BGH prüft DSA-Pflichten bei Empfehlungssystemen

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BGH verhandelt zu DSA-Pflichten bei Kurzvideo-Portal

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 28. Januar 2027 um 9:00 Uhr über die Frage, ob die Ausgestaltung eines Empfehlungssystems sowie eines Meldeverfahrens auf einem Internetportal für Kurzvideos den Transparenz- und Verfahrensanforderungen des Digital Services Act entspricht. Das Verfahren wird beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 181/26 geführt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. März 2026, Aktenzeichen 3 UKl 5/25 e. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Beklagte Revision eingelegt hat. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist der Verfahrensausgang offen; die rechtlichen Bewertungen der Vorinstanz sind daher als solche einzuordnen.

Parteien und Streitgegenstand des Verfahrens

Klage der Verbraucherzentrale Bayern gegen Betreiberin des Web-Auftritts

Klägerin ist die Verbraucherzentrale Bayern. Beklagte ist die TikTok Technology Limited mit Sitz in Dublin, Irland. Sie betreibt unter der Adresse „www.tiktok.com“ eine Webseite, auf der ein Portal für Kurzvideos bereitgestellt wird und zugleich Funktionen eines sozialen Netzwerks angeboten werden.

Streitgegenständlich ist nach der Entscheidung der Vorinstanz ausschließlich der Web-Auftritt der Plattform. Die mobile App ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Bei der Plattform handelt es sich um eine „sehr große Online-Plattform“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 und 4 DSA.

Empfehlungssystem mit personalisierten und nicht personalisierten Feeds

Die Beklagte stellt den Nutzern ihrer Webseite über ein Empfehlungssystem personalisierte Inhalte und Themen zusammen. Grundlage der Empfehlungen sind nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt Nutzerinteraktionen, Inhaltsdaten und Nutzerdaten. Daneben ist auf der Webseite auch ein nicht personalisierter Feed vorgesehen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz gelangen Nutzer zu dieser Auswahlmöglichkeit, indem sie durch einen Rechtsklick auf ein Video ein Kontextmenü öffnen. Dort können sie über die Fläche „Feeds verwalten“ zu einer Auswahl gelangen, in der die Einstellung „personalisierte Feeds verwalten“ aktiviert oder deaktiviert werden kann.

Standardmäßig ist die Funktion aktiviert. Im Drei-Punkte-Menü geöffneter Beiträge sowie in den Kontoeinstellungen der Webseite befindet sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts keine entsprechende Einstellmöglichkeit.

Meldefunktion für konkrete Inhalte

Die Webseite enthält außerdem eine Funktion, über die Nutzer konkrete Inhalte melden können. Dazu ist in dem jeweiligen Beitrag das Drei-Punkte-Menü aufzurufen und die Schaltfläche „Melden“ auszuwählen. Anschließend öffnet sich ein Drop-Down-Menü mit mehreren Auswahlmöglichkeiten.

Nur bei Auswahl der Option „Widerrechtlichen Inhalt melden“ erscheint nach dem festgestellten Sachverhalt eine Eingabemaske, in der vor dem Absenden Kontaktdaten angegeben werden können. Die weiteren im Menü aufgeführten Optionen eröffnen diese Möglichkeit nicht.

Rechtliche Grundlage der Klage

Verbraucherschutzrechtliche Durchsetzung nach dem UKlaG

Die Klägerin stützt ihre Klage auf § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG in Verbindung mit Art. 27, Art. 38 DSA sowie Art. 16 Abs. 1 DSA. Zudem verlangt sie die Erstattung von Abmahnkosten auf Grundlage von § 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG.

Die geltend gemachten Abmahnkosten betragen nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts 306,69 Euro. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2025.

DSA-Regelungen zu Empfehlungssystemen und Meldungen

Art. 27 DSA enthält Vorgaben für Anbieter von Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme einsetzen. Danach sind unter anderem die wichtigsten Parameter solcher Systeme sowie Einfluss- und Änderungsmöglichkeiten für Nutzer in klarer und verständlicher Sprache darzulegen. Wenn mehrere Optionen für Empfehlungssysteme bestehen, muss eine Funktion bereitgestellt werden, über die Nutzer ihre bevorzugte Option jederzeit auswählen und ändern können; diese Funktion muss unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Art. 38 DSA sieht für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, die Empfehlungssysteme verwenden, zusätzlich vor, mindestens eine Option bereitzustellen, die nicht auf Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO beruht. Art. 16 DSA verpflichtet Hostingdiensteanbieter, Verfahren einzurichten, über die Personen oder Einrichtungen Einzelinformationen melden können, die sie als rechtswidrige Inhalte ansehen.

Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und die Übermittlung bestimmter Angaben ermöglichen, darunter den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg

Klagebefugnis trotz Zuständigkeiten der EU-Kommission

Das Oberlandesgericht Bamberg hat der Klage stattgegeben. Nach seiner Begründung steht der Klägerin die Klagebefugnis nicht deshalb nicht zu, weil europäische Kontrollmechanismen vorrangig wären.

Zwar verfügt die Europäische Kommission nach Art. 56 Abs. 2 und 3 DSA über ausschließliche Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung bestimmter DSA-Vorschriften gegenüber sehr großen Plattform- und Suchmaschinenanbietern. Das Oberlandesgericht hat dies jedoch nicht als Ausschluss einer verbraucherschutzrechtlichen Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach dem Unterlassungsklagengesetz angesehen.

Nach der von heise online wiedergegebenen Auffassung des Senats dient die Zuständigkeitsregelung des DSA insoweit der Abgrenzung gegenüber anderen Verwaltungsbehörden und schließt Zivilverfahren nach dem UKlaG nicht aus.

Der DSA ist in § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG ausdrücklich als Verbraucherschutzgesetz aufgeführt. Zudem hat das Oberlandesgericht Art. 16, Art. 27 und Art. 38 DSA einen verbraucherschützenden Charakter beigemessen. Das Gericht stellte dabei darauf ab, dass die De-Personalisierung der Feedsverwaltung dem Erkennen und Vermeiden systemischer Risiken diene und ein wirksames Meldeverfahren Nutzer vor rechtswidrigen Inhalten schützen solle.

Bewertung der Feed-Einstellungen durch die Vorinstanz

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts genügt das auf der Webseite verwendete Verfahren zur De-Personalisierung der Feeds nicht den Anforderungen aus Art. 38 DSA in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Satz 2 DSA. Maßgeblich war für das Gericht, dass die Funktion zur Deaktivierung der Personalisierung nicht leicht zugänglich sei.

Das Oberlandesgericht begründete dies damit, dass die Funktion nicht an der Stelle zu finden sei, an der Nutzer sie typischerweise erwarten würden. Mit dem Drei-Punkte-Menü stelle die Beklagte eine aus zahlreichen Programmen bekannte Möglichkeit bereit, weitere Aktionen aufzurufen. Ein durchschnittlicher Internetnutzer werde nach Auffassung der Vorinstanz nicht damit rechnen, dass die De-Personalisierung der Feeds über ein anderes Menü vorzunehmen sei, das nicht über die drei Punkte, sondern über einen Rechtsklick auf ein Video aktiviert werde.

Bewertung des Meldeverfahrens durch die Vorinstanz

Auch das Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte hat das Oberlandesgericht als nicht vereinbar mit Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Buchst. c DSA angesehen. Die Ausgestaltung sei nicht benutzerfreundlich.

Nach der Begründung der Vorinstanz müssen Hostingdiensteanbieter die Übermittlung von Meldungen ermöglichen, die unter anderem den Namen und die Adresse beziehungsweise nach dem Normwortlaut den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person enthalten können. Das Drop-Down-Menü der Beklagten enthalte mehrere Auswahlmöglichkeiten, von denen nur die Schaltfläche „Widerrechtlichen Inhalt melden“ einen Weg eröffne, der den Anforderungen des Art. 16 DSA entspreche.

Diese Schaltfläche befinde sich ohne besondere Hervorhebung zwischen weiteren Auswahloptionen, sodass Nutzer nicht erkennen könnten, dass nur hier ein offizielles Meldeverfahren nach Art. 16 DSA eingeleitet werde.

Weitere Einzelheiten zur Vorinstanz und zum Verfahrensstand

Zulassung der Revision und vorläufige Vollstreckbarkeit

Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Unterlassungstenor ist mit einer Ordnungsmittelandrohung verbunden. Danach kann im Fall eines Verstoßes ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Directors der Beklagten, in Betracht kommen.

Keine Vorlage an den EuGH und keine Aussetzung wegen Kommissionsverfahren

Nach der Berichterstattung zu dem Verfahren hat das Oberlandesgericht Bamberg eine von der Beklagten angeregte Vorlage bestimmter Rechtsfragen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht aufgegriffen. Parallel befasst sich die Europäische Kommission mit der Plattform; eine Aussetzung des Zivilverfahrens mit Blick darauf hat das Oberlandesgericht abgelehnt.

