BGH zur Rücknahme eines Insolvenzantrags einer GmbH
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. Juni 2026 – IX ZB 6/24 – zur Rücknahme eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Geschäftsführer den von einem anderen Geschäftsführer gestellten Insolvenzantrag zurücknehmen kann, obwohl der antragstellende Geschäftsführer nicht abberufen oder ausgeschieden ist und zwischenzeitlich ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet wurde.
Der IX. Zivilsenat bejahte die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Rücknahme. Zugleich stellte er klar, dass eine Rücknahme unwirksam sein kann, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt, insbesondere wenn die GmbH tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt und führt die Rechtsprechung des BGH, insbesondere den Beschluss vom 10. Juli 2008 – IX ZB 122/07, fort.
Sachverhalt: Streit um Geschäftsführung und Insolvenzantrag
Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer einer GmbH
Die Schuldnerin war eine GmbH. Zwei Personen, K. und H., waren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 26. August 2020 die Abberufung von H. Über die hiergegen erhobene Beschlussmängelklage war nach den Feststellungen nicht rechtskräftig entschieden.
Am 20. September 2021 beschloss die Gesellschafterversammlung außerdem die Abberufung von K. Das Landgericht Lübeck erklärte diesen Beschluss für nichtig; dagegen legte H. Berufung ein. Vor diesem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund stellte K. am 4. Oktober 2022 für die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stützte ihn auf Zahlungsunfähigkeit.
Vorläufige Insolvenzverwaltung und spätere Rücknahme
Das Insolvenzgericht, das Amtsgericht Eutin, ordnete am 21. Oktober 2022 die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Zudem wurde der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Am 15. Dezember 2022 erklärte H. die Rücknahme des Insolvenzantrags.
H. begründete die Rücknahme unter anderem damit, eine Zahlungsunfähigkeit liege nicht vor. Außerdem machte er geltend, K. sei bei Stellung des Antrags am 4. Oktober 2022 wegen wirksamer Abberufung nicht mehr zur Vertretung der GmbH befugt gewesen.
Das Amtsgericht eröffnete gleichwohl mit Beschluss vom 10. Mai 2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und bestellte zugleich den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Die von H. im Namen der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde blieb vor dem Landgericht Lübeck erfolglos. Das Beschwerdegericht war der Auffassung, die Rücknahmeerklärung sei wegen des allgemeinen Verfügungsverbots unwirksam.
Entscheidung des BGH: Rechtsbeschwerde erfolgreich
Aufhebung und Zurückverweisung
Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der BGH hob die angefochtene Entscheidung nicht abschließend in der Sache auf, sondern verwies das Verfahren an das Beschwerdegericht zurück. Das Beschwerdegericht muss nun die maßgeblichen tatsächlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen prüfen.
Die Rechtsbeschwerde war aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Ziel des Rechtsmittels war die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses. Der BGH stellte zudem klar, dass die Schuldnerin durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ihren Eigenantrag beschwert sein kann; die für die Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer ergab sich jedenfalls bereits aus der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde.
Besetzung und Verfahrenswert
Entschieden hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer sowie den Richtern Röhl, Dr. Harms und Weinland und der Richterin Dr. Selbmann. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 1.950.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unter anderem in der ZRI 2026, 836 veröffentlicht.
Rücknahme trotz allgemeinem Verfügungsverbot möglich
§ 13 Abs. 2 InsO bleibt maßgeblich
Nach § 13 Abs. 2 InsO kann ein Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bis zur rechtskräftigen Abweisung des Antrags zurückgenommen werden. Nach der Entscheidung des BGH gilt dies auch dann, wenn das Insolvenzgericht zuvor ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO angeordnet hat.
Der Wortlaut des § 13 Abs. 2 InsO enthält keine Einschränkung für Fälle, in denen vorläufige Sicherungsmaßnahmen erlassen wurden. Das allgemeine Verfügungsverbot dient dem Schutz der künftigen Insolvenzmasse. Es soll nach der Begründung des BGH jedoch nicht die spätere Entscheidung über die Verfahrenseröffnung sichern.
Rücknahme ist keine Verfügung im Sinne der insolvenzrechtlichen Verbote
Der BGH ordnete die Rücknahme des Insolvenzantrags nicht als Verfügung im Sinne von § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO ein. Das Verfügungsverbot ist auf seinen Verfahrenszweck begrenzt und reicht nur so weit, wie der Schutz der Insolvenzmasse es erfordert. Mit einer wirksamen Rücknahme endet das Insolvenzantragsverfahren.
