Bundesrat nimmt zum Jahressteuergesetz 2026 Stellung
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 eine umfangreiche Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 abgegeben. Der Entwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 gemäß Art. 76 Abs. 2 GG zugeleitet und dort unter der Drucksachennummer 447/26 geführt. In der 1068. Sitzung des Bundesrats war das Jahressteuergesetz 2026 als Tagesordnungspunkt 35 Gegenstand der Beratung.
Dem Regierungsentwurf ging ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen voraus. Nach der Verfahrensübersicht datiert dieser auf den 19. Mai 2026; die Verbändefrist endete am 12. Juni 2026. In der vorliegenden Ausgangsquelle wird die Veröffentlichung des Referentenentwurfs mit dem 26. Mai 2026 angegeben.
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen am 12. August 2026 beschlossen. Die Ausgangsquelle nennt hierzu den 13. August 2026. Im Bundestag wird der Entwurf unter der Drucksachennummer 21/8283 geführt.
Einordnung des Regierungsentwurfs im Gesetzgebungsverfahren
Beratung im Bundestag und Ausschussüberweisung
Die erste Lesung im Bundestag ist für Donnerstag, den 8. Oktober 2026, angesetzt. Nach einer Aussprache von 20 Minuten soll der Entwurf federführend an den Finanzausschuss überwiesen werden. Der Beschluss des Bundestags in zweiter und dritter Lesung ist dem Vernehmen nach für den 13. November 2026 vorgesehen.
Ein zentraler Punkt des Regierungsentwurfs betrifft die Vollverzinsung nach § 233a AO. Vorgesehen ist eine Anhebung des Zinssatzes von 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent je vollen Monat ab 2027. Dies entspricht einem Jahreszinssatz von 3,6 Prozent.
Beteiligte Bundesratsausschüsse
Vor der Stellungnahme des Bundesrats lagen Empfehlungen mehrerer Ausschüsse vor. Neben dem federführenden Finanzausschuss befassten sich der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung mit dem Vorhaben.
Die Ausschussempfehlungen enthalten neben steuerlichen Einzelregelungen auch Hinweise zu besonderen Risikolagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. In der Plenarsitzung gaben Vertreter aus Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Erklärungen zum Jahressteuergesetz 2026 ab.
Wesentliche Forderungen des Bundesrats
§ 15a EStG: Vereinfachung durch Kapitaleinlagemodell
Der Bundesrat spricht sich für eine grundlegende Vereinfachung des § 15a EStG aus. Zur leichteren Rechtsanwendung soll das Verlustausgleichsvolumen aus Einlagen wirtschaftsjahrübergreifend ermittelt werden. Dieses Konzept wird als Kapitaleinlagemodell bezeichnet.
Zugleich soll der Verlustausgleich aufgrund bestehender Außenhaftung im Sinne des § 171 HGB entfallen. Die Forderung betrifft damit nicht nur eine Vereinfachung der Berechnung, sondern auch eine Einschränkung bisher berücksichtigter Haftungstatbestände.
Geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolabschreibung
Der Grenzwert für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG soll nach der Stellungnahme des Bundesrats auf 1.200 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll der Sammelposten beziehungsweise die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG abgeschafft werden.
Die Forderung zielt damit auf eine Änderung des Abschreibungssystems für Wirtschaftsgüter mit geringem Anschaffungs- oder Herstellungswert. Eine parallele Fortführung der Poolabschreibung neben dem erhöhten Sofortabschreibungsbetrag ist nach der Forderung nicht vorgesehen.
Steuerneutrale Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch
Der Bundesrat fordert eine Ergänzung des § 6 Abs. 3 EStG um einen neuen Satz 4. Danach soll die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch steuerneutral möglich sein.
Hintergrund ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2025, Az. X R 35/19. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die bisherige Verwaltungsauffassung in diesem Punkt wiederhergestellt werden.
