BGH-Urteil: Verweis auf online abrufbare AGB unwirksam

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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2025 – Az. III ZR 59/24

Viele Unternehmen verweisen in Verträgen darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet abrufbar sind. Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen Anwendung finden – dies wird als allgemeine Geschäftsbedingungen AGB bezeichnet. Die Definition der AGB umfasst, dass sie standardisierte Rechtstexte sind, die den Geltungsbereich, den Inhalt und die einzelnen Klauseln, insbesondere AGB-Klauseln und Vertragsklauseln, für eine Vielzahl von Fällen regeln. Der Unterschied zu individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen besteht darin, dass AGB vom Verwender – also dem Unternehmen – einseitig vorformuliert und der Vertragspartei zur Zustimmung vorgelegt werden. Ein solcher Verweis reicht ggf. nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (Az. III ZR 59/24) entschieden, dass die AGB durch eine solche Klausel nicht wirksam in einen gedruckten Vertrag einbezogen sind. Eine derartige Klausel sei unwirksam und verstoße gegen das Transparenzgebot, so der BGH.

Gesetzliche Grundlagen zur Einbeziehung von AGB nach § 305 BGB

Die gesetzlichen Regelungen zur Einbeziehung von AGB, insbesondere die Anforderungen an die Zustimmung der Vertragspartei und die Rolle des Verwenders, finden sich in § 305 BGB, der die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von AGB im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festlegt. Das frühere AGB Gesetz wurde durch das Bürgerliche Gesetzbuch abgelöst, das nun die maßgeblichen Vorschriften enthält. Der Grund für diese gesetzlichen Regelungen ist der Schutz der Vertragspartei vor überraschenden oder benachteiligenden Klauseln und die Sicherstellung der Transparenz bei einer Vielzahl von Verträgen. Es besteht keine generelle AGB Pflicht, jedoch ist die Verwendung von AGB sinnvoll, um rechtliche Risiken zu minimieren, insbesondere bei einer Vielzahl von Verträgen und einer Vielzahl von Geschäftsfällen.

Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen Vertragsbedingungen so formuliert sein, dass sie für den Vertragspartner klar und verständlich sind. Diese Bedingungen sah der BGH bei gedruckten Verträgen durch einen bloßen Verweis auf online abrufbare AGB als nicht erfüllt an, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die unter anderem im Wirtschaftsrecht und Vertragsrecht berät. Für die rechtssichere Einbeziehung von AGB ist es daher wichtig, den Geltungsbereich und den Inhalt der rechtstexte klar zu definieren und die Zustimmung der Vertragspartei zu den jeweiligen Klauseln sicherzustellen.

Hinweis auf online abrufbare AGB reicht nicht aus

Sachverhalt: Telekommunikationsvertrag per Postwurfsendung

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen per Postwurfsendung für einen DSL-Tarif geworben. Die Werbung umfasste drei Seiten und enthielt ein Anschreiben, ein Antragsformular und eine weitere Seite mit einer Vertragszusammenfassung und einer Widerrufsbelehrung. Auf dem Antragsformular auf Papier fand sich zudem die Formulierung, es „gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und ein Hinweis auf die Internetadresse, unter der die AGB abrufbar sind. Weitere Angaben dazu, welche konkrete Fassung oder welcher Zeitpunkt für die AGB maßgeblich sein sollten, fehlten. Die Verbraucherzentrale Thüringen klagte auf Unterlassung der Verwendung von AGB durch bloßen Linkverweis.

Bedeutung des Urteils für Onlinehandel und Vertragsabschlüsse

Gerade im Onlinehandel ist die rechtssichere Einbindung der AGB auf der Webseite und insbesondere auf der Bestellseite entscheidend für den Vertragsabschluss. Onlineshops und Webshops müssen ihre AGB an das jeweilige Geschäftsmodell und die konkrete Geschäftstätigkeit anpassen, um rechtliche Vorgaben zu erfüllen. Der Ablauf von Bestellung, Verkauf und Kaufvertrag umfasst die Auswahl der Waren, die Angabe der Preise inklusive Versandkosten, die Abwicklung der Zahlung, die Lieferung sowie den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung. In den AGB sollten zudem Haftung, Widerrufsrecht und der Ablauf eines Widerrufs klar geregelt sein. Unternehmer müssen dabei die Rechte der Person des Verbrauchers wahren und datenschutzrechtliche Vorgaben durch eine aktuelle Datenschutzerklärung auf der Webseite beachten. Der Abschluss und der Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn die AGB ordnungsgemäß einbezogen werden. Es ist wichtig, stets auf den aktuellen Stand der AGB zu achten und diesen transparent anzugeben. Für die rechtssichere Gestaltung können Muster und ausführliche Artikel als Vorlage für die eigenen AGB genutzt werden.

