BAG bestätigt Unwirksamkeit bei fehlender Massenentlassungsanzeige
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 1. April 2026 entschieden, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn vor ihrem Ausspruch eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit nicht erstattet wurde. Die Entscheidung erging im Verfahren 6 AZR 157/22 und betrifft eine Kündigung im Zusammenhang mit einer Insolvenz. Das Urteil trägt das ECLI:DE:BAG:2026:010426.U.6AZR157.22.0.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich diese Rechtsfolge aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 18 Abs. 1 KSchG. Diese Vorschrift setzt Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen in deutsches Recht um. Der Begriff „Entlassung“ in § 18 KSchG ist vor diesem Hintergrund als „Kündigung“ zu verstehen.
Sachverhalt des Verfahrens 6 AZR 157/22
Insolvenzverfahren und Kündigung
Der Kläger war seit 1994 bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Der Betrieb hatte bis September 2020 25 Arbeitnehmer; ein Betriebsrat bestand nicht. Auf Antrag vom 29. September 2020 wurde noch am selben Tag die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Der spätere Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Am 1. Dezember 2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Einen Tag später, am 2. Dezember 2020, kündigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers. Auch die übrigen noch bestehenden 22 Arbeitsverhältnisse wurden gekündigt oder durch Aufhebungsverträge beendet. Eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG erstattete der Beklagte nicht.
Der Kläger machte das Fehlen der Anzeige im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage geltend.
Streit über die maßgebliche Betriebsgröße
Der beklagte Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, bei einer Betriebsstilllegung dürfe die regelmäßige Betriebsgröße nicht anhand der bisherigen personellen Stärke des Betriebs ermittelt werden. Maßgeblich sei vielmehr eine Betrachtung zu dem Zeitpunkt, an dem die Entlassung des jeweiligen Arbeitnehmers erfolge. Zu diesem Zeitpunkt seien weniger als 20 Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt gewesen. Daher habe keine Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige bestanden.
Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Klage mit Urteil vom 20. April 2021 – 5 Ca 656/20 – statt. Auch das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigte die Unwirksamkeit der Kündigung. Die Revision des beklagten Insolvenzverwalters hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg; ihm wurden die Kosten der Revision auferlegt.
Verfahrensgang bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Anfrageverfahren und Vorlage an den EuGH
Im Revisionsverfahren setzte der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Rechtsstreit zunächst nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG aus. Anlass war ein Anfrageverfahren an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts. Der Zweite Senat legte dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG vor.
Der Gerichtshof der Europäischen Union beantwortete diese Vorlage mit Urteil vom 30. Oktober 2025. Dabei stellte er auf den unionsrechtlichen Zweck des Anzeigeverfahrens ab. Die zuständige Behörde soll vor Wirksamwerden von Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung in die Lage versetzt werden, Möglichkeiten zur Begrenzung der nachteiligen Folgen zu prüfen.
Bedeutung der Schwellenwerte nach § 17 KSchG
Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, dass die streitgegenständliche Kündigung eine anzeigepflichtige Kündigung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG war. Die maßgeblichen Schwellenwerte waren nach der Entscheidung des Senats überschritten.
Zur Ermittlung der Betriebsgröße knüpfte der Senat an seine frühere Entscheidung vom 11. Mai 2023 – 6 AZR 157/22 (A) – an. Danach ist die Betriebsgröße nicht allein stichtagsbezogen zu bestimmen. Maßgeblich ist vielmehr die Personalstärke, die für den regelmäßigen Geschäftsgang kennzeichnend ist.
Kernaussagen der Entscheidung vom 1. April 2026
Fehlende Anzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine Kündigung, die nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtig ist, unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber vor ihrem Ausspruch keine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet hat. Die Kündigung kann in einem solchen Fall nicht wirksam werden.
Die Rechtsfolge leitet der Senat nicht mehr über § 134 BGB her. Vielmehr ergibt sie sich aus § 18 Abs. 1 KSchG in unionsrechtskonformer Auslegung. § 18 KSchG regelt danach selbst, welche Folgen sich aus einer fehlenden oder nicht wirksamen Anzeige ergeben.
„Entlassung“ ist als „Kündigung“ zu verstehen
Der Senat folgt der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 98/59/EG. Danach muss die zuständige Behörde bereits vor Ausspruch der Kündigungen über die beabsichtigte Massenentlassung unterrichtet werden. Nur auf dieser Grundlage kann die Behörde prüfen, welche Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen der Entlassungen in Betracht kommen.
Vor diesem Hintergrund ist der Begriff „Entlassung“ in § 18 KSchG als „Kündigung“ auszulegen. Kündigungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG werden demnach grundsätzlich erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang einer wirksamen Anzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam, sofern die Behörde die Frist nicht verkürzt oder nach § 18 Abs. 2 KSchG verlängert.
Keine Entscheidung zu allen denkbaren Fehlern im Anzeigeverfahren
Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob sämtliche denkbaren Fehler im Anzeigeverfahren stets zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Offen blieb insbesondere, ob es Fehler geben kann, die den Zweck des Anzeigeverfahrens nicht beeinträchtigen.
