Bundesregierung bleibt berechtigt, Facebook-Seite für Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen

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Fortführung der Social-Media-Aktivitäten der Bundesregierung: Verwaltungsgericht Köln weist Klage ab

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 24. Juli 2025 (Az.: 13 K 1419/23) entschieden, dass die Bundesregierung ihre Informationsseite auf der Social-Media-Plattform Facebook weiterhin betreiben darf. Die Entscheidung ist für die Praxis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit von großer Bedeutung und berührt zugleich zentrale Aspekte des Datenschutzrechts sowie das Spannungsfeld zwischen staatlicher Informationspflicht und individuellen Rechten der Nutzer. Im Folgenden analysiert MTR Legal Rechtsanwälte die Hintergründe, die Entscheidung und die weitergehenden Implikationen dieses Urteils.

Hintergrund: Social Media als Werkzeug staatlicher Öffentlichkeitsarbeit

Diverse Zielgruppen und kommunikative Reichweite

Digitale Kommunikationskanäle haben sich zu einem unverzichtbaren Instrument der staatlichen Kommunikation entwickelt. Über Profile in sozialen Netzwerken erreichen Behörden Zielgruppen, die klassische Medien nicht mehr im gleichen Maße ansprechen. Die Bundesregierung betreibt seit Jahren eine eigene so genannte „Fanpage“ auf Facebook, über die aktuelle Informationen, Stellungnahmen und Erläuterungen zu Gesetzesinitiativen sowie Hinweise auf Servicedienstleistungen veröffentlicht werden.

Datenschutzrechtliche Herausforderungen

Der Betrieb solcher Fanpages ist nicht unumstritten. Insbesondere Datenschutzrechtler wenden ein, dass die Interaktion mit sozialen Netzwerken regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in Drittstaaten verbunden ist. Die Datenverarbeitung durch den Plattformanbieter Meta (Facebook) und die damit möglicherweise verbundene Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist vielfach Gegenstand von rechtlichen und politischen Diskussionen.

Klage gegen den Fanpage-Betrieb: Streit um Zulässigkeit

Initiative der Datenschutzaufsicht

Im vorliegenden Fall hatte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die Bundesregierung dazu aufgefordert, den Betrieb der Fanpage einzustellen. Hintergrund war die Auffassung, dass die Bundesregierung als sogenannte „gemeinsam Verantwortliche“ nach Art. 26 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit Meta fungiere und daher für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben mitverantwortlich sei. Im Zentrum der Beanstandung stand die Frage, ob bei Besuchern der Fanpage eine datenschutzkonforme Verarbeitung der personenbezogenen Daten gewährleistet werden könne.

Argumentation des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage gegen den weiteren Betrieb der Facebook-Seite abgewiesen. Es führte aus, dass der Betrieb einer Fanpage durch staatliche Stellen grundsätzlich zulässig ist, solange der Zweck der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt wird und die Datenverarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Die bloße Möglichkeit, dass durch die Nutzung von Facebook Daten an Dritte oder in Drittländer übermittelt werden, reiche nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um einen generellen Verstoß gegen die DSGVO anzunehmen.

Das Gericht prüfte insbesondere die Pflichten der Bundesregierung im Hinblick auf ihre Rolle als „gemeinsam Verantwortliche“. Der bloße Umstand, dass Meta als technischer Betreiber der Plattform eine maßgebliche Steuerungsbefugnis hinsichtlich der Datenverarbeitung habe, entbinde staatliche Stellen nicht von ihrer Mitverantwortung – jedoch bestehe nach Auffassung des Gerichts aktuell keine Rechtspflicht zum Abschalten der Seite.

Weiterführende Erwägungen und Auswirkungen der Entscheidung

Abwägung von Informationsinteresse und Datenschutz

Das Gericht würdigte das erhebliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem niedrigschwelligen Zugriff auf amtliche Informationen. Eine Abschaltung der Facebook-Präsenz hätte zur Folge, dass bestimmte Zielgruppen staatliche Mitteilungen nur noch eingeschränkt wahrnehmen könnten. Diese Interessen seien gegen bestehende datenschutzrechtliche Bedenken abzuwägen.

Folgen für die Praxis staatlicher Kommunikation

Die Entscheidung stärkt die Handlungsfähigkeit staatlicher Stellen bei der Wahl ihrer Kommunikationswege, solange ein Nachweis für die Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung erbracht werden kann. Gleichwohl bleibt offen, in welchem Umfang und mit welchen technischen Maßnahmen der Staat seine Mitverantwortung für den Datenschutz auf gemeinsamen Plattformen angemessen wahrnehmen kann. Eine vollständige Rechtssicherheit besteht insoweit nicht, insbesondere solange obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidungen zu zentralen Problemen – etwa zur Wirksamkeit von Standardvertragsklauseln im internationalen Datentransfer – noch ausstehen.

Verweis auf laufende Verfahren

Es bleibt zu beobachten, wie andere, insbesondere datenschutzrechtliche Gerichte auf nationaler oder europäischer Ebene vergleichbare Sachverhalte beurteilen werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass weitere Entwicklungen im Instanzenzug möglich sind.

Herausforderungen für Unternehmen und Organisationen

Die aktuelle Entscheidung betrifft vor allem staatliche Stellen, gibt jedoch auch Unternehmen und anderen Organisationen, die Social-Media-Fanpages unterhalten, wertvolle Hinweise zur Auslegung und Anwendung datenschutzrechtlicher Pflichten. Insbesondere die Anforderungen an die Information der Nutzer und die Gestaltung von Vereinbarungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit mit Plattformbetreibern werden voraussichtlich an Bedeutung gewinnen. Datenschutzaufsichtsbehörden können sich in künftigen Verfahren an der nun vorgenommenen richterlichen Abwägung orientieren, wobei die individuelle Einzelfallprüfung essenziell bleibt.

Quellenhinweis

Die in diesem Beitrag dargestellten Informationen beruhen auf der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Köln, veröffentlicht auf urteile.news: https://urteile.news/VG-Koeln13-K-141923Bundesregierung-darf-Facebook-Fanpage-zur-Oeffentlichkeitsarbeit-weiterbetreiben~N35250.


Für weitergehende Fragestellungen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen bei Online-Kommunikation oder für Unterstützung bei der Ausgestaltung rechtskonformer Öffentlichkeitsarbeit stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal gerne zur Verfügung.

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