Bundesrat fordert Änderungen an Einkommensteuerreform 2027

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Bundesrat äußert Änderungsbedarf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027

Der Bundesrat hat sich in seiner 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026 mit dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 befasst und hierzu Stellung genommen. Das Vorhaben wurde im Bundesrat als besonders eilbedürftige Vorlage nach Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG behandelt und trägt dort die Drucksachennummer 507/26. Die Ausschussempfehlungen wurden unter der Drucksachennummer 507/1/26 vorgelegt.

Inhaltlich betrifft die Reform insbesondere Änderungen im Einkommensteuerrecht, im Gewerbesteuerrecht und im Bundeskindergeldgesetz. Nach dem Bundestagsverfahren wird der Gesetzentwurf erneut dem Bundesrat zugeleitet, der sich dann abschließend mit dem Vorhaben befasst.

Kritik an der geplanten Änderung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen

Bundesrat sieht zusätzlichen Verwaltungsaufwand

Ein zentraler Punkt der Stellungnahme betrifft die vorgesehene Änderung bei steuerfreien Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Nach dem Regierungsentwurf soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge von 50 Euro auf 75 Euro steigen. Für Zuschläge zur Nachtarbeit soll es hingegen bei der bisherigen Grenze von 50 Euro bleiben.

Der Bundesrat schlägt vor, von dieser Anhebung der Grundlohngrenze für Sonn- und Feiertagszuschläge auf 75 Euro abzusehen. Stattdessen sollen nach seiner Auffassung die Zuschlagssätze von 50 Prozent beziehungsweise 125 Prozent maßvoll erhöht werden. Hintergrund ist die Befürchtung, dass bei einer unterschiedlichen Behandlung künftig zwischen Nachtarbeitszuschlägen einerseits und Sonn- und Feiertagszuschlägen andererseits gesondert zu differenzieren wäre. Dies könnte nach Einschätzung des Bundesrates zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen.

Arbeitsanreize und begünstigte Einkommensgruppen

Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass die Anhebung der Grenze nicht nur höhere Einkommen begünstigen würde. Zugleich könnten dadurch auch Arbeitsanreize für Beschäftigte in unteren und mittleren Einkommensgruppen entstehen. Die Stellungnahme nimmt damit nicht nur den fiskalischen Effekt, sondern auch die praktische Lenkungswirkung der geplanten Änderung in den Blick.

Gewerbesteuerliche Zerlegung bei Rechenzentren

Länder begrüßen Grundrichtung des Gesetzentwurfs

Die Länder unterstützen grundsätzlich die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen bei der Gewerbesteuer für Rechenzentren. Künftig soll bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für Rechenzentren nicht mehr vorrangig auf die Arbeitslöhne an der jeweiligen Betriebsstätte abgestellt werden. Nach den vorliegenden Informationen ist vorgesehen, den Gewerbesteuermessbetrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG bei Rechenzentren nur zu 10 Prozent nach Arbeitslöhnen und zu 90 Prozent nach elektrischer Nennanschlussleistung zu zerlegen.

Von einer solchen Sonderregelung könnten insbesondere Kommunen profitieren, in denen Rechenzentren angesiedelt sind. Die Bundesratsstellungnahme zu diesem Themenkomplex geht auf eine Initiative des Landes Hessen zurück.

Forderung nach Ausschluss von Umgehungsgestaltungen

Der Bundesrat verlangt allerdings zusätzliche Vorkehrungen, um die Zielrichtung der Regelung abzusichern. Insbesondere sollen Umgehungsmöglichkeiten konsequent ausgeschlossen werden. Genannt werden unter anderem internationale Steuervermeidungsmodelle sowie die Einrichtung eines lediglich unerheblichen Nebenbetriebs.

Die Länder fordern außerdem, sogenannte Co-Lokationen in die Sonderregelung zur Gewerbesteuerverteilung einzubeziehen. In der Diskussion um die konkrete Ausgestaltung wird zudem die Frage aufgeworfen, welcher technische Maßstab für die Verteilung sachgerecht ist. Der Branchenverband Bitkom hat kritisiert, dass der Entwurf auf die vertraglich vereinbarte Netzanschlussleistung abstellt, und stattdessen die IT-Nennlast im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 als Bezugsgröße vorgeschlagen.