Kürzere Nutzungsdauer bei Gebäuden
Bei der Absetzung für Abnutzung von Gebäuden soll eine kürzere als die typisierte Nutzungsdauer künftig nur noch unter engeren Voraussetzungen berücksichtigt werden können. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG-E soll dies nur möglich sein, wenn das Gebäude bereits im Zeitpunkt seiner Fertigstellung eine kürzere Nutzungsdauer aufweist.
Die Forderung betrifft damit Fälle, in denen Steuerpflichtige eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend machen. Maßgeblich soll nach der vorgeschlagenen Regelung der Zustand beziehungsweise die Nutzungsdauer bereits bei Fertigstellung sein.
Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Für Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften fordert der Bundesrat eine Änderung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG. Für alle Übertragungen nach dem 31. Dezember 2026 soll auf die identische Beteiligungshöhe derselben Mitunternehmer verzichtet werden.
Außerdem soll die Vorschrift um Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erweitert werden. Die Forderung betrifft damit sowohl die Beteiligungsverhältnisse als auch die Gegenleistungsebene bei der Übertragung.
Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerungen
Der Bundesrat befasst sich auch mit der steuerlichen Behandlung von Earn-Out-Zahlungen. Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. September 2023, Az. IV R 9/21, soll eine Rückbeziehung solcher Zahlungen auf den Veranlagungszeitraum der Veräußerung geregelt werden.
Vorgesehen ist dies in § 16 Abs. 2 Satz 4 EStG-E und § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG-E. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll die Neuregelung erstmals für Besteuerungstatbestände nach §§ 16 und 17 EStG gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 eintreten.
Vorauszahlungen und nicht entnommene Gewinne
Durch die Streichung des § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG soll die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG bereits bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden können. Die Forderung betrifft damit den Zeitpunkt, zu dem die steuerliche Begünstigung in die Vorauszahlungsbemessung einfließen kann.
Verlustnutzung nach § 8c KStG
Der Bundesrat fordert eine Klarstellung in § 8c Abs. 1 KStG durch einen neu einzufügenden Satz 9. Danach sollen neben laufenden Verlusten und Verlustvorträgen, insbesondere nach § 10d EStG, auch Verluste nach § 2a EStG, § 15 Abs. 4 EStG, § 15a EStG und § 15b EStG sowie vergleichbare Verluste zu den Verlusten nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gehören.
Die vorgeschlagene Klarstellung betrifft damit den Anwendungsbereich der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften. Sie soll bestimmen, welche Verlustpositionen in die Regelung einzubeziehen sind.
Gewerbesteuerlicher Mindesthebesatz
Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer soll nach der Forderung des Bundesrats ab dem 1. Januar 2027 von 280 Prozent auf 300 Prozent steigen. Vorgesehen wäre hierfür eine Änderung des § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG-E.
Die Forderung knüpft an frühere Beratungen an. Bereits in Ausschussempfehlungen zu einem anderen Gesetzgebungsvorhaben wurde eine zeitnahe weitere Anhebung des Mindesthebesatzes auf 300 Prozent als sachgerecht bezeichnet, um steuermotivierte Unternehmensverlagerungen entgegenzuwirken. Ausgangspunkt war eine Initiative des Hamburger Senats vom 28. April 2026, mit der ein höherer Mindesthebesatz gegen sogenanntes Gewerbesteuerdumping gefordert wurde.
Zuvor war bereits eine Anhebung des Mindesthebesatzes von 200 Prozent auf 280 Prozent ab dem Erhebungszeitraum 2027 mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes beschlossen worden. Die nun im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2026 erhobene Forderung des Bundesrats baut darauf auf.
Weitere Punkte der Bundesratsstellungnahme
Private Veräußerungsgeschäfte bei Scheidungsimmobilien
Auf Initiative Baden-Württembergs fordert der Bundesrat, Immobilien aus Scheidungen künftig von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG auszunehmen. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Überlassung einer Immobilie an den geschiedenen Ehegatten keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstellt.
Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf eine Zwangslage, die aus dem zivilrechtlich erforderlichen Trennungsjahr entstehen könne. Baden-Württembergs Finanzminister Danyal Bayaz hat die Entscheidung des Bundesrats öffentlich kommentiert und die bisherige Rechtslage als Steuerfalle bezeichnet.
