BGH konkretisiert Voraussetzungen für SCHUFA-Meldungen

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BGH konkretisiert Anforderungen an SCHUFA-Meldungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 entschieden, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten über behauptete offene Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt werden dürfen. Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen VI ZR 375/24 und ist mit dem ECLI-Kennzeichen ECLI:DE:BGH:2026:120526UVIZR375.24.0 sowie unter WKRS 2026, 16681 dokumentiert.

Im Mittelpunkt stand die Meldung einer behaupteten Forderung durch ein Inkassounternehmen an die SCHUFA Holding AG. Der Kläger verlangte den Widerruf der Meldungen sowie Ersatz immateriellen Schadens. Der BGH wies die Revision des beklagten Inkassounternehmens vollständig zurück. Auf die Anschlussrevision des Klägers hob er das Berufungsurteil jedoch auf, soweit es dem Kläger nachteilig war, und verwies die Sache insoweit an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurück. Das Verfahren ist daher hinsichtlich des Schadensersatzes noch nicht abgeschlossen.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits

Stromlieferungsvertrag und bestrittene Schlussrechnung

Der Kläger bezog im Jahr 2014 Strom von einem Energieversorgungsunternehmen. Dieses beendete das Vertragsverhältnis fristlos, weil der Kläger mit Abschlagszahlungen in Rückstand geraten war. Anschließend stellte das Unternehmen dem Kläger mit Schlussrechnung vom 11. Oktober 2014 einen Betrag von 529,16 Euro in Rechnung.

Ein zunächst eingeschaltetes Inkassounternehmen mahnte die Forderung im Auftrag des Energieversorgers an. Der Kläger teilte dem Energieversorger mit Schreiben vom 29. November 2014 mit, er habe weder die Rechnung noch Mahnungen erhalten. Unabhängig davon wies er die Forderung als „überhöht und überzogen“ zurück und bat um Übersendung einer korrigierten Rechnung. Das Energieversorgungsunternehmen übersandte daraufhin am 2. und 9. Dezember 2014 seine unveränderte Schlussrechnung.

Einmeldung an die SCHUFA

Zum 25. November 2019 übernahm das beklagte Inkassounternehmen die Inkassodienstleistung für die Forderung aus der Schlussrechnung. Am 12. März 2021 veranlasste es die Aufnahme der Forderung als Negativeintrag in den Datenbestand der SCHUFA. Dieser Eintrag beeinträchtigte den von der SCHUFA für den Kläger ermittelten Score-Wert.

Am 18. März 2022 erfolgte eine weitere Meldung an die SCHUFA. Gegenstand waren behauptete offene Forderungen von 795 Euro zum 12. März 2021 und 817 Euro zum 18. März 2022.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Urteil des Landgerichts Kiel

Das Landgericht Kiel entschied am 9. Januar 2024 unter dem Aktenzeichen 17 O 130/23. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, verurteilte es das beklagte Inkassounternehmen dazu, den bei der SCHUFA gespeicherten Negativeintrag über eine Zahlungsstörung und die behaupteten offenen Forderungen zu widerrufen.

Zudem sprach das Landgericht dem Kläger ein „Schmerzensgeld“ in Höhe von 500 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.

Berufungsurteil des OLG Schleswig

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied am 22. November 2024, in der Fassung eines Berichtigungsbeschlusses vom 17. Dezember 2024. Es bestätigte die Verurteilung zum Widerruf der Meldungen, wies jedoch das Begehren auf Ersatz immateriellen Schadens ab.

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Einmeldungen rechtswidrig gewesen seien. Es verneinte aber einen ersatzfähigen immateriellen Schaden. Zur Begründung stellte es insbesondere darauf ab, dass nicht festgestellt werden könne, dass gerade die streitgegenständlichen SCHUFA-Meldungen Ursache gescheiterter Vertragsabschlüsse gewesen seien. Außerdem nahm es keinen relevanten Kontrollverlust über personenbezogene Daten an.

Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung nach der DSGVO

Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO

Der BGH stellte klar, dass sich die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Datenübermittlung allein nach der Datenschutz-Grundverordnung richtet. Die Übermittlung personenbezogener Daten des Klägers an die SCHUFA stellte eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.

Eine Einwilligung des Klägers lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Daher kam als Rechtfertigung nur Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Der BGH verweist dabei auf das dreistufige Prüfprogramm des Gerichtshofs der Europäischen Union:

  • Es muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen.
  • Die Verarbeitung muss zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein.
  • Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen.

Keine unmittelbare Anwendung von § 31 BDSG

Das Berufungsgericht hatte § 31 Abs. 2 BDSG als Konkretisierung beziehungsweise Auslegungshilfe herangezogen. Der BGH stellte demgegenüber klar, dass § 31 BDSG für die Frage der Datenübermittlung an Wirtschaftsauskunfteien nicht einschlägig ist. Die Vorschrift regelt nach Auffassung des BGH nicht unmittelbar die Übermittlung von Daten an Auskunfteien.