Keine Aufnahme der Streichung der Zehnjahresfrist bei privaten Immobilienverkäufen

Ausschussempfehlung betraf § 23 EStG

Besondere Aufmerksamkeit hatte eine Empfehlung mehrerer Bundesratsausschüsse ausgelöst, die Zehnjahresfrist für private Immobilienveräußerungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu streichen. Diese Empfehlung war in der Ausschussempfehlung als Ziffer 2 enthalten. Der Regierungsentwurf selbst lässt § 23 EStG insoweit unberührt.

Nach der vorgeschlagenen Übergangsregelung wären auch bereits erworbene Immobilien betroffen gewesen, sofern die bisherige Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Die Empfehlung hätte damit auch Bestandsfälle erfassen können, soweit die Frist noch lief.

Bundesrat übernimmt Vorschlag nicht in seine Stellungnahme

Die Abschaffung der sogenannten Spekulationsfrist wurde jedoch nicht Bestandteil der beschlossenen Stellungnahme des Bundesrates. Damit bleibt es nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens bei der bestehenden Regelung zur Steuerfreiheit privater Immobilienveräußerungen nach Ablauf der Zehnjahresfrist.

Parallel zur Debatte im Bundesrat wurde im Bundestag am 8. Oktober 2026 ein separater Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Abschaffung der Zehnjahresfrist in namentlicher Abstimmung abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis wird mit 446 zu 131 Stimmen angegeben.

Ziele und Eckpunkte des Regierungsentwurfs

Entlastung und Wachstumsimpulse

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 das Ziel, langfristig das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial in Deutschland zu stärken. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen datiert vom 18. August 2026. Der Kabinettbeschluss erfolgte am 2. September 2026, der eingebrachte Regierungsentwurf am 28. September 2026.

Geplante Änderungen bei Freibeträgen und Kindergeld

Der Regierungsentwurf sieht mehrere Entlastungsmaßnahmen vor, die in zwei Stufen zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028 in Kraft treten sollen. Vorgesehen sind insbesondere folgende Anpassungen:

  • Der Grundfreibetrag soll von derzeit 12.348 Euro im Jahr 2027 auf 12.564 Euro steigen.

  • Im Jahr 2028 soll der Grundfreibetrag auf 12.900 Euro angehoben werden.

  • Die Kinderfreibeträge sollen von 9.756 Euro auf 10.056 Euro im Jahr 2027 steigen.

  • Für 2028 ist eine weitere Anhebung der Kinderfreibeträge auf 10.236 Euro vorgesehen.

  • Das Kindergeld soll von 259 Euro auf 267 Euro im Jahr 2027 erhöht werden.

  • Im Jahr 2028 soll das Kindergeld auf 272 Euro steigen.

Nach Angaben aus dem parlamentarischen Verfahren sollen rund 36 Millionen Steuerpflichtige um insgesamt etwa zehn Milliarden Euro entlastet werden. In der Bundestagsdebatte wurde diese Größenordnung unterschiedlich bewertet.

Tarifänderungen bei hohen Einkommen

Reichensteuersatz soll früher greifen

Für Steuerpflichtige mit besonders hohen Einkommen sieht der Regierungsentwurf eine stärkere Belastung vor. Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent soll künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten. Derzeit greift dieser Satz erst ab 277.826 Euro.

Zusätzlich soll ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro ein Steuersatz von 47 Prozent eingeführt werden. Die Bundesregierung begründet diese Änderungen damit, dass Steuerpflichtige mit sehr hohen Einkommen stärker zur Finanzierung der Entlastung der Mehrheit beitragen sollen.

Auswirkungen auf Unternehmer in der Diskussion

Die geplante Verschärfung wird auch mit Blick auf mittelständische Strukturen diskutiert. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag warnt, dass hiervon viele Unternehmer betroffen sein könnten, die als Einzelunternehmer oder in Personengesellschaften tätig sind. In diesen Fällen ist die Einkommensteuer regelmäßig unmittelbar für die Besteuerung der unternehmerischen Einkünfte relevant.

