BGH zu Nutzungsverträgen für Windenergieanlagen

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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2025, Az. XII ZR 76/24

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2025 eine grundlegende Entscheidung zur rechtlichen Einordnung und Kündbarkeit von Nutzungsverträgen für Windenergieanlagen getroffen (Az. XII ZR 76/24).

Gerade im Zusammenhang mit Nutzungsverträgen ist die rechtssichere Gestaltung von Verträgen von zentraler Bedeutung, wobei insbesondere auf die Formulierung einer klaren Vertragsklausel zu achten ist, um spätere Unklarheiten und Konflikte zu vermeiden.

Es ist nicht unüblich, dass die Parteien beim Abschluss eines Nutzungsvertrags, den Beginn der Vertragslaufzeit an ein ungewisses Ereignis wie bspw. die Inbetriebnahme einer Windenergieanlage knüpfen, wobei bei der Vertragsgestaltung auf die Risiken und die Bedeutung einer eindeutigen Vertragsklausel geachtet werden sollte. Der BGH hat nun deutlich gemacht, dass die Vertragslaufzeit erst beginnt, wenn das Ereignis eingetreten ist, also z.B. die Windenergieanlage in Betrieb genommen wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Energierecht berät.

Grundstückseigentümer kündigt Vertrag

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Nutzungsvertrag zwischen einem Grundstückseigentümer und einem Windenergieprojektentwickler. Ein zentrales Element dieses Vertrags war das Nutzungsentgelt, das die Vergütung für die Überlassung des Grundstücks an den Projektentwickler regelt. Obwohl der Vertrag bereits im Jahr 2017 geschlossen wurde, war auch im Jahr 2022 noch keine Windenergieanlage errichtet worden. Daraufhin erklärte der Grundstückseigentümer die ordentliche Kündigung des Vertrags. Der BGH entschied: Die Kündigung ist unwirksam.

Im Kern ging es um die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Grundstückseigentümer während der sogenannten Schwebephase – also, bevor ein Windpark tatsächlich gebaut und in Betrieb genommen wird – einen solchen Vertrag ordentlich kündigen kann. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 20 Jahren vor, allerdings erst ab dem Jahr, in dem die letzte Windenergieanlage des geplanten Windparks in Betrieb genommen wird. Zusätzlich enthielt er bestimmte Regelungen, etwa ein Rücktrittsrecht für beide Seiten, falls innerhalb von fünf Jahren keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark erteilt wird. Eine sorgfältige Ausgestaltung der Kündigungs- und Rücktrittsrechte im Vertrag ist hierbei von besonderer Bedeutung. Eine ausdrückliche Regelung zur ordentlichen Kündigung enthielt der Vertrag nicht. Es war nur das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen.

Gerade bei Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien ist eine langfristige und rechtssichere Grundstücksnutzung entscheidend für den Erfolg und die Realisierbarkeit des Vorhabens.

Ordentliche Kündigung kann möglich sein

Der BGH ordnete diesen sog. Landnutzungsvertrag dem Mietrecht zu. Das hat zur Folge, dass grundsätzlich eine ordentliche Kündigung möglich ist, es sei denn, sie wird durch den Vertrag ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen, wobei der rechtliche Rahmen der Vertragsgestaltung bei Nutzungsverträgen maßgeblich ist.

In dem konkreten Fall stellte der BGH fest, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit von 20 Jahren erst mit der Inbetriebnahme der letzten Windenergieanlage beginnt. Die Laufzeit stehe unter einer sog. aufschiebenden Bedingung. Das bedeutet: Die Laufzeit beginnt erst mit dem Eintritt eines bestimmten zukünftigen Ereignisses, dessen Eintritt nicht sicher ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liege ein unbefristeter Mietvertrag vor, wobei die Verfügung über die Fläche während der Schwebephase weiterhin beim Eigentümer verbleibt. Dieser sei zwar grundsätzlich kündbar, hier sei eine ordentliche Kündigung jedoch konkludent ausgeschlossen worden, so der BGH.

Kündigung konkludent ausgeschlossen

Zur Begründung führten die Karlsruher Richter aus, dass der Vertrag ausdrücklich nur eine Regelung zur außerordentlichen Kündigung, nicht aber zur ordentlichen Kündigung enthielt. Zudem sah der Vertrag ein detailliertes Rücktrittsrecht vor, wenn innerhalb von fünf Jahren keine Genehmigung für den Windpark erteilt wird. Daraus schloss der BGH, dass die Parteien diese Rücktrittsregelung als abschließende Regelung für den Umgang mit Verzögerungen oder Unsicherheiten in der Genehmigungsphase verstanden haben. Wäre daneben eine ordentliche Kündigung möglich, würde diese vertragliche Rücktrittsregelung weitgehend ins Leere laufen.

Im Rahmen des Nutzungsvertrags erfolgt die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks an den Projektierer, wobei die Vertragsklauseln die Rechte und Pflichten beider Parteien während der gesamten Laufzeit absichern.

Ein weiterer Aspekt war die Frage, ob der Ausschluss der ordentlichen Kündigung einer AGB-Kontrolle standhält. Der BGH bejahte dies. Der Grundstückseigentümer werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Er habe weiterhin das Recht, die Fläche bis zum tatsächlichen Baubeginn anderweitig, z.B. landwirtschaftlich, zu nutzen. Zudem könne er unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, sollte das Projekt keine Genehmigung erhalten.

Technische Aspekte von Windenergieanlagen

Windenergieanlagen sind hochentwickelte technische Systeme, die die Kraft des Windes effizient zur Stromerzeugung nutzen. Im Zentrum einer modernen Windenergieanlage steht der Rotor, dessen große Rotorblätter den Wind einfangen und in Drehbewegung umwandeln. Diese Bewegung wird über die Maschinengondel, in der sich Generator, Getriebe und die gesamte Steuerung befinden, in elektrische Energie umgewandelt. Der Generator ist dabei das Herzstück der Anlage und sorgt dafür, dass die Bewegungsenergie des Windes in nutzbaren Strom überführt wird.

Die Rotorblätter bestehen meist aus glasfaserverstärktem Kunststoff oder Kohlenstofffasern, was ihnen eine hohe Stabilität und einen optimalen Wirkungsgrad verleiht. Durch die stetige Weiterentwicklung der Technik und die Vergrößerung der Rotorfläche konnte die Nennleistung moderner Windenergieanlagen in den letzten Jahren deutlich gesteigert werden – heute erreichen einzelne Anlagen eine Leistung von bis zu 6 Megawatt oder mehr. Die Steuerung der Windenergieanlage sorgt dafür, dass der Betrieb auch bei wechselnden Windverhältnissen effizient und sicher bleibt. Leistungssteigerungen werden vor allem durch innovative Rotorblattformen und verbesserte aerodynamische Eigenschaften erzielt, sodass die Windenergieanlagen immer mehr Energie aus dem Wind gewinnen können.

Umweltaspekte bei der Nutzung von Windenergie

Die Nutzung von Windenergie bringt zahlreiche Vorteile für Umwelt und Klima mit sich. Windenergieanlagen ermöglichen eine nachhaltige Stromerzeugung, da sie keine Treibhausgase ausstoßen und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern verringern. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Energiewende und zur Erreichung der Klimaziele in Deutschland.

Gleichzeitig ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen mit Herausforderungen für die Umwelt verbunden. So können beispielsweise Vögel und Fledermäuse durch Kollisionen mit den Rotorblättern gefährdet werden, und auch die natürlichen Lebensräume in der Umgebung der Standorte können beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist die sorgfältige Planung und Auswahl der Standorte für Windenergieanlagen von großer Bedeutung. In Deutschland sind die Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte streng geregelt, um die Auswirkungen auf Natur und Umwelt so gering wie möglich zu halten.

Die Bundesregierung hat sich ehrgeizige Ziele gesetzt: Bis 2030 soll der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung auf 65 Prozent steigen. Damit wird die Windenergie zu einer tragenden Säule der Energieversorgung und des Klimaschutzes. Die sorgfältige Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Nutzung und Errichtung von Windenergieanlagen bleibt dabei ein zentrales Anliegen, um die Akzeptanz und den nachhaltigen Ausbau dieser Technologie zu sichern.

Urteil von Bedeutung für Energiebranche

Die Entscheidung des BGH ist von großer Bedeutung für die Windenergiebranche und vergleichbare Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien. Für Betreiber von Windenergieanlagen ist die Sicherung der Grundstücksnutzung während der gesamten Förderdauer entscheidend, um einen reibungslosen Betrieb der Anlagen zu gewährleisten. Projektentwickler erhalten durch das Urteil Planungssicherheit. Sie können darauf vertrauen, dass Nutzungsverträge, die unter bestimmten Bedingungen erst Jahre nach Vertragsschluss in die volle Laufzeit eintreten, nicht einseitig durch eine ordentliche Kündigung beendet werden können. Gleichzeitig bestätigt der BGH, dass ein wohlüberlegter vertraglicher Ausgleich möglich und zulässig ist, solange bestimmte Rechte des Grundstückseigentümers gewahrt bleiben.

Für Grundstückseigentümer bedeutet das Urteil, dass ein bloßes Ausbleiben des Projektfortschritts in vielen Fällen nicht ausreicht, um sich vorzeitig von einem langfristigen Nutzungsvertrag zu lösen, wenn ein entsprechendes Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Der Ablauf der Vertragslaufzeit und die Bedeutung klarer Regelungen für den Rückbau der Anlagen nach Ablauf der Förderdauer werden dadurch besonders hervorgehoben.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zu Nutzungsverträgen und weiteren Themen des Energierechts. Das Urteil hat zudem Signalwirkung für zukünftige Vorhaben und stärkt die rechtssichere Umsetzung von Windenergieprojekten, indem es die Anforderungen an die Vertragsgestaltung und die Durchführung des jeweiligen Vorhabens klarstellt.

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