BaFin ordnet Abwicklung der Bank Saderat Iran an

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Abwicklung der Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg angeordnet (BaFin, Verwaltungsentscheidung vom 11. Juni 2026). Zuvor hatte die Aufsicht dem Institut die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften entzogen. Der Erlaubnisentzug ist seit dem 8. Dezember 2025 bestandskräftig.

Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben

Die Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg besaß seit dem 1. Januar 1962 eine Bankerlaubnis. Auf dieser Grundlage durfte sie über ihre Filialen in Hamburg und Frankfurt am Main Bankgeschäfte in Deutschland betreiben.

Mit Bescheid vom 5. November 2025 hob die BaFin die Erlaubnis auf. Nach den Feststellungen der Behörde waren mehrere Voraussetzungen für die Erlaubnis nicht mehr erfüllt. Das Institut hatte nachhaltig gegen gesetzliche Anforderungen verstoßen und war nicht in der Lage, die festgestellten Verstöße zu beseitigen.

Sonderprüfung ergab gravierende organisatorische Mängel

Bei einer Sonderprüfung im Jahr 2023 stellte die BaFin zahlreiche gravierende Mängel bei der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a Kreditwesengesetz (KWG) fest. Darüber hinaus hatte die Zweigniederlassung ihren Geschäftsbetrieb länger als sechs Monate nicht mehr ausgeübt.

Da das Institut Sanktionen unterliegt, greift zudem die gesetzliche Vermutung des § 1b KWG. Danach gelten die Geschäftsleiter eines sanktionierten Instituts als unzuverlässig, ohne dass es auf ein persönliches Fehlverhalten ankommt. Mit dieser Regelung sollen der Finanzaufsicht schnelle und unkomplizierte Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Personen eröffnet werden, die ein sanktioniertes Institut leiten.

BaFin ordnet Abwicklung der Zweigniederlassung an

Mit ihrer Entscheidung vom 11. Juni 2026 ordnete die BaFin die Abwicklung der Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg an. Das Institut legte dagegen zunächst Rechtsmittel ein, nahm diese jedoch später zurück. Die Abwicklungsanordnung ist bestandskräftig.

Das Amtsgericht Hamburg bestellte am 30. September 2026 die FUW Treuhand Projekt Management GmbH mit Sitz in Berlin zur Abwicklerin. Ihre Aufgabe besteht darin, die Abwicklung der Zweigniederlassung durchzuführen.

Iran-bezogene Exportgeschäfte als Schwerpunkt

Das Geschäftsmodell der Bank war im Wesentlichen auf die Finanzierung und Abwicklung von Exportgeschäften mit Iran-Bezug ausgerichtet. Dazu gehörten insbesondere:

  • die Führung von Konten,
  • die Durchführung des Zahlungsverkehrs,
  • das Akkreditivgeschäft,
  • die Vergabe von Krediten,
  • die Übernahme von Bürgschaften und
  • Geldanlagen.

Zum 31. Dezember 2025 belief sich die Bilanzsumme des Instituts auf 62,4 Millionen Euro. Zuletzt waren dort 13 Mitarbeitende beschäftigt.

Kein Entschädigungsfall der deutschen Einlagensicherung

Der Entzug der Bankerlaubnis verändert die bestehenden Kundeneinlagen von insgesamt rund 200.000 Euro nicht unmittelbar. Nach Angaben der BaFin liegt derzeit kein Entschädigungsfall der deutschen Einlagensicherung vor. Die Einlagen werden vielmehr zusammen mit der gesamten Zweigniederlassung abgewickelt.

Auszahlungen bedürfen einer Genehmigung

Über bestehende Guthaben kann gegenwärtig nur eingeschränkt verfügt werden. Ursache hierfür sind die Sanktionen der Europäischen Union, denen die Bank unterliegt.

Der gerichtlich bestellte Abwickler darf Auszahlungen deshalb nur vornehmen, wenn das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zuvor eine sanktionsrechtliche Genehmigung erteilt hat. Die Kundeneinlagen bleiben damit Bestandteil des Abwicklungsverfahrens, sind jedoch nicht ohne diese Genehmigung verfügbar.

Voraussetzungen für den Entzug einer Bankerlaubnis

Erfüllt ein Kreditinstitut die Voraussetzungen seiner Erlaubnis nicht mehr, kann die BaFin diese aufheben. Zu den maßgeblichen Anforderungen gehört insbesondere die Einhaltung der Vorgaben des KWG und des Geldwäschegesetzes.

Ferner müssen die Geschäftsleiter zuverlässig sein und über die für die Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung verfügen. Das Institut muss außerdem den von der Erlaubnis umfassten Geschäftsbetrieb tatsächlich ausüben.

Rechtsgrundlagen der Aufsichtsmaßnahmen

Die Aufhebung der Erlaubnis stützt sich auf:

  • § 35 Abs. 2 Nr. 1 KWG,
  • § 35 Abs. 2 Nr. 6 KWG,
  • § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG,
  • § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KWG sowie
  • § 35 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG.

Hebt die BaFin die Erlaubnis einer Bank auf, kann sie zugleich deren Abwicklung bestimmen. Bieten die an sich zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung, bestellt das zuständige Amtsgericht auf Antrag der BaFin einen Abwickler. Rechtsgrundlage für die Abwicklungsanordnung und die gerichtliche Bestellung ist § 38 KWG.

Die Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Maßnahme richtet sich nach § 60b Abs. 1 KWG.

Bankrechtliche Einordnung für betroffene Beteiligte

Der Fall verdeutlicht das Zusammenspiel von Bankenaufsichtsrecht, Abwicklungsrecht, Einlagensicherung und europäischen Finanzsanktionen. Unternehmen, Investoren und Privatpersonen, die im Zusammenhang mit einer aufsichtsrechtlichen Abwicklung oder eingeschränkten Bankguthaben rechtliche Fragen haben, können sich an MTR Legal Rechtsanwälte wenden. Weitere Informationen bietet die Rechtsberatung im Bankrecht.