Cloud-Anbieter zahlen keine Urheberrechtsgebühr

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Urteil des OLG München vom 02.02.2024 – Az.: 38 Sch 60/22 WG e

Clouds sind keine vergütungspflichtigen Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte. Die Anbieter müssen daher keine Urheberrechtsabgabe zahlen. Das hat das OLG München mit Urteil vom 2. Februar 2024 entschieden (Az.: 38 Sch 60/22 WG e).

Das IT-Recht hat immer wieder Berührungspunkte mit dem Urheberrecht. Mit zunehmender Digitalisierung ist auch die Frage der Urheberrechtsabgabe immer bedeutender geworden. So sind Hersteller bestimmter Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte verpflichtet, eine Urheberechtsabgabe zu zahlen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im IT-Recht berät.

Strittig ist allerdings, ob auch Cloud-Anbieter zur Zahlung einer Urheberrechtsabgabe verpflichtet sind. Das OLG München hat dies mit Urteil vom 2. Februar 2024 verneint.

Klage gegen Cloud-Anbieter

Geklagt hatte die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gegen einen Cloud-Anbieter. Aufgabe der ZPÜ ist u.a. die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung für Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken gegenüber Herstellern oder Händlern von Geräten mit Speichermedien, die zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzt werden. Die ZPÜ vertrat in dem zu Grunde liegenden Verfahren die Ansicht, dass auch Cloud-Anbieter, die die Speicherung privater Kopien anbieten, eine Urheberrechtsabgabe zahlen müssen und machte urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche geltend.

Der beklagte Cloud-Anbieter ermöglicht es den Nutzern, Dateien zu speichern und freizugeben, an Projekten zusammenzuarbeiten und die für die Arbeit verwendeten Inhalte und Tools miteinander zu verbinden. Zu den Diensten zählen u.a. Dateihosting, Kommunikation, Freigabe, Suche oder Bildminiaturen und Dokumentenvorschau. Dafür bietet der Anbieter eine hybride Cloud-Infrastruktur an, zu der der Nutzer keinen physischen Zugang hat. Der Nutzer kann nur auf die Webseite oder die App zugreifen und die Funktionen abrufen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Cloud auch zur Herstellung privater Kopien von urheberechtlich geschützten Werken genutzt wurde. Die Cloud sei sowohl in technischer als

auch in funktionaler Sicht als Speichermedium und als „Gerät“ i.S.d. § 54 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu betrachten. Damit unterliege die beklagte Anbieterin der Vergütungspflicht.

OLG München weist Klage zurück

Die Klage hatte vor dem OLG München keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht führte aus, dass nach §§ 54a, 54b UrhG nur Geräte und Speichermedien einer Zahlungspflicht unterliegen. Die streitgegenständliche Cloud sei jedoch als Dienstleistung zu verstehen, die Zugriff auf einen Online-Speicherplatz ermöglicht.

Im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in der Gesetzesbegründung sei unter einem Gerät ein körperlicher Gegenstand zu verstehen. Auch mit Speichermedien seien körperliche Datenträger wie Speichersticks, Smartcards, CDs, etc. gemeint. Die Überlassung einer internetbasierten Nutzungsmöglichkeit wie eine Cloud sei von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst. Mit dem Begriff eines Trägers von Informationen und Daten sei ein körperlicher Gegenstand gemeint, führte das OLG München aus.

Cloud ist kein „Gerät“ oder „Speichermedium“

Diese Auslegung der Begriffe „Gerät“ und „Speichermedien“ stehe auch im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof hat zwar im Jahr 2022 in der Rechtssache C-433/20 entschieden, dass auch ein Server, auf dem online Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, ein Träger sein kann und daher Vergütungsansprüche bestehen können. Dafür müsse aber nicht zwangsläufig der Cloud-Anbieter aufkommen. Der EuGH erklärte, dass eine nationale Regelung, nach der der Cloud-Anbieter keine Vergütung leisten muss, im Einklang mit europäischen Recht steht, wenn bereits auf andere Weise ein gerechter Ausgleich erfolgt. Bei der Festlegung eines gerechten Ausgleichs hätten die Mitgliedsstaaten eine weiten Ermessensspielraum. Insbesondere können sie bestimmen, wer den Ausgleich zahlen muss.

Nach der deutschen Gesetzgebung bestehen die Vergütungsansprüche nur gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien sowie gegen die Betreiber von Vervielfältigungsgeräten, so das OLG München. Da der Nutzer einer Cloud zunächst immer ein Endgerät wie einen Computer oder Smartphone benötigt, um private Kopien zu erstellen, sei die Vergütung der Urheberechte an diese Geräte zu knüpfen, machte das OLG München deutlich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH hat das OLG nicht zugelassen.

Vielfach wird nun damit gerechnet, dass die Politik aufgefordert wird, die gesetzlichen Regelungen zu modernisieren.

 

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