Das Bamberger Verfahren wird in der veröffentlichten Rechtsprechungsdokumentation als erste obergerichtliche Entscheidung eingeordnet, die DSA-Pflichten zu Empfehlungssystemen und Meldeverfahren als verbraucherschützend und im Wege einer Verbandsklage durchsetzbar bewertet. Diese Einordnung betrifft die Vorinstanz und nimmt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vorweg.

Öffentliche Einordnung durch die Klägerseite und technische Nachrecherche

Die Sprecherin der Klägerin, Referatsleiterin Recht und Digitales der klagenden Verbraucherzentrale, hat öffentlich hervorgehoben, die Abschaltung der Profilbildung dürfe nicht in Untermenüs verborgen sein. Diese Aussage gibt die Position der Klägerseite wieder.

Nach einer Recherche von heise online war die Webseite bis Ende März 2026 nicht angepasst. Dort wurde zudem berichtet, dass das Kontextmenü mit der Feed-Einstellung in einem Test nur in einem von drei Browsern erschienen sei. Diese Angaben sind als externe Nachrecherche zu verstehen und ersetzen nicht die Feststellungen der Gerichte im anhängigen Revisionsverfahren.

Maßgebliche Normen im Überblick

Für die rechtliche Einordnung des Verfahrens sind insbesondere folgende Vorschriften von Bedeutung:

  • § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG zur Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen, einschließlich der Vorschriften des DSA,
  • Art. 16 DSA zu Meldeverfahren für mutmaßlich rechtswidrige Inhalte bei Hostingdiensten,
  • Art. 27 DSA zu Transparenzpflichten und Auswahlmöglichkeiten bei Empfehlungssystemen,
  • Art. 33 DSA zur Einordnung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen,
  • Art. 38 DSA zu nicht auf Profiling beruhenden Optionen bei Empfehlungssystemen sehr großer Online-Plattformen,
  • Art. 56 DSA zu Überwachungs- und Durchsetzungsbefugnissen der Europäischen Kommission,
  • Art. 4 Nr. 4 DSGVO zur Definition des Profilings.

Bedeutung der BGH-Verhandlung

Die anstehende Verhandlung des Bundesgerichtshofs betrifft zentrale Fragen der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit von DSA-Vorgaben im Verbraucherschutz. Im Mittelpunkt steht nicht nur die konkrete Ausgestaltung eines Empfehlungssystems und eines Meldeverfahrens auf einem Web-Angebot für Kurzvideos, sondern auch die Abgrenzung zwischen behördlicher Durchsetzung auf europäischer Ebene und verbraucherschutzrechtlichen Verfahren vor deutschen Zivilgerichten.

Der Bundesgerichtshof wird über die Revision der Beklagten zu entscheiden haben. Dabei bleibt zu beachten, dass die rechtliche Bewertung der Vorinstanz bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht abschließend ist. Eine rechtskräftige Klärung der im Verfahren aufgeworfenen Fragen liegt derzeit nicht vor.

Häufige Fragen

Wann verhandelt der Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 181/26 zum DSA und TikTok-Webauftritt?

Der Bundesgerichtshof hat den Verhandlungstermin auf den 28. Januar 2027 um 9:00 Uhr bestimmt. Zuständig ist der I. Zivilsenat, der unter anderem mit Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherrechtsverstöße nach dem Unterlassungsklagengesetz befasst ist.

Welche DSA-Regelungen zu Empfehlungssystemen und Meldeverfahren sind im Verfahren I ZR 181/26 betroffen?

Im Mittelpunkt stehen Art. 38 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Satz 2 DSA sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Buchst. c DSA. Es geht um die Zugänglichkeit einer nicht personalisierten Feed-Option und um die Benutzerfreundlichkeit eines Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte.

Welche praktischen Folgen kann das BGH-Verfahren I ZR 181/26 für Unternehmen mit Online-Plattformen haben?

Das Verfahren kann für Unternehmen bedeutsam sein, die Empfehlungssysteme einsetzen oder Meldewege für nutzergenerierte Inhalte bereitstellen. Eine abschließende rechtliche Bewertung hängt jedoch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und den konkreten Umständen des jeweiligen Angebots ab.

Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Das Verfahren zeigt, dass die Ausgestaltung digitaler Plattformfunktionen zunehmend an unionsrechtlichen Transparenz- und Verfahrensanforderungen gemessen wird. Für Unternehmen, Investoren und sonstige Beteiligte können sich daraus komplexe Fragen zur Strukturierung von Online-Angeboten, Nutzeroberflächen und internen Compliance-Prozessen ergeben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit digitalen Geschäftsmodellen und Plattformregulierung; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im IT-Recht.