Gesetz schafft Rahmen für Erprobungsfreiräume
Gesetz vom 9. Oktober 2026 – Aktenzeichen unbekannt: Das „Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume“ ist im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 289 veröffentlicht worden. Ausgefertigt wurde das Artikelgesetz am 6. Oktober 2026, verkündet am 9. Oktober 2026. Federführend war das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; betroffen sind unter anderem Regelungsbereiche wie Luftverkehr, öffentliche Informationstechnik, Wirtschaftsförderung, Statistik, Sozialgesetzbuch und Jugendschutz.
Mit dem Gesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Erprobungsfreiräume in Deutschland stärker zu verankern. Im Mittelpunkt steht das in Artikel 1 geregelte Bundeserprobungsgesetz. Dieses ist am 10. Oktober 2026 in Kraft getreten. Daneben enthält das Artikelgesetz weitere Änderungen in verschiedenen Fachgesetzen.
Bundeserprobungsgesetz als zentraler Bestandteil
Allgemeiner Rahmen für Reallabore
Das Bundeserprobungsgesetz soll Behörden die Möglichkeit eröffnen, bestimmte Verfahrensabläufe im Vollzug von Bundesrecht zeitlich begrenzt abweichend zu erproben. Der Begriff des Reallabors knüpft dabei an zeitlich und sachlich begrenzte Versuchsräume an, in denen neue Vorgehensweisen unter kontrollierten Bedingungen getestet werden können.
Die allgemeine Erprobungsklausel richtet sich nicht an Unternehmen oder Privatpersonen als unmittelbare Antragsteller. Antragsberechtigt sind nach § 4 Abs. 1 BErpG nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften sowie deren Behörden und Einrichtungen, soweit sie Bundesrecht vollziehen.
Keine Abweichung von materiellem Recht
Die Erprobungsmöglichkeiten sind gesetzlich begrenzt. Eine Abweichung von materiellem Recht ist nach § 3 BErpG unzulässig. Damit geht es nicht um eine allgemeine Freistellung von inhaltlichen gesetzlichen Anforderungen, sondern um begrenzte Abweichungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Erprobung.
Ausgenommen sind unter anderem Steuerpflichten, Abgabenpflichten sowie Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diese Bereiche können daher nicht auf Grundlage der allgemeinen Erprobungsklausel außer Kraft gesetzt werden.
Verfahren und zeitliche Begrenzung
Entscheidung über den Antrag
Über einen Antrag auf Genehmigung einer Erprobung soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Diese Frist beginnt nach der Gesetzesbegründung mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Drei-Monats-Frist ist als Soll-Vorgabe ausgestaltet; ihre Nichteinhaltung löst nach der Begründung keine Rechtsfolgen aus.
Die Genehmigung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um höchstens weitere vier Jahre ist zulässig. Damit bleibt die Erprobung ausdrücklich zeitlich begrenzt.
Veröffentlichung vor Beginn der Erprobung
Die beantragende Behörde muss den Umfang der geplanten Erprobung unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung und vor Beginn der Erprobung veröffentlichen. Diese Veröffentlichungspflicht betrifft den Umfang der vorgesehenen Erprobung und soll Transparenz über den Einsatz des Instruments herstellen.
Zu den wesentlichen Eckpunkten der allgemeinen Erprobungsklausel gehören damit insbesondere:
- antragsberechtigt sind nur bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- die Erprobung betrifft den Vollzug von Bundesrecht,
- materielles Recht darf nicht abbedungen werden,
- bestimmte Pflichten, insbesondere im Steuer-, Abgaben- und Sozialversicherungsbereich, bleiben ausgenommen,
- die Genehmigung ist zeitlich zu befristen,
- der Umfang der Erprobung ist vor Beginn zu veröffentlichen.
Fachrechtliche Erprobungsklauseln und weitere Regelungsbereiche
Bereichsspezifische Erprobungsfreiräume
Das Artikelgesetz enthält neben dem Bundeserprobungsgesetz auch bereichsspezifische Regelungen. Erprobungsfreiräume werden unter anderem in folgenden Bereichen geschaffen oder erweitert:
- Gesundheitswesen,
- Jugendmedienschutz,
- digitale Verwaltung,
- Registermodernisierung,
- Bildungsbereich,
- Telekommunikationssektor,
- Luftverkehr.
Die einzelnen Regelungen stehen jeweils im Zusammenhang mit den betroffenen Fachgesetzen. Sie sind daher nicht als einheitliche Erlaubnis für sämtliche Innovationsvorhaben zu verstehen, sondern an den jeweiligen gesetzlichen Rahmen gebunden.
Verlängerung fachrechtlicher Reallabore
Für Reallabore auf Grundlage fachrechtlicher Erprobungsklauseln sieht § 7 Abs. 2 BErpG besondere Vorgaben zur Verlängerung vor. Danach können solche Reallabore maximal zweimal verlängert werden. Der Verlängerungsantrag gilt nach Ablauf eines Monats als genehmigt.
