschaft steuerlich relevant ist. Im Zentrum der gerichtlichen Auseinandersetzung stand die wirtschaftliche Gewichtung dieser Aktivität im Verhältnis zur Haupttätigkeit der Vermietung und Verwaltung von Wohnraum.

Das Unternehmen hatte Dachflächen ihrer Immobilien an Dritte zum Betrieb von Photovoltaikanlagen vermietet und die daraus generierten Einnahmen als Teil der unternehmerischen Gesamterlöse behandelt. Das Finanzgericht prüfte, inwieweit diese Einnahmen dem Hauptzweck des Wohnungsunternehmens zuzurechnen sind oder als eine eigenständige unternehmerische Betätigung gewertet werden müssen.

Steuerliche Abgrenzung von Neben- und Haupttätigkeiten

Im Urteil stellte das Gericht klar, dass die Nutzung von Dächern für Photovoltaikanlagen regelmäßig eine untergeordnete ökonomische Relevanz für Wohnungsunternehmen besitzt. Hintergrund dieser Bewertung ist die üblicherweise verhältnismäßig geringe Ertragskraft aus der Vermietung der Dachflächen im Vergleich zu den vorrangigen Einnahmen aus der Wohnraumvermietung.

Insbesondere wurde gewürdigt, dass die Einkünfte aus der Verpachtung von Dachflächen nicht die typischerweise mit der Bewirtschaftung von Mietwohnraum verbundenen Risiken und Aufgaben widerspiegeln. Aufgrund dieser unterschiedlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Dimensionen hat das Gericht die Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung als untergeordnetes Geschäft qualifiziert.

Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung

Die Einstufung als Nebenbetrieb zieht Konsequenzen für die steuerliche Handhabung der betreffenden Geschäftsvorfälle nach sich. Hierbei kann es insbesondere auf die Zuordnung von Einnahmen und Aufwendungen im Rahmen des steuerlichen Querverbundes ankommen. Dem Urteil zufolge ist eine Zusammenfassung der Einkünfte aus der Dachflächenvermietung mit den Einkünften aus der Haupttätigkeit der Wohnungsvermietung nicht ohne weiteres geboten.

Das Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf schließt insbesondere eine unmittelbare Gleichbehandlung unterschiedlicher Einnahmequellen von vornherein aus und bringt Klarheit für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Nutzung alternativer Energiequellen neue Einnahmemöglichkeiten erschließen.

Hinweis zum aktuellen Verfahrensstand

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist zum Verfahren mit dem Az. 5 K 814/22 am 16. September 2025 ergangen. Soweit künftige Rechtsmittel eingelegt werden könnten, bleibt der Ausgang des Rechtsstreits weiter offen (vgl. https://urteile.news/FinG-Duesseldorf_5-K-81422_Der-Vermietung-von-Dachflaechen-fuer-Zwecke-der-Stromerzeugung-mittels-Photovoltaikanlagen-kommt-bei-einem-Wohnungsunternehmen-nur-eine-untergeordnete~N35398).

Fazit

Das Finanzgericht Düsseldorf räumte der Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen im Kontext der Wohnungsunternehmen lediglich eine untergeordnete steuerliche Stellung ein. Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeiten im Bereich der erneuerbaren Energien ausweiten möchten, sollten diese Entscheidung bei der steuerlichen Planung berücksichtigen. Bei weitergehenden Fragen zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus Nebenbetrieben oder weiteren komplexen Sachverhalten in diesem Bereich steht Ihnen das Team von MTR Legal über den Bereich Rechtsberatung im Steuerrecht unterstützend zur Verfügung.