Damit kam es für die Entscheidung nicht darauf an, ob § 31 BDSG unionsrechtskonform ist. Maßgeblich blieb allein Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO.

Bestrittene und nicht plausibilisierte Forderung

Anforderungen an Aussagekraft der Forderungsdaten

Der BGH erkannte an, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA berechtigte Interessen wahrnehmen können. Sie dienen unter anderem den Interessen potenzieller Kreditgeber, indem sie Informationsunterschiede verringern und eine Einschätzung der Kreditwürdigkeit ermöglichen.

Auch die Übermittlung von Forderungsdaten an eine Wirtschaftsauskunftei kann grundsätzlich zur Wahrung berechtigter Interessen in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die übermittelten Daten geeignet sind, aussagekräftige Rückschlüsse auf Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen der betroffenen Person zuzulassen.

Nach Auffassung des BGH war dies im konkreten Fall nicht gegeben. Die Forderung war nicht tituliert, vom Kläger bestritten und von der Beklagten nicht in ihrer Gesamtheit plausibel dargelegt.

Zweifel an einzelnen Rechnungspositionen

Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Kläger die Schlussrechnung bereits vor der SCHUFA-Meldung als „überhöht und überzogen“ zurückgewiesen hatte. Damit hatte er einen aus seiner Sicht bestehenden sachlichen Grund für die Nichtzahlung benannt.

Zwar hielt das Berufungsgericht für plausibel, dass der Kläger mit Abschlagszahlungen in Rückstand geraten war. Gegenstand der Schlussrechnung waren jedoch nicht die Abschlagszahlungen als solche. Zudem enthielt die Schlussrechnung verschiedene Positionen, deren Grundlage nicht näher erläutert war.

Dazu gehörten insbesondere:

  • eine Abrechnung von 1.543,86 kWh statt des tatsächlichen Verbrauchs von 1.306,8 kWh, möglicherweise aufgrund einer Pauschalvereinbarung,
  • ein sogenannter „Nichterfüllungsschaden“,
  • Mahn- und Überweisungsgebühren,
  • mehrere Beträge an „Verzugskosten“,
  • Verrechnungen mit bereits gezahlten Abschlägen.

Die Beklagte hatte diese Bestandteile nicht näher erläutert. Verfahrensrügen gegen die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhob sie nach Darstellung des BGH nicht.

Widerruf der SCHUFA-Meldungen

Rechtswidrige Einmeldung als Grundlage des Anspruchs

Der BGH bestätigte die Verurteilung der Beklagten zum Widerruf der beiden SCHUFA-Meldungen. Die Einmeldungen waren nach seiner rechtlichen Prüfung rechtswidrig, weil die Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt war.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Daten weiterhin bei der SCHUFA gespeichert. Der Kläger konnte daher die Beseitigung der fortwirkenden Beeinträchtigung verlangen.

Anspruchsgrundlage bleibt teilweise offen

Der BGH ließ offen, ob sich der Anspruch bereits unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt. Als möglicher Anknüpfungspunkt kommt Art. 19 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO in Betracht. Art. 19 DSGVO betrifft die Mitteilungspflicht gegenüber Empfängern personenbezogener Daten, wenn Daten berichtigt oder gelöscht werden oder ihre Verarbeitung eingeschränkt wird.

Sollte sich ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch nicht unmittelbar aus der DSGVO ergeben, stützt ihn der BGH jedenfalls auf nationales Recht. In Betracht kommt eine entsprechende Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Der BGH betonte, dass die DSGVO einer solchen nationalrechtlichen Erweiterung des Rechtsschutzes nicht entgegensteht. Sie kann vielmehr dazu beitragen, das von der Verordnung angestrebte hohe Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sichern.

Immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO

Berufungsurteil insoweit rechtsfehlerhaft

Die Anschlussrevision des Klägers hatte Erfolg. Der BGH beanstandete ausdrücklich die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei aus der rechtswidrigen Übermittlung der Forderungsdaten an die SCHUFA kein immaterieller Schaden entstanden.

Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewährt einer Person, der wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO genügt dafür nicht. Erforderlich ist ein Schaden, der durch den Verstoß entstanden ist.

Der Begriff des immateriellen Schadens ist unionsrechtlich autonom auszulegen. Eine nationale Praxis, die den Ersatz immateriellen Schadens von einer bestimmten Erheblichkeitsschwelle abhängig macht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Art. 82 DSGVO nicht vereinbar.

Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufes

Der BGH sah einen immateriellen Schaden bereits darin, dass die Meldungen den von der SCHUFA ermittelten Score-Wert beeinträchtigten. Dieser Score-Wert konnte von potenziellen Vertragspartnern des Klägers abgefragt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde er bei mehreren gescheiterten Vertragsanbahnungen auch tatsächlich berücksichtigt.

Damit war nach Auffassung des BGH die Kreditwürdigkeit und damit der wirtschaftliche Ruf des Klägers in einer Weise beeinträchtigt, die einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach begründen kann.

