Bundestag stimmt Steuerabkommen mit der Ukraine zu

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Bundestag billigt neues Steuerabkommen mit der Ukraine

Nach der Tagesordnung des Deutschen Bundestages standen am 5. November 2026 die zweite Beratung und die Schlussabstimmung über das Vertragsgesetz zu dem am 19. Mai 2026 geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine an; der Bundestag hat dem Vertragsgesetz zugestimmt (BT-Drs. 21/8245; BT-Drs. 21/8665). Das Abkommen betrifft Steuern vom Einkommen und soll zugleich der Verhinderung von Steuerverkürzung und Steuerumgehung dienen.

Der Bundesrat hatte bereits am 16. Oktober 2026 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen nach Art. 76 Abs. 2 GG zu erheben. Für die mit dem Abkommen verbundenen Kosten wurde nach Angaben der Bundesregierung im Bundeshaushalt 2026 Vorsorge getroffen.

Ablösung des Abkommens von 1995

Das neue Vertragswerk soll das am 3. Juli 1995 in Bonn unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen ersetzen. Die bisherige Vereinbarung erfasst neben den Steuern vom Einkommen auch Steuern vom Vermögen. Das neue Abkommen beschränkt seinen sachlichen Anwendungsbereich demgegenüber auf die Besteuerung von Einkommen.

Mit der Neufassung sollen steuerliche Hindernisse in den deutsch-ukrainischen Wirtschaftsbeziehungen weiter abgebaut werden. Zugleich orientieren sich wesentliche Bestimmungen an den Formulierungen und Grundsätzen des OECD-Musterabkommens 2017.

Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des neuen Abkommens eingetreten sind, bleibt das Abkommen von 1995 weiterhin maßgeblich. Der zeitliche Übergang zwischen beiden Regelungswerken hängt daher nicht allein vom Abschluss der innerstaatlichen Verfahren ab.

Wesentliche Änderungen der Besteuerungsregeln

Ansässigkeit, Betriebsstätten und Unternehmensgewinne

Die Neuregelung erfasst die Abkommensberechtigung hybrider Rechtsträger und sonstiger Gebilde. Daneben enthält sie Bestimmungen zum Ansässigkeitsstatus von Gesellschaften, die nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsstaaten als ansässig gelten.

Die Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte werden teilweise angepasst. Für die Zuordnung von Betriebsstättengewinnen berücksichtigt das Abkommen den sogenannten Authorised OECD Approach.

Dividenden, Zinsen und Lizenzvergütungen

Bei mehreren Quellensteuersätzen ergeben sich Änderungen gegenüber dem bisherigen Abkommen:

  • Für Dividenden aus Beteiligungen unterhalb der maßgeblichen Beteiligungsgrenze erhöht sich der Quellensteuersatz von 10 auf 15 Prozent.

  • Bei einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent bleibt der Quellensteuersatz für Dividenden bei 5 Prozent.

  • Der Quellensteuersatz für Zinsen steigt von 2 auf 5 Prozent. Dies betrifft insbesondere Zinsen aus Bankkrediten und Kreditverkäufen.

  • Die bislang teilweise bestehende Steuerbefreiung für Lizenzvergütungen entfällt. Künftig gilt hierfür ein einheitlicher Quellensteuersatz von 5 Prozent.

Der Bericht des Finanzausschusses hebt insbesondere hervor, dass die Ukraine auf Dividenden an Kleinanleger künftig 15 statt 10 Prozent Steuer einbehalten darf.

Veräußerungsgewinne, Renten und öffentliche Vergütungen

Das Abkommen ordnet auch die Besteuerungsrechte bei Veräußerungsgewinnen neu. Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen unterliegen künftig ausschließlich der Besteuerung im jeweiligen Quellenstaat.

Außerdem wird der Deutsche Akademische Austauschdienst in die Grundsätze der Kassenstaatsbesteuerung einbezogen. Diese Regeln bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte aus öffentlichen Mitteln gezahlte Vergütungen zusteht.

Zusammenarbeit der Finanzbehörden

Erweiterter Informationsaustausch

Das Abkommen passt den steuerlichen Informationsaustausch an den OECD-Standard an. Damit soll die Zusammenarbeit der deutschen und ukrainischen Finanzbehörden erweitert werden. Die hierzu gehörende Datenschutzklausel wird ebenfalls aktualisiert.

Darüber hinaus schafft das Vertragswerk grundsätzlich die Möglichkeit einer gegenseitigen Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern. Dies umfasst die Beitreibung steuerlicher Forderungen, sofern die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind.

Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme

Weitere Bestimmungen sollen verhindern, dass Abkommensvorteile missbräuchlich beansprucht werden. Damit verbindet das Abkommen die Beseitigung grenzüberschreitender Doppelbesteuerung mit Maßnahmen gegen Steuerverkürzung und Steuerumgehung.

Zudem wird eine Grundlage für internationale Schiedsverfahren geschaffen. Diese Verfahren können innerhalb des abkommensrechtlichen Verständigungsverfahrens Bedeutung erlangen, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten eine Streitfrage nicht einvernehmlich klären können.

Inkrafttreten setzt Ratifikation voraus

Austausch der Ratifikationsurkunden

Nach Art. 29 Abs. 1 des Abkommens muss das Vertragswerk ratifiziert werden. Hierfür sind die jeweiligen innerstaatlichen Verfahren in Deutschland und der Ukraine abzuschließen. Anschließend werden die Ratifikationsurkunden so bald wie möglich ausgetauscht.

Das Abkommen tritt am Tag dieses Austauschs in Kraft. Ein gesicherter Zeitpunkt für den Abschluss des ukrainischen Ratifikationsverfahrens und den Austausch der Urkunden steht derzeit nicht fest.

Beginn der steuerlichen Anwendung

Bei Steuern, die im Abzugsweg erhoben werden, findet das Abkommen auf Beträge Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das auf das Jahr des Inkrafttretens folgt. Die tatsächliche erstmalige Anwendung hängt somit vom Zeitpunkt des Austauschs der Ratifikationsurkunden ab.

Für Unternehmen, Investoren und Privatpersonen mit steuerlichen Bezügen zu Deutschland und zur Ukraine können insbesondere die geänderten Quellensteuersätze, die Betriebsstättenregelungen und der zeitliche Übergang zum neuen Vertragswerk relevant sein. MTR Legal begleitet grenzüberschreitende Sachverhalte im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht.