Bildagentur haftet für unrechtmäßige Nutzung von Dom-Fotos

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OLG Köln bestätigt Schadensersatzpflicht für gewerbliche Fotoverwertung aus dem Innenraum des Kölner Doms

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 2. Juni 2025 (Az. 6 U 6/24) eine bedeutende Entscheidung im Bereich des gewerblichen Bildlizenzrechts getroffen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die unerlaubte Nutzung und gewerbliche Verwertung von Fotografien aus dem Innenraum des Kölner Doms durch eine Bildagentur. Die Domgemeinde als Hausherrin forderte im Wege der Klage Schadensersatz wegen der unberechtigten Veröffentlichung und Weitergabe dieser Aufnahmen im Rahmen kommerzieller Bildnutzung (Pressemitteilung des OLG Köln, veröffentlicht auf urteile.news, Stand: 03.06.2025).

Ausübungsrecht und Hausrecht im Kontext von Fotoaufnahmen

Der Kölner Dom steht im Eigentum der Hohen Domkirche zu Köln und gilt als bedeutendes nationales und religiöses Kulturdenkmal. Als Rechtsträgerin übt die Domgemeinde das Hausrecht aus, das ihr auch das Recht einräumt, über Anfertigung und Verwertung von Fotografien aus dem Innenraum zu bestimmen. Dieses Hausrecht erstreckt sich nicht nur auf den Zutritt, sondern ausdrücklich auch auf die Einwilligung zur Aufnahme und Verwertung von Bildern, etwa zu kommerziellen Zwecken.

Fotografieren im Kölner Dom – Rechte und Einschränkungen

Während Besucherinnen und Besucher grundsätzlich zu privaten Zwecken Fotografien anfertigen dürfen, ist die Nutzung zu gewerblichen Zwecken nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hausherrin zulässig. Dies betrifft insbesondere Bildagenturen und Verlage, die Bildmaterial kommerziell vertreiben. Im vorliegenden Fall hatte die Bildagentur Fotografien aus dem Innenraum, für deren Verwertung sie keine ausdrückliche Genehmigung eingeholt hatte, an Dritte lizenziert und öffentlich zugänglich gemacht. Das OLG stellte insoweit fest, dass schon die Anfertigung von Fotos für gewerbliche Zwecke ohne Einwilligung eine Verletzung des Hausrechts darstellt, im Falle der anschließenden Verwertung kommt zusätzlich eine unrechtmäßige Nutzung hinzu.

Gewerbliche Verwertung, Urheberrechte und Schadensersatz

Anspruchsgrundlagen für den Schadensersatz

Die Domgemeinde berief sich in ihrer Klage unter anderem auf das Unterlassen und die Zahlung von Schadensersatz. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Hausrecht nicht nur den Zugang zum Kirchenraum, sondern auch dessen wirtschaftliche Nutzung umfasst. Das OLG Köln folgte dieser Rechtsansicht und stellte klar, dass ein Verstoß gegen entsprechende Nutzungsbeschränkungen einen Anspruch auf Schadensersatz begründet, der sich im Wege der Lizenzanalogie bemisst. Hierbei wird die fiktive Lizenzgebühr zugrunde gelegt, die für eine rechtmäßige Verwertung der Bilder hätte gezahlt werden müssen.

Bezug zu Eigentums- und Urheberrechten

Obgleich Fotografien häufig unter den Schutz des Urheberrechts fallen, war die entscheidende Anspruchsgrundlage in diesem Fall das Hausrecht der Eigentümerin des Kirchenraums. Eigentumsrechtlich kann die Hausherrin, unabhängig von etwaigen Urheberrechten am Bildmaterial, bestimmen, ob und wie Bilder aus dem Innenraum des Bauwerks zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Diese Wertung ist insbesondere für Bildagenturen, Pressevertreter und gewerbliche Fotografierende von großer Relevanz.

Bedeutung und Auswirkungen der OLG-Entscheidung

Signalwirkung für die Verwertung von Bildmaterial aus geschützten Innenräumen

Die Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht die rechtlichen Einschränkungen bei der gewerblichen Nutzung von Fotos, die in öffentlich zugänglichen, aber unter Privatrecht stehenden Innenräumen aufgenommen werden. Nicht das Urheberrecht an sich, sondern insbesondere das aus dem Hausrecht abgeleitete Nutzungsrecht des Eigentümers steht im Vordergrund. Auch öffentlich bekannte Bauwerke wie der Kölner Dom sind hiervon umfasst, solange die Aufnahmen nicht von außerhalb des Gebäudes und damit aus dem öffentlichen Raum erfolgen.

Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Nutzung

Ein zentrales Argument des OLG war die klare Unterscheidung zwischen privater Nutzung von Fotografien zu Erinnerungszwecken und der gezielten wirtschaftlichen Verwertung. Gerade im Bereich der kommerziellen Bildagenturen kann die fehlende Einwilligung des Hausrechtsinhabers zu erheblichen Haftungsrisiken führen, bis hin zu Zahlungsansprüchen in Höhe marktüblicher Lizenzgebühren und Unterlassungsansprüchen.

Praktische Hinweise aus aktuellem Anlass

Die Grundsätze des Urteils verdeutlichen, dass gewerbliche Akteure, die Bildmaterial aus dem Innern von Kirchen, Museen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen, jedoch privatrechtlich verwalteten Innenräumen nutzen möchten, die jeweiligen Nutzungsbedingungen im Vorfeld sorgfältig prüfen sollten. Die Berufung allein auf die öffentliche Zugänglichkeit reicht nicht aus, wenn ein genehmigungspflichtiges Hausrecht entgegensteht.

Für Unternehmen, Pressevertreter und Bilddienstleister können sich daher signifikante rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen bestehende Nutzungsregelungen ergeben. Bei Unsicherheiten oder Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertung von Fotografien aus geschützten Innenräumen oder ähnlichen Konstellationen stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal Rechtsanwälte gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

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