Diese Regelung unterscheidet sich von der allgemeinen Erprobungsklausel, bei der die Genehmigung auf höchstens vier Jahre zu befristen ist und eine einmalige Verlängerung um höchstens weitere vier Jahre zugelassen wird.
Gesetzgebungsverfahren
Vom Koalitionsentwurf zum verabschiedeten Gesetz
Grundlage des Gesetzes war ein Koalitionsentwurf von CDU/CSU und SPD auf Bundestagsdrucksache 21/218. Die erste Lesung fand am 23. Mai 2025 statt. Der Titel des Vorhabens wurde erst im Ausschussverfahren in „Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume“ geändert.
Das Bundeskabinett beschloss die Formulierungshilfe für das Bundeserprobungsgesetz am 6. Mai 2026. Federführend genannt wurden das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Beratung im Bundestag und Zustimmung des Bundesrates
Im Digitalausschuss fand am 20. Mai 2026 eine Anhörung statt. Der Entwurf wurde dort überwiegend befürwortet, zugleich wurden Detailregelungen kritisch bewertet. Ein in der Anhörung benannter Sachverständiger erwartete wegen der Anwendungskomplexität nur eine überschaubare Innovationsdynamik und sprach sich für flankierende Maßnahmen wie Schulungen und Beratungsangebote aus.
Der Bundestag nahm das Gesetz am 25. Juni 2026 in der Ausschussfassung auf Drucksache 21/6698 an. CDU/CSU und SPD stimmten dafür, Die Linke stimmte dagegen; AfD und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.
Das Gesetz wurde dem Bundesrat am 4. September 2026 als BR-Drucksache 490/26 zur Zustimmung zugeleitet. Der Bundesrat behandelte es am 25. September 2026 in seiner 1068. Sitzung als Tagesordnungspunkt 3 und stimmte dem zustimmungsbedürftigen Gesetz am selben Tag zu.
Kritikpunkte und abgelehnte Änderungsvorschläge
Diskussion über Zielsetzungen und Evaluation
Im Gesetzgebungsverfahren wurden auch weitergehende Anforderungen diskutiert. Ein abgelehnter Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen auf Drucksache 21/6699 sah vor, dass die Bundesregierung für jedes abgeschlossene Reallabor ausweisen muss, ob eine dauerhafte Rechtsanpassung erfolgt ist. Außerdem sollte das Unterbleiben einer Rechtsanpassung trotz positiver Ergebnisse gesondert schriftlich begründet werden.
Darüber hinaus forderten das Netzwerk „Reallabore der Nachhaltigkeit“ und die Gesellschaft für Transdisziplinäre und Partizipative Forschung in Stellungnahmen vom Juni 2026 Nachbesserungen. Dabei ging es insbesondere um eine ausdrückliche Verankerung ökologischer und sozialer Ziele.
Berichtspflicht der Bundesregierung
Das Bundeserprobungsgesetz enthält eine Berichtspflicht. Nach § 11 BErpG muss die Bundesregierung dem Bundestag drei Jahre nach Inkrafttreten und anschließend alle drei Jahre über die praktische Anwendung des Gesetzes berichten. Der erste Bericht ist damit nach dem 10. Oktober 2029 zu erwarten.
Diese Berichtspflicht betrifft die praktische Anwendung des Gesetzes. Sie ersetzt nicht die jeweils erforderliche Prüfung einzelner Vorhaben innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Begleitende Informations- und Vernetzungsstrukturen
Das Reallabore-Innovationsportal wird als Stelle für Beratung, Information, Vernetzung und Wissenstransfer etabliert. Damit erhält das Instrument der Erprobungsfreiräume eine ergänzende Struktur, die den Austausch und die Aufbereitung von Wissen unterstützen soll.
Für Unternehmen und Investoren ist bedeutsam, dass das Bundeserprobungsgesetz selbst die Antragsberechtigung auf bestimmte öffentliche Rechtsträger beschränkt. Gleichwohl können Erprobungsfreiräume in den jeweils betroffenen Wirtschaftsbereichen mittelbar Bedeutung für Marktteilnehmer gewinnen, wenn öffentliche Stellen entsprechende Vorhaben durchführen oder fachrechtliche Erprobungsklauseln genutzt werden.
Einordnung für die Wirtschaft
Das Gesetz schafft keinen allgemeinen rechtsfreien Raum für Innovationen. Es führt vielmehr ein geregeltes Instrument ein, mit dem Erprobungen unter gesetzlichen Voraussetzungen, zeitlicher Begrenzung und bestimmten Transparenzanforderungen durchgeführt werden können.
Von Bedeutung sind insbesondere die Unterscheidung zwischen dem Artikelgesetz und dem Bundeserprobungsgesetz sowie die Abgrenzung zwischen allgemeiner Erprobungsklausel und fachrechtlichen Erprobungsklauseln. Auch die Beschränkung der Antragsberechtigung auf bestimmte öffentliche Rechtsträger ist ein zentraler Punkt des gesetzlichen Konzepts.
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