Beteiligung an KG verhindert erweiterte Kürzung

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Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht befasste sich mit den Voraussetzungen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen (FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. Dezember 2024 – 1 K 80/23). Nach Auffassung des Gerichts steht bereits die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen. Dies gelte auch, wenn die Gesellschaft ihr Vermögen ausschließlich verwaltet und ihre Gewerblichkeit lediglich aus der gewerblichen Prägung folgt.

Mitunternehmerische Beteiligung schließt erweiterte Kürzung aus

Grundstücksunternehmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung beanspruchen. Das FG Schleswig-Holstein ordnete das Halten einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft jedoch als Tätigkeit ein, die den begünstigten Rahmen überschreitet.

Nach der Entscheidung kommt es dabei weder auf die Höhe der Beteiligung noch auf die Art oder den Umfang der daraus erzielten Einkünfte an. Eine Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft schließt die erweiterte Kürzung demnach stets aus.

Auch Komplementärstellung ohne Vermögensbeteiligung schädlich

Die Beurteilung des Gerichts erfasst auch eine geschäftsführende Beteiligung als Komplementär. Eine Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft ist dafür nicht erforderlich.

Für die Versagung der erweiterten Kürzung sind nach der Auffassung des FG somit insbesondere folgende Gesichtspunkte ohne Bedeutung:

  • Die Beteiligungsquote beeinflusst die steuerliche Einordnung nicht.
  • Die Höhe der aus der Beteiligung erzielten Einkünfte ist unerheblich.
  • Auch eine Komplementärstellung ohne vermögensmäßige Beteiligung kann schädlich sein.

Gewerbliche Prägung der KG genügt

Die Entscheidung beschränkt sich nicht auf Beteiligungen an Personengesellschaften, die einer operativen gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Nach Auffassung des FG gilt die Einschränkung ebenso für eine rein vermögensverwaltende, aber gewerblich geprägte KG.

Dies soll selbst dann gelten, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung erfüllt. Die steuerliche Begünstigung auf Ebene der KG führt nach dieser Beurteilung nicht dazu, dass auch das Halten der Beteiligung durch die Obergesellschaft dem begünstigten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden kann.

Beteiligung als gewerbliches Unternehmen der Obergesellschaft

Das FG versteht die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen der Obergesellschaft. Auf dieser Grundlage versagte es die erweiterte Kürzung.

Zugleich wertete das Gericht das Halten einer solchen Beteiligung weder als Nutzung oder Verwaltung von Kapitalvermögen noch als Bestandteil der begünstigten Grundstücksverwaltung. Die Beteiligung fällt damit nach seiner Beurteilung nicht unter die Tätigkeiten, die mit der erweiterten Kürzung vereinbar sind.

Vergleichbare Rechtsfrage in einem weiteren Verfahren

Dieselbe Rechtsfrage war auch Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof. Klägerin war dort eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die in den Streitjahren 1999 bis 2003 eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte.

Die Behandlung von Beteiligungen innerhalb grundstücksverwaltender Gesellschaftsstrukturen kann erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuer haben. MTR Legal begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei entsprechenden Fragestellungen im Rahmen der Rechtsberatung im Steuerrecht.