Birkenstock-Sandalen – Designschutz und Urheberrecht

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Schutzfähigkeit von Birkenstock-Sandalen

Mit einer aktuellen Entscheidung vom 15. Februar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut grundlegende Klarstellungen zum urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen getroffen. Dieses Urteil betrifft ein langjähriges Verfahren bezüglich des Designs von Birkenstock-Sandalen, deren Gestaltung das Unternehmen als schutzfähiges „Werk der angewandten Kunst“ eingestuft wissen wollte. Im Ergebnis verneinte der BGH für die konkreten Sandalenmodelle den urheberrechtlichen Schutz.

Hintergrund: Designschutz und Urheberrecht bei Gebrauchsgegenständen

Im Mittelpunkt stand die rechtliche Einordnung, ob die charakteristische Gestaltung bekannter Birkenstock-Sandalen einen hinreichenden schöpferischen Gehalt aufweist, um als Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) anerkannt zu werden. Während Geschmacksmuster- bzw. Designrechte eine eher formale Schutzfunktion bieten und regelmäßig bei gewerblichen Designs greifen, greift das Urheberrecht nur dann ein, wenn ein Gestaltungsobjekt eine sogenannte „eigenschöpferische Individualität“ aufweist. Damit schützt das Urheberrecht grundsätzlich Gestaltungsideen, die sich durch ein besonderes Maß an Individualität und künstlerischer Eigenart von alltäglichem Design abheben.

Maßstäbe der Rechtsprechung zur „Schöpfungshöhe“

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Schöpfungshöhe bei Gebrauchsgegenständen entwickelt. Insbesondere müssen diese durch eine Gestaltung überzeugen, die das Übliche deutlich überschreitet und keine rein funktional bedingten Designelemente aufweist. Um als Werk der angewandten Kunst anerkannt zu werden, muss also eine gewisse künstlerische Ausdruckskraft vorhanden sein, die als Ergebnis einer individuellen schöpferischen Leistung und nicht lediglich Gebrauchsorientierung erscheint.

Die Entscheidung des Gerichts zu BIRKENSTOCK-Sandalen

Konkret ging es in den Verfahren (Az.: I ZR 16/24, I ZR 17/24 und I ZR 18/24) um den urheberrechtlichen Schutz verschiedener Birkenstock-Sandalenmodelle. Der BGH schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an, wonach die Gestaltung dieser Produkte zwar Wiedererkennungswert und Bekanntheit genießt, die Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz jedoch nicht erfüllt sind. Die Formgebung der Sandalen – etwa breite Riemen, Schnallen und ergonomische Fußbetten – sei vorrangig funktional bestimmt und entbehre einer besonderen „künstlerischen Eigenart“. Zwar sei eine Marke durchaus geeignet, Produkte zu kennzeichnen oder zu individualisieren, für den urheberrechtlichen Schutz müsse aber eine weit überdurchschnittliche gestalterische Leistung vorliegen.

Gegenüberstellung zu anderen Schutzmechanismen

Nach Auffassung des BGH steht Birkenstock weiterhin der Schutz über das Designrecht sowie das Markenrecht offen. Das Urteil hebt hervor, dass nicht jede ästhetisch ansprechende Gestaltung urheberrechtlich geschützt werden kann. Anders als bei Kunstwerken, deren Funktion ausschließlich oder zumindest überwiegend in ihrem ästhetischen Gehalt besteht, gelten für Gebrauchskunst strengere Anforderungen. In der Abwägung zwischen einem ausreichenden Schutz für kreative Leistungen und dem Wettbewerbsinteresse an einer freien Verwendbarkeit alltäglicher Gegenstände entscheidet das Gericht stets einzelfallorientiert.

Auswirkungen für Unternehmen und Designer: Rechtssicherheit und Planung

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die Grenzen des Urheberrechtsschutzes für industriell gefertigte Produkte. Unternehmen im Bereich Mode, Accessoires und Konsumgüter sollten sich nicht ausschließlich auf das Urheberrecht stützen, sondern parallel strategische Schutzkonzepte durch Design- und Markenanmeldungen verfolgen. Das Urteil bietet nicht nur Orientierung für die Möbel- und Bekleidungsindustrie, sondern auch für Entwickler innovativer Gebrauchsgegenstände allgemein, indem es aufzeigt, welche Hürden für den urheberrechtlichen Schutz künstlerisch gestalteter Alltagsgegenstände bestehen.

Weitere Entwicklung der Rechtsprechung

Wie das Gericht hervorhebt, bleibt es stets eine Einzelfallprüfung, inwieweit besondere Gestaltungsleistungen eine urheberrechtlich relevante Schöpfungshöhe erreichen. Insbesondere im Hinblick auf die fortlaufende Entwicklung ästhetischer Trends und technischer Innovationen bleibt offen, inwieweit zukünftige Designs stärker „künstlerische Eigenart“ aufweisen könnten.

Fazit und Ausblick

Das aktuelle Urteil liefert wichtige Anhaltspunkte für Hersteller, Designer und Markeninhaber bezüglich der Schutzfähigkeit eigenständiger Produktgestaltungen im deutschen Urheber- und Designrecht. Unternehmen, die innovative Produkte auf den Markt bringen, sind gut beraten, sämtliche relevanten Schutzmechanismen zu überdenken und im Einzelfall die Eintragungsmöglichkeiten zu nutzen.

Für alle, die sich mit Fragen zum Schutz von Produktdesign, Marken oder urheberrechtlichen Aspekten konfrontiert sehen – insbesondere an den Schnittstellen von nationalem und internationalem Recht – empfiehlt sich eine sorgfältige und individuell ausgerichtete rechtliche Bewertung. Für weiterführende Informationen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Ansprechpartner bei MTR Legal Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.

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