BGH legt Anforderungen für Netzsperren bei Urheberrechtsverstößen fest

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Anforderungen des BGH an die Sperrung von Internetseiten bei Urheberrechtsverletzungen

Hintergrund des Verfahrens

Mit Urteil vom 13. Oktober 2022 (Az.: I ZR 111/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundlegende Maßstäbe zur Frage entwickelt, unter welchen Bedingungen die Sperrung von Internetseiten durch Zugangsprovider rechtlich zulässig ist, wenn dort urheberrechtswidrige Inhalte verbreitet werden. Im entschiedenen Fall wandte sich ein Musiklabel gegen einen Internetanbieter. Das Label beklagte, dass über dessen Dienste Musikaufnahmen rechtswidrig zugänglich gemacht wurden, ohne dass die Inhaber der Internetseiten zu ermitteln oder gerichtlich belangt werden konnten.

Prüfungsmaßstab für Netzsperren

Subsidiaritätsgebot und Zumutbarkeit

Der BGH bekräftigte, dass Netzsperren grundsätzlich als letztes Mittel in Betracht kommen. Zunächst müssen Rechteinhaber alle ihnen zumutbaren Schritte zur Identifikation und Inanspruchnahme der unmittelbaren Verletzer ausschöpfen. Erst wenn die Rechtsverfolgung gegenüber den eigentlichen Verletzern nachweislich erfolglos bleibt – etwa wegen fehlender Greifbarkeit oder Anonymität der Betreiber – kann sich der Anspruch gegen den Zugangsprovider richten.

Ermittlungspflichten und Darlegungslast

Der Entscheidung zufolge genügt ein Verweis auf die Ermittlungsschwierigkeiten nicht pauschal. Rechteinhaber sind verpflichtet, konkret darzulegen, welche Anstrengungen sie zur Feststellung der Verantwortlichen unternommen haben, zum Beispiel durch Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen oder durch möglichst umfassende rechtliche Schritte. Eine Netzsperre kommt erst infrage, nachdem diese Bemühungen lückenlos dokumentiert wurden.

Prüfungsumfang für Zugangsanbieter

Demgegenüber sind auch Zugangsprovider gehalten, im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit die Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit einer Sperrung zu prüfen. Der BGH hob hervor, dass Zugangsanbieter nicht zu weitergehenden Nachforschungen verpflichtet sind als die Rechteinhaber selbst. Provider müssen eine Sperrmaßnahme nur dann tolerieren, wenn ersichtlich ist, dass der Vorrang einer Inanspruchnahme der unmittelbaren Verletzer ausgeschöpft wurde.

Auswirkungen auf Rechteinhaber und Provider

Die Entscheidung schärft die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Rechteinhabern und Zugangsprovidern. Sie konkretisiert, dass Netzsperren zum Schutz geistigen Eigentums in Betracht kommen können, dies jedoch nur nach umfassender Prüfung aller verfügbaren alternativen Rechtsmittel und Darlegung des vollständigen Scheiterns direkter Maßnahmen gegen die primären Rechtsverletzer. Rechteinhaber trifft dabei eine umfassende Pflicht zur aktiven Rechtsverfolgung gegenüber den eigentlichen Verletzern.

Bedeutung für die Praxis

Mit diesen Maßstäben schafft der Bundesgerichtshof Klarheit zur Reichweite des Anspruchs auf Netzsperrung im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen und betont die besondere Sorgfaltspflicht der Anspruchsteller im Vorfeld. Das Urteil dürfte für Rechteinhaber, Internetdienstleister sowie betroffene Unternehmen eine verstärkte Bedeutung gewinnen, da die Anforderungen an die Darlegung konkreter Ermittlungshandlungen und die Nachweise im Einzelfall steigen.

Sollten im Zusammenhang mit der Durchsetzung oder Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche weitere Fragen auftreten, bietet die Kanzlei MTR Legal individuelle Unterstützung und umfassende Informationen zum Thema. Mehr erfahren Interessierte unter Rechtsberatung im Urheberrecht.