Prüfbitten zu weiteren Einzelregelungen
Die Stellungnahme enthält über konkrete Änderungsforderungen hinaus mehrere Prüfbitten. Dazu gehört die Frage, ob die Änderung des § 50c Abs. 2 Satz 6 EStG eine flankierende Anpassung des § 50j EStG erforderlich macht.
Eine weitere Prüfbitte betrifft § 39e Abs. 4 Satz 5 EStG bei verspäteter Arbeitgebermitteilung. Die Formulierung als Prüfbitte zeigt, dass insoweit keine abschließende gesetzliche Änderung gefordert wird, sondern weiterer Klärungsbedarf gesehen wird.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Der Regierungsentwurf sieht für die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft in § 2c UStG-E eine spätere Einführung vor als der Referentenentwurf. Nach dem Regierungsentwurf soll die Regelung erst zum 1. Januar 2030 gelten. Im Referentenentwurf war demgegenüber der 1. Januar 2029 vorgesehen.
Strukturelle Änderungen und Bürokratieabbau
Auch ein Plenarantrag des Landes Hessen fand im Bundesrat eine Mehrheit. Danach sieht der Bundesrat über die Regelungen des Gesetzentwurfs hinaus weiteren Bedarf für strukturelle Änderungen im Steuerrecht.
Der Bundesrat bittet das Bundesministerium der Finanzen, gemeinsam mit den Ländern Maßnahmenpakete auszuarbeiten und entsprechende Gesetzentwürfe zeitnah vorzulegen. Die Bitte betrifft insbesondere folgende Bereiche:
- Strukturmaßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung,
- Vereinfachung und Bürokratieabbau, insbesondere durch Vereinfachung, Typisierung, Pauschalierung und Digitalisierung.
Offen bleibt, ob und in welchem Umfang der Bundestag die Forderungen des Bundesrats in das weitere Gesetzgebungsverfahren übernimmt. Die Stellungnahme des Bundesrats ist im Gesetzgebungsverfahren bedeutsam, ersetzt jedoch nicht die Entscheidung des Bundestags über den endgültigen Gesetzesinhalt.
Häufige Fragen
JStG 2026 Bundesrat Stellungnahme: Welche Änderungen fordert der Bundesrat?
Der Bundesrat fordert unter anderem Änderungen zu § 15a EStG, geringwertigen Wirtschaftsgütern, Übertragungen unter Vorbehaltsnießbrauch, Earn-Out-Zahlungen, § 8c KStG und zum gewerbesteuerlichen Mindesthebesatz. Außerdem enthält die Stellungnahme Prüfbitten und Forderungen zu strukturellen Steuerrechtsänderungen.
JStG 2026 § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG: Was bedeutet ein Mindesthebesatz von 300 Prozent für Unternehmen?
Die Forderung des Bundesrats würde den gewerbesteuerlichen Mindesthebesatz ab dem 1. Januar 2027 auf 300 Prozent anheben. Praktische Auswirkungen könnten sich insbesondere für Unternehmen in Gemeinden mit bislang niedrigen Hebesätzen ergeben, sofern der Bundestag die Forderung aufgreift.
JStG 2026 Scheidungsimmobilien § 23 EStG: Was fordert der Bundesrat?
Der Bundesrat fordert, Immobilien aus Scheidungen künftig von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG auszunehmen. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur fehlenden Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an den geschiedenen Ehegatten.
Steuerliche Einordnung des weiteren Gesetzgebungsverfahrens
Das Jahressteuergesetz 2026 bleibt nach der Stellungnahme des Bundesrats ein dynamisches Gesetzgebungsvorhaben mit zahlreichen Einzelregelungen. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann insbesondere die genaue Reichweite einzelner Änderungen, Übergangsregelungen und Anwendungszeitpunkte von Bedeutung sein. Bei rechtlichen Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen des Gesetzgebungsverfahrens unterstützt MTR Legal Rechtsanwälte mit Rechtsberatung im Steuerrecht.