Bundeskartellamt erhält Zugang zu Unterlagen über electronic cash Entgelte

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Bundesverwaltungsgericht: Weitreichender Zugang zu Unterlagen des Bundeskartellamts zu Entgelten für electronic cash-Zahlungen

Mit seiner Entscheidung vom 13. Mai 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 10 C 2.24) wegweisende Grundsätze zum Anspruch auf Akteneinsicht in wettbewerbsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Zahlungsdiensteentgelten formuliert. Das Verfahren beleuchtet die Schnittstellen zwischen dem Recht auf Informationszugang, dem Schutz geschäftlicher Interessen und den Aufgaben der Wettbewerbsaufsicht.

Hintergrund des Verfahrens

Das Verfahren basiert auf einem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegenüber dem Bundeskartellamt, mit dem Zugang zu Unterlagen aus einem früheren kartellrechtlichen Prüfverfahren begehrt wurde. Dieses Verfahren betraf die Vergütungsgestaltung im Zusammenhang mit dem electronic cash-System, insbesondere hinsichtlich der von Kreditinstituten erhobenen Entgelte für die Nutzung des girocardsystems bei Kartenzahlungen.

Das Bundeskartellamt untersucht regelmäßig, ob Preisabsprachen oder kartellrechtswidrige Koordinationen vorliegen, insbesondere im Hinblick auf gemeinsame Entgeltfestsetzungen. Die hier in Rede stehenden Dokumente umfassen Stellungnahmen, Schriftwechsel sowie Datensammlungen zu dem bankenseitigen Entgeltregime.

Rechtlicher Rahmen: Interessenausgleich und Verschwiegenheitspflichten

Zugang zu amtlichen Informationen

Das IFG räumt jedermann das Recht ein, bei Behörden des Bundes Zugang zu amtlichen Informationen zu verlangen. Einschränkungen bestehen, sofern schützenswerte Geheimhaltungsinteressen betroffen sind, etwa Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 IFG sowie personenbezogene Daten (§ 5 IFG).

Im Rahmen dieses Falls spielte der Schutz geschäftsbezogener Informationen eine zentrale Rolle: Kreditinstitute hatten geltend gemacht, dass Teile der Unterlagen sensible Daten zur Preisgestaltung oder strategischen Ausrichtung enthielten und deshalb der Offenlegung entgegenständen. Darüber hinaus wurde argumentiert, eine unbeschränkte Akteneinsicht könne die Funktionsfähigkeit der kartellrechtlichen Kontrolle beeinträchtigen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass ein umfassender Zugang zu Informationen im öffentlichen Interesse stehe, um Transparenz und Kontrolle des Verwaltungshandelns zu ermöglichen. Demgegenüber müssten berechtigte Interessen Dritter sorgfältig gewahrt werden.

Dabei stelle es regelmäßig eine Abwägung zwischen öffentlichen Transparenzinteressen und den Geheimhaltungsbedürfnissen der betroffenen Unternehmen dar. Der Anspruch auf Auskunft sei nicht per se ausgeschlossen, ausschließlich besonders gewichtige Geheimhaltungsinteressen könnten eine Beschränkung begründen.

Schutz vertraulicher Informationen

Schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bedürfen einer konkreten Darlegung, weshalb ihre Offenlegung zu einem Nachteil führen könnte. Pauschale Behauptungen genügen hierfür nicht. Das Gericht unterstrich die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Einschätzung jeder einzelnen begehrten Unterlage.

Konsequenzen der Entscheidung

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sichert Antragstellern im Rahmen des IFG einen weitreichenden Zugang zu Unterlagen des Bundeskartellamtes, sofern keine sehr gewichtigen und spezifisch begründeten Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen.

Darüber hinaus werden Behörden verpflichtet, sich bei der Prüfung von Schutzinteressen und bei etwaigen Schwärzungen von Unterlagen nicht auf allgemeine Erwägungen zu beschränken, sondern eine differenzierte, dokumentenbezogene Bewertung vorzunehmen. Dies erhöht den Prüfungsaufwand, stärkt zugleich aber die Rechte der Auskunftssuchenden und unterstreicht die Bedeutung von Transparenz bei der kartellrechtlichen Aufsicht.

Bedeutung für Unternehmen und den Zahlungsdienstemarkt

Informationspolitik und Compliance-Anforderungen

Unternehmen, insbesondere im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, sollten die erhöhten Transparenzanforderungen der Aufsichtsbehörden und die gestiegene Wahrscheinlichkeit einer Offenlegung von Verfahrensunterlagen beachten. Der Zugang Dritter zu Unterlagen kann auch Rückwirkungen auf die Ausgestaltung interner Compliance-Systeme und die Kommunikation mit Behörden haben.

Schutzmaßnahmen und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Gleichzeitig bleibt es weiterhin möglich – und in bestimmten Fällen geboten -, auf einzelfallbezogene Vertraulichkeitsinteressen hinzuweisen. Nur einem substantiell belegten Antrag auf Geheimhaltung kann im Konfliktfall erfolgreich entsprochen werden.

Zusammenfassung

Das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schafft Klarheit über die Balance zwischen öffentlichem Informationsinteresse und dem Schutz sensibler betrieblicher Daten im Kontext des Wettbewerbsrechts. Zugleich unterstreicht es die hohe Relevanz einer präzisen Begründung bei der Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen und ruft sowohl die Verwaltung als auch betroffene Marktteilnehmer zu sorgfältiger Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben auf.

Hinweis: Das Verfahren und damit zusammenhängende rechtliche Bewertungen weisen eine hohe Komplexität und fortlaufende Entwicklungen auf. Für vertiefende Informationen oder zur Klärung rechtlicher Fragestellungen im Bereich des Kartellrechts, des Zahlungsdiensterrechts und angrenzender Gebiete stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal bundesweit und international zur Verfügung.

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