Der Zweite Senat hatte mit Beschluss vom 19. März 2026 – 2 AS 22/23 – mitgeteilt, dass er nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. Oktober 2025 an seiner Auffassung festhält: Das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige vor Erklärung der Kündigung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Eine erneute Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG war deshalb nicht erforderlich.
Parallelverfahren 6 AZR 152/22
Verfrühte Anzeige vor Abschluss der Beratungen
Am selben Tag entschied das Bundesarbeitsgericht auch im Verfahren 6 AZR 152/22. Dort ging es nicht um eine vollständig unterlassene Anzeige, sondern um eine Anzeige, die vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Arbeitnehmervertretung erstattet worden war. Arbeitgeberin war eine Luftfahrtgesellschaft mit rund 348 Arbeitnehmern. Die Klägerin war dort seit 2012 als Flugkapitänin beschäftigt.
Die angegriffene Kündigung der Klägerin und weiterer Piloten datierte vom 29. Juli 2020. Die Kündigungen wurden unter Anwendung der im Insolvenzfall geltenden Frist des § 113 InsO von drei Monaten zum Monatsende ausgesprochen. Dem Kabinen- und Bodenpersonal war bereits Anfang Juli 2020 gekündigt worden.
Neben der verfrühten Anzeige war der Anzeige weder eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung beigefügt noch wurde der Stand der Beratungen dargelegt.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision der Klägerin im Verfahren 6 AZR 152/22 statt. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 29. Juli 2020 nicht aufgelöst wurde. Gegenüber der Beklagten zu 2. nahm die Klägerin die Revision zurück; insoweit wurde das klageabweisende Urteil rechtskräftig. Hilfsweise war über Ansprüche auf Nachteilsausgleich gestritten worden.
Die beiden Entscheidungen veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 17/26 vom 1. April 2026. In beiden Verfahren stellte der Sechste Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darauf ab, dass Fehler im Anzeigeverfahren zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen können.
Einordnung der Entscheidung für Massenentlassungen
Rückkehr zu einer strengen Linie bei unterlassener Anzeige
Die Entscheidung bestätigt für Fälle einer vollständig unterlassenen erforderlichen Massenentlassungsanzeige eine strenge Rechtsfolge. Wird eine nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzeige vor Ausspruch der Kündigung nicht erstattet, ist die Kündigung unwirksam.
Damit knüpft das Bundesarbeitsgericht an die unionsrechtliche Funktion des Anzeigeverfahrens an. Die Agentur für Arbeit soll nicht erst nach Ausspruch der Kündigungen, sondern rechtzeitig vor deren Wirksamwerden mit der beabsichtigten Massenentlassung befasst werden.
Wesentliche Punkte der Entscheidung sind:
- Eine erforderliche Anzeige muss vor Ausspruch der Kündigung erstattet werden.
- § 18 Abs. 1 KSchG ist unionsrechtskonform auszulegen.
- Der Begriff „Entlassung“ in § 18 KSchG meint in diesem Zusammenhang die Kündigung.
- Das Fehlen einer wirksamen Anzeige vor Kündigungserklärung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
- Die maßgebliche Betriebsgröße ist nach der für den regelmäßigen Geschäftsgang kennzeichnenden Personalstärke zu bestimmen.
Spätere Präzisierung zu unschädlichen Fehlern
Mit Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26 – hat derselbe Senat die Linie zu Fehlern im Anzeigeverfahren weiter präzisiert. Danach beeinträchtigt die Angabe einer geringfügig zu hohen Zahl zu entlassender Arbeitnehmer den Zweck des Anzeigeverfahrens nicht und lässt die Kündigungen wirksam. In jenem Fall hatte der Insolvenzverwalter 34 Entlassungen angezeigt, tatsächlich aber nur 31 oder 32 Arbeitnehmern gekündigt. Zudem war das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt und vor Erstattung der Anzeige abgeschlossen worden.
Diese spätere Entscheidung betrifft eine andere Fallgestaltung. Sie ändert nichts daran, dass das Bundesarbeitsgericht im Verfahren 6 AZR 157/22 das vollständige Fehlen einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige vor Kündigungserklärung als Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung bewertet hat.
Bedeutung für arbeitsrechtliche Fragestellungen in Unternehmen
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht die hohe Relevanz der formellen Anforderungen bei Massenentlassungen. Insbesondere in Insolvenz- und Restrukturierungssituationen können die Schwellenwerte des § 17 KSchG, der Zeitpunkt der Anzeige und der Stand etwaiger Beteiligungsverfahren entscheidend für die Wirksamkeit von Kündigungen sein.
MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, Insolvenzen, Kündigungen und Massenentlassungen. Bei rechtlichen Fragen zu den Auswirkungen der Entscheidung und zu arbeitsrechtlichen Verfahren finden Sie weitere Informationen unter Rechtsberatung im Arbeitsrecht.