BVerfG prüft Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen

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Bundesverfassungsgericht prüft Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 13. Oktober 2026 erneut über Fragen der Erbschaftsteuer im Zusammenhang mit Unternehmensvermögen verhandelt. Gegenstand war die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22. Der Termin war zuvor durch Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30. Juli 2026 bekanntgegeben worden.

Im Mittelpunkt stand nach den einleitenden Ausführungen des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth, die Frage, ob die unterschiedliche erbschaftsteuerliche Behandlung von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Dabei wurde zugleich angesprochen, dass die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen das Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen in besonderer Weise berührt. Eine Vorfestlegung des Gerichts ist damit nicht verbunden; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Bereits am Vortag, dem 12. Oktober 2026 um 14.00 Uhr, hatte der Erste Senat in einem weiteren Erbschaftsteuerverfahren verhandelt. Dieses betraf den Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern zur Gesetzgebungskompetenz mit dem Aktenzeichen 1 BvF 1/23.

Ausgangspunkt der Verfassungsbeschwerde

Privatvermögen als Anlass des Verfahrens

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die erbschaftsteuerliche Belastung eines Erwerbs von Todes wegen. Nach veröffentlichten Berichten erbte er von seiner Tante ein Wertpapierdepot und Grundvermögen im Wert von rund 250.000 Euro. Hierauf entfiel Erbschaftsteuer in Höhe von rund 47.000 Euro.

Vor dem Finanzgericht blieb seine Klage ohne Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine anschließende Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof zurück. Das nun anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betrifft daher nicht die Feststellung eines individuellen Steueranspruchs in letzter Instanz, sondern die verfassungsrechtliche Überprüfung der geltend gemachten Ungleichbehandlung.

Verhältnis zu früherer Rechtsprechung

Die Verhandlung knüpft an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 an. Damals hatte das Gericht die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen in der damaligen Ausgestaltung beanstandet und dem Gesetzgeber Vorgaben für eine Neuregelung gemacht.

Der Gesetzgeber reagierte anschließend mit einer Reform, die seit 2016 gilt. Für die Bundesregierung trat in der Verhandlung der parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Michael Schrodi auf. Er verwies darauf, dass auch die Regelung von 2016 ein politischer Kompromiss innerhalb der Karlsruher Vorgaben gewesen sei.

Umfang der verfassungsrechtlichen Prüfung

Gleichheitssatz und Begünstigung von Betriebsvermögen

Der Senat befasste sich zunächst mit der Frage, welche tatsächlichen Wirkungen die erbschaftsteuerlichen Vorschriften auf Vermögensverteilung, Unternehmensstruktur in Deutschland und die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele haben. Die Beiträge aus Wissenschaft und Forschung zeigten nach dem Eindruck der Verhandlung, dass belastbare Aussagen wegen begrenzter Datenlage nur eingeschränkt möglich sind.

Gleichzeitig wurde übereinstimmend hervorgehoben, dass die Verschonungsregelungen angesichts der Höhe der Erbschaftsteuersätze erhebliche Bedeutung für die von Familienunternehmen geprägte Unternehmenslandschaft haben. Dies wurde gerade auch mit Blick auf wirtschaftliche Krisenzeiten diskutiert.

Auf dem Prüfstand standen insbesondere:

  • die Regelverschonung,
  • die Optionsverschonung,
  • die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG,
  • der Vorwegabschlag für Familienunternehmen nach § 13a Abs. 9 ErbStG,
  • die sogenannte 26-Mio.-EUR-Grenze des § 13a Abs. 1 ErbStG.

Sachverständige und unterschiedliche Einschätzungen

In der mündlichen Verhandlung wurden verschiedene Sachverständige und Verbände angehört. Als gerichtlich geladene Sachverständige traten unter anderem ein Steuerrechtswissenschaftler eines Münchner Forschungsinstituts und eine Ökonomin eines gewerkschaftsnahen Wirtschaftsforschungsinstituts auf. Nach veröffentlichten Berichten hält die Ökonomin die Verschonung von Betriebsvermögen zur Sicherung von Unternehmen und Arbeitsplätzen nicht für erforderlich.

Demgegenüber wurde auch die Auffassung vertreten, dass die Begünstigungen für Betriebsvermögen im Hinblick auf Unternehmensfortführung, Investitionsfähigkeit und Beschäftigung erhebliches Gewicht haben. Die mündliche Verhandlung war damit nicht auf eine einzelne Bewertung verengt, sondern befasste sich mit den wirtschaftlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in einem breiten Rahmen.