Nicht erforderlich sei, dass der niedrige Score-Wert und die dadurch ausgelösten Bedenken möglicher Vertragspartner allein oder maßgeblich auf den Meldungen der Beklagten beruhten. Diese Frage könne lediglich für die Höhe des Schadensersatzes Bedeutung haben.

Kontrollverlust über personenbezogene Daten

Auch hinsichtlich des Kontrollverlusts beanstandete der BGH die Bewertung des Berufungsgerichts. Für einen immateriellen Schaden unter diesem Gesichtspunkt genügte es nach Auffassung des BGH, dass die Beklagte personenbezogene Daten des Klägers an die SCHUFA übermittelt hatte und dadurch die Gefahr weiterer Datenübermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten entstand.

Im konkreten Fall wurden die Daten beziehungsweise der durch sie beeinflusste Score-Wert von der SCHUFA zur Abfrage durch Dritte bereitgestellt. Zudem waren SCHUFA-Abfragen zum Kläger bereits erfolgt. Ein Gefühl der Hilflosigkeit oder eines „Beobachtetwerdens“ sei für die Feststellung eines solchen immateriellen Schadens nicht erforderlich. Besondere Befürchtungen oder Ängste könnten den Schaden lediglich vertiefen oder vergrößern.

Feststellung und Widerruf ersetzen keinen Schadensausgleich

Der BGH stellte ferner klar, dass der Anspruch aus Art. 82 DSGVO nicht mit der Begründung verneint werden kann, der Widerruf der Einmeldung oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit genüge bereits als Rechtsschutz.

Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO dient dem Ausgleich des konkret erlittenen Schadens. Eine Verurteilung zum Widerruf des Negativeintrags gegenüber der SCHUFA ist nach Auffassung des BGH nicht geeignet, den bereits eingetretenen immateriellen Schaden auszugleichen.

Folgen der Zurückverweisung

Schadenshöhe noch offen

Der BGH entschied nicht abschließend über die Höhe eines etwaigen Schadensersatzes. Er hob das Berufungsurteil auf, soweit es dem Kläger nachteilig war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurück.

Damit steht fest, dass die Abweisung des Schadensersatzbegehrens durch das Berufungsgericht rechtlich keinen Bestand hatte. Über die Höhe des dem Kläger zustehenden Ersatzes immateriellen Schadens muss jedoch erneut entschieden werden.

Verfahrensstand

Die Revision des beklagten Inkassounternehmens blieb ohne Erfolg. Die Verpflichtung zum Widerruf der beiden SCHUFA-Meldungen hatte vor dem BGH Bestand. Soweit es um den immateriellen Schadensersatz geht, ist das Verfahren nach der Zurückverweisung noch nicht abgeschlossen.

An der Entscheidung wirkten im VI. Zivilsenat unter anderem Richter Dr. Allgayer, Richterin Dr. Linder und Richter Böhm mit. Das Urteil ist neben der Fundstelle BKR 2026, 910 auch in weiteren Fachdiensten dokumentiert.

Bedeutung für Datenübermittlungen an Wirtschaftsauskunfteien

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Meldung behaupteter offener Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei nicht allein deshalb zulässig ist, weil eine Forderung geltend gemacht wird. Entscheidend ist, ob die übermittelten Daten geeignet sind, belastbare Rückschlüsse auf Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen der betroffenen Person zuzulassen.

Bei einer bestrittenen, nicht titulierten und nicht plausibel dargelegten Forderung kann diese Eignung fehlen. In einem solchen Fall ist die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Wirtschaftsauskunftei nicht nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt.

Die Entscheidung betrifft insbesondere folgende rechtliche Aspekte:

  • Zulässigkeit von Negativmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien,
  • Anforderungen an die Plausibilisierung behaupteter Forderungen,
  • Folgen einer rechtswidrigen Datenübermittlung,
  • Widerruf rechtswidriger SCHUFA-Einmeldungen,
  • immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO,
  • Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufes durch Score-Werte,
  • Kontrollverlust über personenbezogene Daten.

Für Unternehmen, Inkassodienstleister, Kreditinstitute und andere Stellen, die Forderungsdaten übermitteln oder Score-Werte verwenden, hat die Entscheidung erhebliche praktische Relevanz. Zugleich betrifft sie Verbraucher und andere Betroffene, deren wirtschaftlicher Ruf durch eine Datenübermittlung an eine Auskunftei beeinflusst werden kann.

Datenschutzrechtliche Einordnung durch MTR Legal

Das Urteil des BGH zeigt, dass Datenübermittlungen an Wirtschaftsauskunfteien eine sorgfältige Prüfung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn Forderungen bestritten sind, nicht tituliert wurden oder ihre Zusammensetzung nicht hinreichend nachvollziehbar ist.

MTR Legal Rechtsanwälte beraten Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen in datenschutzrechtlichen Fragen, auch im Zusammenhang mit Auskunfteien, Scoring, Forderungsdaten und Haftungsrisiken nach der DSGVO. Bei rechtlichen Fragen zu diesen Themen kann eine individuelle Prüfung im Bereich Rechtsberatung im Datenschutzrecht sinnvoll sein.