BGH: Kein Schadensersatz wegen fehlenden Prospekts

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BGH verneint Schadensersatz wegen fehlenden Prospekts

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. April 2026 entschieden, dass im konkreten Fall keine Schadensersatzansprüche wegen eines fehlenden Verkaufsprospekts bestanden, wenn Genussrechte im Zuge der Liquidation einer Fondsgesellschaft auf deren Anleger übertragen werden. Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen XI ZR 55/24 und trägt die ECLI-Kennung ECLI:DE:BGH:2026:280426UXIZR55.24.0. Sie ist im Volltext auf der Website des Bundesgerichtshofs abrufbar und im Rubrum mit dem Vermerk „Nachschlagewerk: ja“ versehen.

Im Mittelpunkt der Entscheidung standen Fragen zum Vermögensanlagengesetz und zum Kreditwesengesetz. Der XI. Zivilsenat hatte insbesondere zu beurteilen, ob die Übertragung von Teilgenussrechten ein öffentliches Angebot im Sinne des Vermögensanlagengesetzes darstellte und ob die eingeschaltete Treuhänderin erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz erbracht hatte.

Beteiligung an Fondsgesellschaft und spätere Liquidation

Mittelbare Kommanditbeteiligung des Klägers

Der Kläger hatte sich im Jahr 2007 mittelbar über die beklagte Treuhänderin als Kommanditist an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Das eingesetzte Kapital belief sich auf insgesamt 40.000 Euro. Bei der Fondsgesellschaft handelte es sich um eine GmbH & Co. KG.

Die Fondsgesellschaft hielt aufgrund eines Vertrags über die Begebung eines Genussrechts ein Genussrecht an einer weiteren Gesellschaft. Dieses Genussrecht war nach den Feststellungen der Gerichte der einzige Vermögenswert der Fondsgesellschaft.

Aufspaltung des Genussrechts in Teilgenussrechte

Die Fondsgesellschaft wurde in den Jahren 2017 und 2018 liquidiert und im April 2018 im Handelsregister gelöscht. Im Rahmen der Abwicklung wurde das Genussrecht zunächst auf die Beklagte übertragen. Diese teilte es in gleichrangige selbstständige Teilgenussrechte auf, um diese nach Maßgabe der jeweiligen Beteiligungsquoten an die Kommanditisten der Fondsgesellschaft weiterzugeben.

Mindestens 1.200 Kommanditisten erhielten ein entsprechendes Angebot. Zu diesem Kreis gehörte auch der Kläger. Die Übertragung der beiden Teilgenussrechte auf ihn beruhte auf Vereinbarungen vom 2./4. Juli 2018 und vom 3./4. Juli 2018.

Im Oktober 2021 stellte die Gesellschaft, an der das Genussrecht bestand, Insolvenzantrag.

Klage auf Rückabwicklung und weitere Ansprüche

Zahlungsbegehren des Klägers

Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro nebst Zinsen. Die Zahlung sollte Zug um Zug gegen Übertragung der beiden Teilgenussrechte erfolgen.

Darüber hinaus begehrte er die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Teilgenussrechte im Annahmeverzug befinde. Außerdem machte er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.416,41 Euro nebst Zinsen geltend.

Anspruchsgrundlagen aus VermAnlG und KWG

Der Kläger stützte seine Klage unter anderem auf § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG. Nach seiner Auffassung sei wegen eines fehlenden Prospekts eine Haftung der Beklagten begründet.

Zudem berief er sich auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG. Er machte geltend, die Beklagte habe erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht.

Vorinstanzen wiesen die Klage ab

Entscheidungen von Landgericht und Kammergericht

Erstinstanzlich war das Landgericht Berlin II am Standort Tegeler Weg mit dem Verfahren befasst. Es wies die Klage ab. Auch das Kammergericht als Berufungsgericht blieb bei diesem Ergebnis.

Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch aus § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG bereits mit der Begründung, der Kläger sei kein Erwerber einer Vermögensanlage im Sinne dieser Vorschrift. Es fehle an einem entgeltlichen Erwerb. Nach seiner Bewertung seien lediglich die Modalitäten der Auskehrung eines Treuhandguts anstelle eines Abfindungsguthabens vereinbart worden.

Die Revision wurde nicht durch das Berufungsgericht, sondern durch den XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs selbst zugelassen. Der Kläger verfolgte sein Klagebegehren in der Revision vollumfänglich weiter.

Kein öffentliches Angebot im Sinne des VermAnlG

Maßstab des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass ein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 6 VermAnlG öffentlich ist, wenn die angesprochenen Personen nicht über eine im Wesentlichen gleiche Informationsgrundlage verfügen. Diese Informationsgrundlage muss ihnen ermöglichen, Chancen und Risiken der angebotenen Kapitalanlage gegeneinander abzuwägen. Gleiches gilt, wenn sie sich eine solche Grundlage nicht mit zumutbaren Mitteln verschaffen können.

Damit kommt es nach der Entscheidung nicht allein darauf an, ob sich ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis richtet. Auch ein bestimmter oder bestimmbarer Adressatenkreis kann genügen, wenn bei diesem ein entsprechendes Informationsbedürfnis besteht.

