ChatGPT benötigt Lizenz für die Nutzung bekannter Liedtexte wie „Atemlos

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Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24) entschieden, dass KI-basierte Textgeneratoren wie ChatGPT nicht ohne entsprechende Erlaubnis Liedtexte urheberrechtlich geschützter Werke verwenden oder reproduzieren dürfen. Im konkreten Fall stand die Wiedergabe der Songtexte „Atemlos“ und „Männer“ im Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Hintergrund des Verfahrens

Streitgegenstand war die unerlaubte Nutzung von Songtexten

Im Rahmen des Rechtsstreits hatte eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte an den genannten Musikwerken hält, Klage gegen den Anbieter des KI-Dienstes erhoben. Hintergrund war, dass Nutzer der Plattform mit Hilfe von ChatGPT vollständige oder weitgehend vollständige Liedtexte generieren lassen konnten, die den Originalwerken entsprechen oder ihnen sehr nahekommen. Die Rechteinhaber machten geltend, dass eine solche Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ohne entsprechende Lizenzierung eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Position darstellt.

Entscheidung des Gerichts

Reproduktion urheberrechtlich geschützter Texte ohne Lizenz untersagt

Das Landgericht München I gab der Klage der Rechteinhaber statt und stellte klar, dass das Generieren und Zugänglichmachen von Songtexten durch eine KI-Plattform ohne eine vertragliche Genehmigung oder Lizenz eine unzulässige Verwertungshandlung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt. Die Richter führten aus, dass die Betreiber für die durch ihre Technologie ermöglichte Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte eine eigenständige Verantwortlichkeit trifft, auch wenn die Inhalte durch Nutzeranfragen generiert werden. Eine rein technische Verwirklichung der Werke durch eine KI entbinde nicht von der Einhaltung bestehender Schutzrechte.

Bedeutung des Urheberrechtsschutzes für KI-basierte Dienste

Die Entscheidung unterstreicht die besondere Bedeutung des urheberrechtlichen Schutzes für künstlerische Werke auch im digitalen Umfeld. Das Gericht betonte, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz keine Ausnahme oder Privilegierung gegenüber den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes nach sich zieht. Vielmehr seien die Grundprinzipien des urheberrechtlichen Schutzes auch auf KI-generierte Inhalte konsequent anzuwenden, sofern diese geschützte Werke in wesentlichen Teilen reproduzieren oder öffentlich zugänglich machen. Dies betrifft insbesondere Angebote, bei denen der Eindruck entsteht, dass die Rechteinhaber die Nutzung ihrer Werke nicht ausreichend kontrollieren können.

Auswirkungen auf die Praxis

Hinweis auf die Unsicherheiten bei KI-generierten Inhalten

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch bei KI-basierten Angeboten im Bereich der Textgenerierung klare urheberrechtliche Restriktionen beachtet werden müssen. Es genügt nicht, sich auf technische Innovation oder Automatisierung zu berufen; vielmehr ist sicherzustellen, dass bestehende Schutzrechte gewahrt werden. Offene rechtliche Fragen im Hinblick auf die Haftung der Plattformbetreiber und die Prüfung der Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften sind weiterhin Gegenstand gerichtlicher Klärung und ständiger Rechtsentwicklung. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Entscheidung in erster Instanz; bei laufenden Verfahren gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Quelle: https://urteile.news/LG-Muenchen-I_42-O-1413924_ChatGPT-darf-Liedtexte-wie-Atemlos-oder-Maenner-nicht-ohne-Lizenz-nutzen~N35553.

Für Unternehmen oder Privatpersonen, die mit der Nutzung von KI-Systemen und urheberrechtlich geschützten Inhalten konfrontiert sind, empfiehlt es sich, mögliche Risiken sorgfältig zu beurteilen und im Einzelfall zu prüfen. Bei komplexen Fragestellungen rund um Urheberrechte und digitale Innovationen kann eine fundierte Unterstützung durch erfahrene Rechtsberater zielführend sein. Weitere Informationen und individuelle Unterstützung erhalten Sie unter Rechtsberatung im Urheberrecht.