BGH entscheidet: Preisbindung für EU-Versandapotheken entfällt

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Kontext der Arzneimittelpreisbindung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob eine in Deutschland geltende Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch gegenüber Versandapotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchgesetzt werden konnte. Gegenstand der rechtlichen Bewertung war eine frühere Rechtslage, nach der auch aus dem EU-Ausland beliefernde Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften gebunden sein sollten.

Ausgangslage: Preisbindung und grenzüberschreitender Versandhandel

Bindung an feste Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Nach den damaligen Bestimmungen waren für verschreibungspflichtige Arzneimittel feste Abgabepreise vorgesehen. Diese Vorgaben zielten darauf ab, ein einheitliches Preisniveau sicherzustellen und Preiswettbewerb bei bestimmten Arzneimitteln zu begrenzen.

Wettbewerb über Boni und Rabatte

In der Praxis spielte dabei insbesondere die Frage eine Rolle, ob Versandapotheken aus anderen EU-Staaten Kunden in Deutschland finanzielle Vorteile – etwa in Form von Boni oder Rabatten – gewähren durften. Solche Vorteile standen im Spannungsfeld zur deutschen Preisbindung, die bei inländischen Apotheken eine entsprechende Gestaltung untersagte.

Kernaussage des BGH: Unwirksamkeit der früheren Bindung gegenüber EU-Versandapotheken

Bezug zur unionsrechtlichen Bewertung

Der BGH hat die frühere Rechtslage dahin eingeordnet, dass die Anwendung der deutschen Preisbindung auf Versandapotheken mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht wirksam war. Maßgeblich war dabei der europarechtliche Rahmen, innerhalb dessen nationale Vorgaben die grenzüberschreitende Leistungserbringung nicht in unzulässiger Weise beschränken dürfen.

Konsequenz für lauterkeitsrechtliche Ansprüche

Im Zuge dieser rechtlichen Einordnung hat der BGH klargestellt, dass Wettbewerbsansprüche, die allein auf die damalige Annahme einer verbindlichen Preisbindung auch für EU-Versandapotheken gestützt wurden, insoweit nicht durchgreifen. Damit wird die Durchsetzbarkeit entsprechender Unterlassungs- oder Wettbewerbsmaßnahmen, die sich auf die frühere Bindung bezogen, verneint.

Einordnung der Entscheidung für Marktteilnehmer

Abgrenzung zwischen nationaler Regulierung und Binnenmarkt

Die Entscheidung verdeutlicht die rechtliche Relevanz der Abgrenzung zwischen nationalen Preisvorschriften und den unionsrechtlichen Vorgaben des Binnenmarktes. Für die Beurteilung von Marktverhalten – insbesondere bei grenzüberschreitenden Vertriebsstrukturen – kommt es auf die Wirksamkeit der jeweils herangezogenen Normen in ihrem europarechtlichen Kontext an.

Bedeutung für die Beurteilung von Werbe- und Rabattmodellen

Die Entscheidung betrifft die rechtliche Bewertung von Modellen, mit denen EU-Versandapotheken Preisvorteile gegenüber Kunden in Deutschland kommuniziert oder gewährt haben. Soweit sich rechtliche Angriffe auf die frühere, gegenüber EU-Versandapotheken jedoch nicht wirksame Preisbindung stützten, fehlt es nach der Entscheidung an einer tragfähigen Grundlage.

Anknüpfungspunkte für rechtliche Klärungen im Wettbewerbsrecht

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die rechtliche Beurteilung grenzüberschreitender Vertriebs- und Werbekonzepte im regulierten Marktumfeld eng an die jeweils wirksamen normativen Vorgaben und deren unionsrechtliche Einbettung gebunden ist. Wenn in Unternehmen, bei Investoren oder in der strategischen Produkt- und Vertriebsausrichtung Fragen zur lauterkeitsrechtlichen Einordnung entsprechender Konstellationen auftreten, kann eine passgenaue Einordnung im Rahmen einer professionellen Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte sinnvoll sein. Quelle der Ausgangsinformation: Juraforum-Artikel „BGH: Frühere Preisbindung bei EU-Versandapotheken unwirksam“ (abrufbar unter dem vom Leser genannten Link).