Damit verwarf der BGH die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Rücknahme sei schon wegen des angeordneten allgemeinen Verfügungsverbots unwirksam. Die Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO schließen die gesetzlich vorgesehene Rücknahmemöglichkeit nach § 13 Abs. 2 InsO nicht ohne Weiteres aus.
Rücknahme durch anderen Geschäftsführer
Grundsatz bei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern
Der BGH stellte weiter klar, dass ein Insolvenzantrag, den ein Geschäftsführer einer GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt hat, grundsätzlich auch von einem anderen zur alleinigen Vertretung der GmbH berechtigten Geschäftsführer zurückgenommen werden kann. Dies gilt nicht nur dann, wenn der antragstellende Geschäftsführer zuvor ausgeschieden ist. Die Rücknahme kann vielmehr auch dann in Betracht kommen, wenn der antragstellende Geschäftsführer weiterhin im Amt ist.
Damit entschied der BGH eine in der Literatur seit Längerem diskutierte Frage. Die Entscheidung betrifft die organschaftliche Vertretung der GmbH im Insolvenzantragsverfahren und grenzt die Rücknahmebefugnis nicht auf die Person ein, die den Antrag ursprünglich gestellt hat.
Grenze: Rechtsmissbräuchliche Rücknahme
Die Rücknahme ist jedoch nicht in jedem Fall wirksam. Der BGH leitete aus dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 InsO eine Begrenzung ab. Zahlungsunfähige oder überschuldete juristische Personen sollen vom Geschäftsverkehr ferngehalten werden.
Eine Rücknahme, die eine sachliche Prüfung des Insolvenzantrags verhindert, kann daher rechtsmissbräuchlich und unwirksam sein. Der zweite amtliche Leitsatz verdeutlicht, dass dies der Fall ist, wenn die GmbH tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ob diese Voraussetzungen im entschiedenen Fall vorlagen, hatte das Beschwerdegericht bislang nicht geprüft.
Gesellschaftsrechtliche Vertretungsverhältnisse müssen geprüft werden
Handelsregisterlage allein genügt nicht
Nach Auffassung des BGH durfte das Beschwerdegericht nicht allein auf die Eintragungen im Handelsregister abstellen. Vielmehr muss es die gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse klären, soweit die Nichtigkeit eines Abberufungsbeschlusses oder die vorläufige Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit eines angefochtenen Abberufungsbeschlusses in Frage steht.
Das gilt sowohl für die Vertretungsbefugnis von K. bei Antragstellung als auch für die Vertretungsbefugnis von H. bei Erklärung der Rücknahme. Im weiteren Verfahren wird daher zu prüfen sein, ob K. den Insolvenzantrag wirksam gestellt hat und ob H. die Schuldnerin bei der Rücknahme wirksam vertreten konnte.
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Abberufungsbeschlüssen
Der BGH differenziert danach, welche Mängel eines Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden. Wird vorgetragen, ein Abberufungsbeschluss sei in entsprechender Anwendung von § 241 AktG nichtig, ist dies auch im Insolvenzverfahren zu prüfen. Andere Verstöße gegen Gesetz oder Satzung führen dagegen nur dann zur Nichtigkeit, wenn der Beschluss auf eine kassatorische Anfechtungsklage rechtskräftig für nichtig erklärt wurde.
Soweit lediglich Mängel geltend gemacht werden, die eine Anfechtbarkeit begründen, kommt es auf die vorläufige Wirksamkeit des jeweiligen Beschlusses an. Hat ein Versammlungsleiter das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses festgestellt, ist der Beschluss mit dem festgestellten Inhalt vorläufig verbindlich. Im entschiedenen Fall fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob die jeweiligen Beschlussergebnisse festgestellt worden waren.
Wesentliche Kernaussagen der Entscheidung
Die Entscheidung des BGH enthält mehrere für das Insolvenzantragsverfahren einer GmbH bedeutsame Aussagen. Sie betreffen sowohl die Wirkung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen als auch die organschaftliche Vertretung und die Grenzen der Rücknahmebefugnis.
