BGH prüft Facebook-Haftung für falsche Zitate

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 27. Oktober 2026 ab 9.30 Uhr (BGH, VI ZR 64/24) über wechselseitige Revisionen zur Verantwortlichkeit des Betreibers eines sozialen Netzwerks. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Ansprüche Personen geltend machen können, wenn Nutzer auf der Plattform falsche Tatsachenbehauptungen über sie verbreiten. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt bislang nicht vor.

Falschzitat verbreitete sich über Facebook

Meme mit Bild und Namen der Klägerin

Die Klägerin ist Politikerin und Mitglied des Bundestages. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. Auf der Plattform wurde ein Meme veröffentlicht, das neben einem Bild der Klägerin auch ihren Vor- und Nachnamen, den Namen ihrer Partei und die Aussage enthielt: „Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal türkisch lernen.“

Nach den Feststellungen im bisherigen Verfahren hat die Klägerin diese Äußerung nicht getätigt. Das Meme verbreitete sich sowohl durch erneutes Hochladen als auch über die Funktion „Teilen“. Es erschien unter verschiedenen Internetadressen und in unterschiedlichen Gestaltungen.

Bedeutung ergänzender Bildtexte

Ein Teil der veröffentlichten Varianten war mit einer sogenannten Caption versehen. Dabei handelt es sich um eine Über- oder Unterschrift, mit der Nutzer das Bild kommentieren oder sich von dessen Aussage distanzieren können. Eine solche Distanzierung kann insbesondere darin bestehen, das vermeintliche Zitat ausdrücklich als falsch zu kennzeichnen.

In den von der Klägerin benannten Fällen enthielten die ergänzenden Texte überwiegend Beschimpfungen der Klägerin. Zwar lassen sich Memes, die dem zuerst verbreiteten Bild ähneln, automatisiert ermitteln. Ob eine Variante denselben Aussagegehalt besitzt und ebenfalls den Eindruck vermittelt, die Klägerin habe die Äußerung tatsächlich abgegeben, kann jedoch nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Verfahren beurteilt werden.

Streit über Prüfungs- und Unterlassungspflichten

Entfernung konkret gemeldeter Inhalte

Die Klägerin informierte die Beklagte über das zuerst veröffentlichte Meme und acht weitere nach ihrer Auffassung sinngleiche Varianten. Dabei teilte sie jeweils die konkrete Internetadresse mit und wies nach, dass das verwendete Zitat nicht von ihr stammt.

Die Beklagte entfernte diese Beiträge nach und nach. Da sie nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sind, betrifft das Verfahren weitergehende Ansprüche in Bezug auf andere identische oder sinngleiche Veröffentlichungen.

Unterschiedliche Auffassungen der Parteien

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte müsse sämtliche bis zur Rechtskraft des Urteils auf Facebook vorhandenen Memes unterlassen, die mit dem zuerst veröffentlichten Meme identisch oder sinngleich seien. Nach ihrer Position sei sie nicht verpflichtet, der Betreiberin für jeden weiteren Beitrag erneut die jeweilige Internetadresse mitzuteilen.

Neben dem Unterlassungsbegehren verlangt sie Ersatz eines immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Die Beklagte hält dem entgegen, sie müsse als neutrale Anbieterin eines Hostingdienstes lediglich solche Beiträge entfernen, die konkret bezeichnet worden seien. Eine Pflicht, die Plattform eigenständig auf weitere persönlichkeitsrechtsverletzende Veröffentlichungen zu untersuchen, bestehe aus ihrer Sicht nicht.

Über die Berechtigung dieser Positionen hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.

Bisheriger Verlauf des Verfahrens

Entscheidungen der Instanzgerichte

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen:

  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8. April 2022 – 2-03 O 188/21
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25. Januar 2024 – 16 U 65/22

Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens ab. Die Verurteilung zur Unterlassung bestätigte es dagegen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin möchte mit ihrer Anschlussrevision erreichen, dass das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.

Aussetzung bis zur Entscheidung des EuGH

Die Parteien und die beiden Instanzgerichte hatten die geltend gemachten Ansprüche zunächst auf nationales Recht gestützt. Maßgeblich waren dabei § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.

Der VI. Zivilsenat wies die Parteien darauf hin, dass darüber hinaus Ansprüche aus Art. 17 und Art. 82 DSGVO in Betracht kommen könnten. Außerdem stellte er die Bedeutung des Digital Services Act, insbesondere von Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 DSA, für die Beurteilung des Falls zur Diskussion.