26-Mio.-EUR-Grenze als zentraler Diskussionspunkt

Erwerberbezogene oder unternehmensbezogene Betrachtung

Besonders ausführlich wurde die in § 13a Abs. 1 ErbStG angelegte 26-Mio.-EUR-Grenze erörtert. Der Senat fragte ausdrücklich nach, weshalb diese Grenze an den Erwerb und nicht an das Unternehmen anknüpft, obwohl die Verschonung dem Schutz des Unternehmens dienen soll. Die Verhandlung am 13. Oktober 2026 dauerte nahezu sechs Stunden.

Teilweise wurden verfassungsrechtliche Bedenken dahin geäußert, dass bei einem großen Kreis von Gesellschaftern auch sehr große Personengesellschaften unter die Regel- und Optionsverschonung fallen können. Diese Bedenken bezogen sich nicht auf jede Fallgestaltung, sondern auf die genannte Konstellation großer Gesellschafterkreise.

Bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 17. Dezember 2014 war der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge vom 30. Mai 2005 angesprochen worden. Dort war eine erwerberbezogene Höchstgrenze von 100 Mio. Euro vorgesehen. Der Gesetzgeber entschied sich später für eine erwerberbezogene Grenze von 26 Mio. Euro. Dies lässt sich damit erklären, dass die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer an den jeweiligen Erwerb anknüpft.

Kleine Beteiligungen und große Familienunternehmen

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich bereits 2014 mit der Frage befasst, ob kleine gepoolte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und kleine ungepoolte Beteiligungen an Personengesellschaften erbschaftsteuerlich begünstigt werden können. Auch die rechtsformspezifische Differenzierung war damals Gegenstand der Prüfung und wurde seinerzeit als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen.

Aufgrund dieser damaligen Prüfung war erkennbar, dass auch sehr große Familienunternehmen bei zersplitterten Beteiligungsverhältnissen in den Anwendungsbereich der Regel- und Optionsverschonung fallen können. Zur Rechtfertigung wurde in der Diskussion unter anderem auf arbeitsmarkt- und industriepolitische Gesichtspunkte verwiesen. Große Familienunternehmen können für kleinere Zuliefer- und Umfeldunternehmen erhebliche Bedeutung haben und wirtschaftspolitisch für die Entwicklung strukturschwacher Regionen relevant sein.

Verschonungsbedarfsprüfung und Leistungsfähigkeit

Einsatz von Privatvermögen

Einen breiten Raum nahm die Verschonungsbedarfsprüfung ein. Sie geht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014 zurück. Der Vertreter der Bundesregierung begründete ihre Verfassungsmäßigkeit unter anderem damit, dass der Erwerber nach Maßgabe dieser Regelung das miterworbene Privatvermögen sowie innerhalb von zehn Jahren nacherworbenes nicht begünstigtes Vermögen zur Zahlung der Steuer einsetzen müsse.

Nach dieser Argumentation werde der Erwerber anhand seiner Leistungsfähigkeit belastet. Zugleich wurde vorgetragen, große Unternehmen sicherten unzweifelhaft zahlreiche Arbeitsplätze, weshalb deren Verschonung geboten sei. Ob und in welchem Umfang das Bundesverfassungsgericht dieser Bewertung folgt, bleibt der noch ausstehenden Entscheidung vorbehalten.

Einordnung der Übertragung auf Familienstiftungen

In der mündlichen Verhandlung wurde zudem mit deutlicher Klarheit herausgearbeitet, dass die Übertragung auf vermögenslose Familienstiftungen nicht ohne Weiteres als steuerliche Gestaltung eingeordnet wurde. Die angehörten Sachverständigen und Verbände bestätigten einhellig, dass die Errichtung einer Familienstiftung in der Praxis nicht aus steuerlichen Gründen erfolge, sondern dem Erhalt des Unternehmens dienen könne.

Besonders hervorgehoben wurde dabei der Zweck, einer möglichen Zersplitterung von Beteiligungsverhältnissen entgegenzuwirken. Außerdem wurde betont, dass die Übertragung eines Unternehmens auf eine Familienstiftung eine schwerwiegende und weitreichende Entscheidung darstellt. Sie werde nicht leichtfertig allein aus steuerlichen Gründen getroffen.

Stundung und Flat-Tax-Modelle als Alternativen

Verhältnismäßigkeitsprüfung im Fokus

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurden auch Alternativen zur gegenwärtigen Verschonung diskutiert. Dabei ging es unter anderem um Stundungsmodelle und Flat-Tax-Modelle, die bereits in der Entscheidung vom 17. Dezember 2014 sowie im Gesetzgebungsverfahren eine Rolle gespielt hatten.