Die Reform führt nach vorliegenden Angaben insgesamt zu Steuermindereinnahmen von rund 5,5 Milliarden Euro jährlich. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund fordert angesichts kommunaler Jahresdefizite von rund 30 Milliarden Euro eine vollständige Kompensation kommunaler Mindereinnahmen aus der Reform.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Progression und Minijobs

Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll steigen

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll nach dem Regierungsentwurf von 1.230 Euro auf 1.430 Euro angehoben werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dadurch etwa 1,3 Millionen Steuerpflichtige ihre tatsächlichen Werbungskosten künftig nicht mehr einzeln in der Anlage N erklären müssten. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlichen Aufwendungen unterhalb des neuen Pauschbetrags liegen.

Die Bundesregierung wertet diese Änderung auch als Beitrag zum Abbau von Bürokratie. Die konkrete steuerliche Wirkung hängt jedoch weiterhin von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen ab.

Weitere tarifliche Anpassungen

Neben der Anhebung des Grundfreibetrags ist vorgesehen, die zweite Progressionszone abzuflachen. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent soll erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro einsetzen. Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen.

Höhere Pauschsteuer bei Minijobs

Zur Gegenfinanzierung sieht der Entwurf auch steuererhöhende Maßnahmen vor. Dazu gehört die geplante Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei Minijobs nach § 40a Abs. 2 EStG von 2 Prozent auf 5 Prozent. Hieraus werden Mehreinnahmen von rund 750 Millionen Euro jährlich erwartet.

Diese Änderung wird insbesondere mit Blick auf Betriebe diskutiert, die in größerem Umfang geringfügig Beschäftigte einsetzen. Der Regierungsentwurf ordnet die Maßnahme in den Kontext des Abbaus von steuerlichen Begünstigungen ein.

Handwerkerleistungen und weitere Gegenfinanzierung

Reduzierung der steuerlichen Absetzbarkeit

Der Regierungsentwurf sieht außerdem eine Verringerung der steuerlichen Förderung von Handwerkerleistungen vor. Die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken. Zugleich soll der Höchstbetrag von derzeit 1.200 Euro auf 900 Euro reduziert werden.

Nach Angaben der Bundesregierung sollen Subventionen mit Augenmaß zurückgeführt und gleichzeitig gezielte Arbeitsanreize gesetzt werden. Die Änderungen bei Handwerkerleistungen stehen damit neben weiteren Gegenfinanzierungsmaßnahmen des Entwurfs.

Zusammenspiel mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit

Demgegenüber soll die geplante Erhöhung des maximal zulässigen Stundenlohns für steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge einen zusätzlichen Arbeitsanreiz setzen. Gerade dieser Punkt ist jedoch Gegenstand der Bundesratskritik, weil die Länder bei einer abweichenden Behandlung gegenüber Nachtarbeitszuschlägen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erwarten.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Öffentliche Anhörung im Finanzausschuss

Der Finanzausschuss des Bundestages hat für Mittwoch, den 4. November 2026, von 11.00 bis 12.30 Uhr eine öffentliche Anhörung zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 angesetzt.

Bedeutung für Unternehmen, Investoren und Privatpersonen

Die im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Änderungen betreffen unterschiedliche Gruppen in unterschiedlicher Weise. Für Arbeitnehmer können insbesondere Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Kindergeld und Zuschlagsregelungen von Bedeutung sein. Für Unternehmen und Investoren können vor allem die Änderungen bei Minijobs, bei der Gewerbesteuerzerlegung für Rechenzentren sowie die Anpassungen bei hohen zu versteuernden Einkommen relevant werden.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bleibt abzuwarten, welche Regelungen in der endgültigen Fassung beschlossen werden. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet steuerrechtliche Fragestellungen an der Schnittstelle zu Unternehmensstruktur, Vermögensplanung und Investitionen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.