Nach der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2025 setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus. Abgewartet wurde die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-492/23. Der EuGH entschied dieses Verfahren mit Urteil vom 2. Dezember 2025. Nun soll die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof fortgesetzt werden.

Nationale und unionsrechtliche Anspruchsgrundlagen

Unterlassungsanspruch nach dem BGB

§ 1004 Abs. 1 BGB regelt die Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei drohenden weiteren Beeinträchtigungen den Anspruch auf Unterlassung. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf Eigentumsbeeinträchtigungen, wird jedoch im Zusammenhang mit § 823 Abs. 1 BGB auch für den Schutz sonstiger absoluter Rechte herangezogen.

Nach § 823 Abs. 1 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Im vorliegenden Verfahren ist noch offen, in welchem Umfang diese Vorschriften gegenüber der Betreiberin des sozialen Netzwerks eingreifen.

Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO

Art. 17 Abs. 1 DSGVO gewährt betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die unverzügliche Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Eine Löschung kann unter anderem geboten sein, wenn Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind.

Hat ein Verantwortlicher personenbezogene Daten öffentlich gemacht und ist er zu deren Löschung verpflichtet, muss er nach Art. 17 Abs. 2 DSGVO unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen ergreifen. Andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche sollen dadurch über das Löschungsverlangen hinsichtlich von Links, Kopien oder Replikationen informiert werden.

Das Löschungsrecht gilt nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO nicht uneingeschränkt. Ausnahmen bestehen insbesondere, soweit eine Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Art. 82 Abs. 1 DSGVO sieht einen Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden vor, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung entstanden sind. Ein an der Verarbeitung beteiligter Verantwortlicher haftet grundsätzlich für Schäden, die durch eine nicht den Vorgaben der DSGVO entsprechende Verarbeitung verursacht wurden.

Ein Auftragsverarbeiter haftet dagegen nur unter den in Art. 82 Abs. 2 DSGVO genannten Voraussetzungen. Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter können sich nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO entlasten, wenn sie nachweisen, dass sie in keinerlei Hinsicht für den schadensauslösenden Umstand verantwortlich sind.

Bedeutung des Digital Services Act

Haftungsregelung für Hostingdienste

Art. 6 Abs. 1 DSA begrenzt unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung von Anbietern, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern. Das setzt insbesondere voraus, dass der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Inhalten hat beziehungsweise nach Erlangung dieser Kenntnis zügig handelt, um den Zugang zu sperren oder die Inhalte zu entfernen.

Art. 6 Abs. 4 DSA lässt die Befugnis von Gerichten und Verwaltungsbehörden unberührt, von einem Diensteanbieter nach dem Recht eines Mitgliedstaates die Beendigung oder Verhinderung einer Zuwiderhandlung zu verlangen.

Keine allgemeine Überwachungspflicht

Nach Art. 8 DSA darf Anbietern von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, sämtliche übermittelten oder gespeicherten Informationen zu kontrollieren. Ebenso besteht keine allgemeine Pflicht, aktiv nach Umständen zu suchen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hindeuten.

Der Bundesgerichtshof muss damit unter anderem klären, wie diese Begrenzung allgemeiner Überwachungspflichten mit möglichen Unterlassungs- und Löschungsansprüchen wegen konkreter identischer oder sinngleicher Inhalte zusammenwirkt. Dabei ist auch zu bestimmen, welche Bedeutung den datenschutzrechtlichen Regelungen für die Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers zukommt.

Entscheidung mit Bedeutung für Plattformen und Betroffene

Das Verfahren betrifft das Verhältnis zwischen Persönlichkeitsschutz, Datenschutz, Meinungsfreiheit und den Pflichten von Hostingdiensten. Von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung zwischen einer unzulässigen allgemeinen Überwachung der Plattform und möglichen Pflichten nach Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung.

Für Unternehmen, Plattformbetreiber und betroffene Personen können sich vergleichbare Fragen insbesondere dann stellen, wenn personenbezogene Daten mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbunden und durch Nutzer weiterverbreitet werden. MTR Legal unterstützt bei der Einordnung datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeiten und möglicher Ansprüche; weitere Informationen finden sich unter Rechtsberatung im Datenschutzrecht.