Besonderheiten der Anlegerstellung im Fonds

Im konkreten Fall verneinte der Bundesgerichtshof jedoch ein öffentliches Angebot. Das Schreiben war ausschließlich an die Gesellschafter der Fondsgesellschaft gerichtet. Angeboten wurde die Übertragung eines nach Beteiligungsquoten aufgeteilten Genussrechts, das den einzigen Vermögenswert der zu liquidierenden Fondsgesellschaft bildete.

Nach der Bewertung des Gerichts waren die Anleger bereits im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft hinreichend informiert worden. Sie hatten zu Beginn ihrer Beteiligung ausreichende Informationsunterlagen erhalten. Vor diesem Hintergrund bestand nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein schutzbegründendes Informationsdefizit, das ein öffentliches Angebot im Sinne des Vermögensanlagengesetzes begründet hätte.

Keine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz

Keine Anlagevermittlung

Der Bundesgerichtshof verneinte auch eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach dem Kreditwesengesetz. Die Tätigkeit der Beklagten stellte nach der Entscheidung keine Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG dar.

Die Beklagte hatte im Rahmen der Liquidation den einzigen Vermögenswert der Fondsgesellschaft, nämlich das Genussrecht, entsprechend den Beteiligungsquoten aufgeteilt und an die Fondsgesellschafter übertragen. Darin sah der Senat keine Tätigkeit, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich gemacht hätte.

Kein Eigenhandel

Ebenso verneinte der Bundesgerichtshof Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Buchst. c KWG. Der Senat stellte darauf ab, dass Eigenhandel voraussetzt, dass ein Eigenhändler ein Finanzinstrument erwirbt und anschließend an seinen Kunden weiterverkauft. Dafür muss vor dem Ankauf ein konkreter Kundenauftrag vorliegen.

Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof im entschiedenen Fall nicht als erfüllt an. Die Übertragung erfolgte im Zusammenhang mit der Liquidation der Fondsgesellschaft und der Verteilung ihres einzigen Vermögenswerts auf die Anleger nach Beteiligungsquoten.

Kernaussagen der Entscheidung

Die Entscheidung lässt sich in mehreren Punkten zusammenfassen:

  • Ein öffentliches Angebot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 6 VermAnlG kann auch bei einem bestimmten oder bestimmbaren Adressatenkreis vorliegen.
  • Entscheidend ist, ob der angesprochene Personenkreis über eine im Wesentlichen gleiche Informationsgrundlage verfügt oder sich diese mit zumutbaren Mitteln verschaffen kann.
  • Ein ausschließlich an Fondsgesellschafter gerichtetes Schreiben zur Übertragung aufgespaltener Teilgenussrechte ist im entschiedenen Fall kein öffentliches Angebot.
  • Die Aufspaltung und Übertragung des einzigen Vermögenswerts einer zu liquidierenden Fondsgesellschaft begründete hier keine Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG.
  • Weder Anlagevermittlung noch Eigenhandel lagen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor.

Bedeutung für Kapitalanlagen und Fondsabwicklungen

Öffentliches Angebot erfordert Einzelfallprüfung

Die Entscheidung bestätigt, dass der Begriff des öffentlichen Angebots im Vermögensanlagengesetz nicht schematisch nach der Anzahl oder Bestimmbarkeit der Adressaten beurteilt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angesprochenen Personen schutzbedürftig sind, weil ihnen eine tragfähige Informationsgrundlage fehlt.

Dabei ist zu prüfen, welche Informationen dem Adressatenkreis bereits vorlagen, auf welche Unterlagen er zugreifen konnte und ob noch wesentliche offene Punkte bestanden. Der Bundesgerichtshof hat dies im entschiedenen Einzelfall zugunsten der Beklagten bewertet, weil die Fondsanleger nach seiner Auffassung bereits ausreichend informiert waren.

Grenzen der Übertragbarkeit auf andere Regelwerke

Die Aussagen des Bundesgerichtshofs beziehen sich auf das Merkmal der Öffentlichkeit im Vermögensanlagengesetz. Für andere Vorschriften, deren Grundlagen im Unionsrecht liegen, lässt sich diese Bewertung nicht ohne Weiteres übertragen.

Die Entscheidung betrifft damit eine besondere Konstellation der Fondsliquidation. Sie behandelt die Übertragung eines bereits im Fondsvermögen vorhandenen Genussrechts auf die bisherigen Anleger nach Beteiligungsquoten und nicht allgemein jede Weitergabe oder Platzierung von Vermögensanlagen.

Einordnung aus Sicht von MTR Legal Rechtsanwälte

Der Fall zeigt, dass bei Kapitalanlagen, Fondsabwicklungen und der Übertragung von Genussrechten die rechtliche Einordnung stark von der konkreten Struktur abhängt. Besonders relevant sind dabei die vorhandene Informationsgrundlage der Anleger, die Reichweite eines möglichen Angebots und die Abgrenzung zu erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen nach dem Kreditwesengesetz.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Kapitalmarktrechts, insbesondere im Zusammenhang mit Vermögensanlagen, Fondsstrukturen, Prospektpflichten und bankaufsichtsrechtlichen Bezügen. Bei rechtlichen Fragen zu vergleichbaren Sachverhalten kann eine individuelle Prüfung im Rahmen der Rechtsberatung im Kapitalmarktrecht angezeigt sein.