Nach den in der Verhandlung angesprochenen Einschätzungen liegen bei den Verschonungsregelungen ein legitimer Zweck und ein geeignetes Mittel unstreitig vor. Ein Hochschullehrer für Steuerrecht stellte dies als angehörter Sachverständiger dar. Er betonte zugleich, dass Auswahl und konkrete Ausgestaltung eines Begünstigungsmodells der Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterfallen.

Liquiditätsbelastung der Unternehmen

Die Diskussion zu Stundungs- und Flat-Tax-Modellen zeigte, dass solche Ansätze erhebliche Liquiditätsabflüsse verursachen können. Dies könnte die Investitionsmöglichkeiten von Unternehmen über Jahre hinweg deutlich einschränken.

Als Alternative zur Verschonung wurde insbesondere eine Stundung erörtert. Sachverständige wiesen darauf hin, dass auch eine Stundung dem Unternehmen Kapital entziehen könne. Nach veröffentlichten Berichten wurde zudem vertreten, eine solche Lösung sei nur bei Steuersätzen bis etwa 10 Prozent tragbar.

Der Direktor eines wirtschaftsnahen Forschungsinstituts führte aus, dass zur Zahlung jedes Euro Erbschaftsteuer ungefähr das Doppelte an Gewinn erwirtschaftet werden müsse, weil die Steuer wirtschaftlich aus dem Unternehmen finanziert werde. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hält das seit 2016 geltende Modell der Verschonungsbedarfsprüfung für nicht zielführend.

Parallelverfahren zur Gesetzgebungskompetenz

Bayerischer Normenkontrollantrag

Am 12. Oktober 2026 verhandelte der Erste Senat in einem weiteren Verfahren zur Erbschaftsteuer. Dieses Verfahren betrifft den Normenkontrollantrag Bayerns mit dem Aktenzeichen 1 BvF 1/23 und damit die Frage der Gesetzgebungskompetenz. Für den Freistaat trat Bayerns Finanzminister Albert Füracker auf. Ministerpräsident Markus Söder nahm an der Verhandlung in Karlsruhe nicht teil.

Kein anderes Bundesland unterstützte den bayerischen Antrag. Nordrhein-Westfalen trat ihm ausdrücklich entgegen. Dieses Parallelverfahren ist vom Verfahren zur Unternehmensverschonung zu unterscheiden, steht jedoch zeitlich und thematisch im Zusammenhang mit der aktuellen verfassungsgerichtlichen Befassung mit der Erbschaftsteuer.

Politische Einordnung ohne Vorgriff auf das Urteil

Auch politisch wird die Erbschaftsteuer weiterhin intensiv diskutiert. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil erklärte am 11. Oktober 2026, die Erbschaftsteuer sei reformbedürftig, und kündigte an, Vorschläge der SPD umzusetzen, sobald das Bundesverfassungsgericht den rechtlichen Rahmen geklärt habe.

Solche politischen Aussagen ersetzen jedoch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Für die verfassungsrechtliche Bewertung bleibt allein maßgeblich, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Sachliche Verhandlung trotz kontroverser Debatte

Die mündliche Verhandlung wurde nach den vorliegenden Berichten deutlich sachbezogener geführt als manche öffentliche und politische Debatte über die Erbschaftsteuer. Der Senat setzte sich ausführlich mit ökonomischen, steuerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auseinander.

Ein Verkündungstermin steht noch nicht fest. Nach der umfangreichen mündlichen Verhandlung wird die Entscheidung erst in einigen Monaten erwartet. Eine Entscheidung noch im laufenden Jahr erscheint nach derzeitigem Stand nicht gesichert.

Bedeutung für Unternehmensnachfolge und Steuerplanung

Die Verfahren zeigen, dass die erbschaftsteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen weiterhin von erheblicher Bedeutung für Unternehmensnachfolgen, Familienunternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen ist. Zugleich bleibt offen, ob und in welchem Umfang das Bundesverfassungsgericht die bestehenden Begünstigungsregeln bestätigt, einschränkt oder dem Gesetzgeber neue Vorgaben macht.

Für Betroffene können sich aus einer künftigen Entscheidung erhebliche steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgefragen ergeben. Wer die Entwicklungen zur Unternehmenserbschaftsteuer im Zusammenhang mit Nachfolge, Beteiligungsstrukturen oder Vermögensübertragungen einordnen möchte, findet bei MTR Legal Unterstützung im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht.