BGH Urteil zur freien Endgerätewahl bei Mobilfunkverträgen mit Internet

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Entscheidungsgegenstand: Endgerätewahlfreiheit im Mobilfunkbereich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 9. Mai 2023 in dem Verfahren III ZR 88/22 mit der rechtlichen Reichweite der Endgerätewahlfreiheit bei Mobilfunkverträgen inklusive Internetnutzung auseinanderzusetzen. Im Zentrum stand die Frage, ob Mobilfunkanbieter ihren Kunden vorschreiben dürfen, ausschließlich bestimmte, vom Anbieter selbst zur Verfügung gestellte Hardware für den Zugang zum mobilen Internet zu nutzen.

Hintergrund und Prozessverlauf

Dem Verfahren lag die Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen ein Telekommunikationsunternehmen zugrunde. Das Unternehmen stellte im Rahmen bestimmter Mobilfunkverträge SIM-Karten bereit, die so konfiguriert waren, dass darüber – durch technische Einschränkungen – der mobile Internetzugang ausschließlich mit den Endgeräten des Anbieters möglich war. Die Klägerseite sah darin einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 TKG, der das Recht der Endgerätewahl für Endnutzer gewährleistet.

Nachdem das erstinstanzliche Landgericht der Klage stattgegeben hatte, bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil. Der beklagte Mobilfunkanbieter legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Rechtliche Erwägungen des BGH

Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 1 TKG

Der BGH stellte klar, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 TKG sicherstellen soll, dass Endnutzer grundsätzlich das Recht haben, eigene Telekommunikationsendgeräte am jeweiligen Anschluss zu verwenden, sofern diese den entsprechenden technischen Anforderungen und Zulassungen genügen. Der Zweck dieser Vorschrift ist es insbesondere, Marktzugangsbeschränkungen zu verhindern und die Wettbewerbsfreiheit auf dem Endgerätemarkt zu fördern.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH bejahte im konkreten Fall einen Verstoß gegen das Recht auf Endgerätewahl. Die vom beklagten Unternehmen getroffene technische Beschränkung, dass der mobile Internetzugang mit den jeweils bereitgestellten SIM-Karten nur über bestimmte, vom Anbieter bereitgestellte Endgeräte genutzt werden kann, stehe dem Gesetzeszweck ausdrücklich entgegen.

Das Gericht führte aus, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht nur für feste Netzanschlüsse, sondern ebenso für drahtlose Zugangstechnologien – wie Mobilfunk – gilt. Eine selektive Einschränkung der Nutzbarkeit durch technische Maßnahmen sei daher unzulässig, sofern keine zwingenden sicherheitsbezogenen oder regulatorischen Gründe entgegenstehen.

Relevanz der Entscheidung für Mobilfunkanbieter

Mit dieser Entscheidung konkretisierte der BGH die Voraussetzungen für die technische und vertragliche Ausgestaltung von Mobilfunkdiensten mit Internetfunktion. Mobilfunkanbieter sind demnach verpflichtet, Kunden den Zugang zum mobilen Internet auch mit selbstgewählten, kompatiblen Endgeräten zu ermöglichen, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen. Einschränkende Vertragsgestaltungen oder technische Schutzmaßnahmen zugunsten proprietärer Hardware verstoßen gegen geltendes Telekommunikationsrecht.

Auswirkungen für Marktteilnehmer

Für Unternehmen im Telekommunikationssektor ergibt sich aus dem BGH-Urteil eine eindeutige Verpflichtung, bestehende Geschäftsmodelle und technische Lösungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht auf Endgerätewahl zu überprüfen. Eine Beschränkung der Nutzbarkeit auf Endgeräte des jeweiligen Anbieters kann einen unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb bedeuten und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Unternehmen, Investoren und sonstige Marktteilnehmer, die Fragen zu den Themenkomplexen Telekommunikationsverträge, technische Zugangsbeschränkungen oder digitalen Infrastrukturanforderungen haben, finden weiterführende Informationen und individuelle rechtliche Unterstützung durch MTR Legal über die Rechtsberatung im IT-Recht.