Das OLG Düsseldorf hatte der Klage mit Urteil vom 25. April 2024 (Az. I-20 UKI 1/24) stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Rechtssichere Kommunikation per E-Mail im Online-Handel

Pflichtangaben zur E-Mail-Erreichbarkeit im Impressum

Im modernen Online-Handel ist die Kommunikation per e-Mail ein zentraler Bestandteil der Geschäftsabwicklung und der Verwendung von allgemeinen geschäftsbedingungen (AGB). Für Unternehmen, die einen Online-Shop betreiben, ist es unerlässlich, eine gut erreichbare e-Mail-Adresse bereitzustellen. Diese sollte auf der Website, insbesondere im Impressum und in den AGB, klar und leicht auffindbar sein. So wird sichergestellt, dass alle Kundenanfragen, Beschwerden oder Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Kauf oder den vertragsabschlüssen schnell und zuverlässig bearbeitet werden können.

Regelungen zur elektronischen Kommunikation in den AGB

Die Regelungen zur e-Mail-Kommunikation können und sollten auch in den AGB des Unternehmens festgelegt werden. Beispielsweise kann definiert werden, dass alle Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses entweder schriftlich oder per e-Mail erfolgen müssen. Dabei ist es wichtig, dass die e-Mail-Adresse des Unternehmens stets aktuell ist und eingehende Nachrichten zeitnah beantwortet werden. Solche Regelungen schaffen Transparenz und stärken das Vertrauen der Vertragspartner in den Online-Shop.

Dokumentations- und Nachweispflichten nach dem BGB

Rechtlich gesehen unterliegt die elektronische Kommunikation im Rahmen von verträgen und Geschäftsbedingungen den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere den §§ 305 ff. BGB. Diese Vorschriften verlangen, dass elektronische Mitteilungen lesbar und speicherbar sind, um die Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien zu gewährleisten. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass alle e-Mails, die im Rahmen des Online-Handels versendet oder empfangen werden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, in den AGB klare Fristen für die Beantwortung von e-Mail-Anfragen festzulegen und die Abläufe der elektronischen Kommunikation transparent zu regeln. So können Missverständnisse vermieden und die Zufriedenheit der Kunden erhöht werden. Die Einhaltung dieser Anforderungen trägt maßgeblich zur Rechtssicherheit bei und schützt sowohl das Unternehmen als auch die Verbraucher im Rahmen des Online-Handels.

Insgesamt ist die professionelle und rechtssichere Gestaltung der e-Mail-Kommunikation ein wichtiger Baustein für den Erfolg eines Online-Shops und die wirksame Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB in die Vertragsbeziehungen. Unternehmen sollten daher ihre Prozesse regelmäßig überprüfen und an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben anpassen, um Abmahnungen und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts, dass eine in einem Papiervertrag enthaltene, unkonkret auf im Internet abrufbare AGB verweisende Klausel unwirksam ist. Eine solche „dynamische Verweisung“ genüge nicht den Anforderungen an Transparenz und Vorhersehbarkeit der Rechte und Pflichten des Vertragspartners. Die Unterlassungsklage sei daher zulässig und begründet gewesen.

Anders als das OLG Düsseldorf stellte der BGH nicht auf den Medienbruch — also dem Wechsel vom gedruckten Formular zur Internetseite — ab, der die Kenntnisnahme der AGB nach Ansicht des Oberlandesgerichts unnötig erschwere. Stattdessen verwies der BGH auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Demnach müssen Vertragsbedingungen so formuliert und präsentiert sein, dass der durchschnittliche Vertragspartner seine Rechte und Pflichten ohne weiteres erkennen kann. Ein bloßer Link oder Verweis in einem Papierdokument schaffe für den Verbraucher Unsicherheit darüber, welche Fassung der AGB gilt, wie lange sie online abrufbar ist und ob zwischen Versand des Papiers und dem Abruf Änderungen an den AGB vorgenommen wurden.

Welche Vertragsbedingungen gelten bei unwirksamen AGB?

Es sei nicht ersichtlich, ob so nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinterlegten AGB in den Vertrag einbezogen werden sollen, oder auch etwaige Änderungen, die zukünftig erfolgen könnten. Die Beklagte hätte dadurch die Möglichkeit, Änderungen ihrer Vertragsbedingungen allein durch die Einstellung ins Internet in bestehende Verträge einzubeziehen. Für den Verbraucher sei nicht erkennbar, welche Fassung der Vertragsbedingungen zu welchem Zeitpunkt gelten. Die Klausel verstoße daher gegen das Transparenzgebot und sei daher unwirksam, so der BGH.

Tragweite des BGH-Urteils für Unternehmen und Vertragspraxis

Das höchstrichterliche Urteil ist für Unternehmen von großer Tragweite. Wird in gedruckten Vertragsdokumenten pauschal auf im Internet abrufbare AGB verwiesen, kann die Klausel unwirksam sein. Um das zu vermeiden, können die AGB ausgedruckt in Papierform den Vertragsunterlagen beigefügt werden. Alternativ kann auch das Datum oder die Version der geltenden AGB klar und eindeutig genannt werden. Ohne eine solche Konkretisierung werden die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, so dass stattdessen die gesetzlichen Regelungen gelten. Unternehmen sollten deshalb ihre Vertragspraxis kurzfristig überprüfen und ggf. anpassen.

MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend im Vertragsrecht und weiteren Themen des Wirtschaftsrechts.

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