- Ein Insolvenzantrag kann nach § 13 Abs. 2 InsO bis zur Verfahrenseröffnung oder rechtskräftigen Abweisung zurückgenommen werden.
- Ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO schließt die Rücknahme nicht bereits als solches aus.
- Ein anderer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer kann den Antrag grundsätzlich zurücknehmen, auch wenn der antragstellende Geschäftsführer nicht ausgeschieden ist.
- Die Rücknahme ist unwirksam, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH.
- Bei streitigen Abberufungsbeschlüssen muss das Beschwerdegericht die maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse prüfen.
- Die Schuldnerin kann durch die auf ihren Eigenantrag erfolgte Verfahrenseröffnung beschwert sein.
Bedeutung für GmbH, Geschäftsführung und Insolvenzverfahren
Einordnung der BGH-Linie
Der BGH erweitert nicht die Insolvenzantragspflichten, sondern präzisiert die Rücknahmemöglichkeiten im laufenden Insolvenzantragsverfahren. Bis zu dieser Entscheidung war höchstrichterlich bereits anerkannt, dass ein Geschäftsführer den von einem anderen Geschäftsführer gestellten Antrag zurücknehmen kann, wenn der antragstellende Geschäftsführer zuvor ausgeschieden ist. Nun wird klargestellt, dass die Rücknahme nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller weiterhin Geschäftsführer ist.
Gleichzeitig bleibt die Rücknahme an klare Grenzen gebunden. Der BGH verknüpft die Wirksamkeit mit dem Zweck des Insolvenzrechts, zahlungsunfähige oder überschuldete juristische Personen vom Geschäftsverkehr fernzuhalten. Eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung kann daher der Wirksamkeit der Rücknahme entgegenstehen.
Praktische Tragweite bei streitiger Geschäftsführung
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für Fälle, in denen innerhalb einer GmbH die Wirksamkeit von Abberufungsbeschlüssen und damit die Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer umstritten ist. Das Insolvenzgericht beziehungsweise das Beschwerdegericht darf sich in solchen Konstellationen nicht ohne Weiteres auf den Registerstand beschränken. Es muss vielmehr die für die Vertretung erheblichen gesellschaftsrechtlichen Fragen in dem vom BGH beschriebenen Umfang prüfen.
Die Entscheidung zeigt damit, dass insolvenzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragestellungen im Insolvenzantragsverfahren eng ineinandergreifen können. Gerade bei parallelen Beschlussmängelverfahren kann die Beurteilung der vorläufigen Wirksamkeit oder Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen für die Wirksamkeit eines Insolvenzantrags oder seiner Rücknahme maßgeblich werden.
Häufige Fragen
BGH IX ZB 6/24: Kann ein anderer Geschäftsführer den Insolvenzantrag einer GmbH zurücknehmen?
Ja, nach dem BGH kann grundsätzlich auch ein anderer zur alleinigen Vertretung der GmbH berechtigter Geschäftsführer den Antrag zurücknehmen. Dies gilt auch dann, wenn der antragstellende Geschäftsführer nicht abberufen oder ausgeschieden ist.
§ 13 Abs. 2 InsO: Verhindert ein allgemeines Verfügungsverbot die Rücknahme des Insolvenzantrags?
Nein, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO schließt die Rücknahme nach § 13 Abs. 2 InsO nicht bereits aus. Die Rücknahme ist nach der Entscheidung des BGH keine Verfügung im Sinne der insolvenzrechtlichen Verfügungsverbote.
Welche praktischen Folgen hat der BGH-Beschluss IX ZB 6/24 für Unternehmen mit streitiger Geschäftsführung?
Bei streitigen Abberufungen von Geschäftsführern kann die Wirksamkeit eines Insolvenzantrags oder seiner Rücknahme von der gesellschaftsrechtlichen Vertretungslage abhängen. Das Gericht muss diese Fragen nach den Maßstäben des BGH prüfen und darf nicht allein auf die Handelsregisterlage abstellen.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass die Rücknahme eines Insolvenzantrags einer GmbH eine genaue Prüfung der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsverhältnisse erfordern kann. Für Unternehmen, Gesellschafter, Geschäftsführer und Investoren können sich daraus erhebliche Folgen für laufende oder drohende Insolvenzantragsverfahren ergeben. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Mandanten bei rechtlichen Fragen an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht, Restrukturierung und Insolvenz; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Insolvenzrecht.