BFH entscheidet zur Umsatzsteuer bei Hotelleistungen
Der Bundesfinanzhof hat mit drei Urteilen vom 21. Mai 2026 zur umsatzsteuerlichen Behandlung bestimmter Leistungen im Hotelbereich Stellung genommen. Gegenstand der Entscheidungen waren Frühstücksleistungen, die Überlassung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen, Parkplätze sowie der Zugang zu WLAN. Die BFH-Pressemitteilung hierzu trägt die Nummer 055/26 und datiert vom 1. Oktober 2026.
Nach den Entscheidungen V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) und V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) fallen Frühstücksleistungen an Hotelgäste sowie die Gewährung des Zugangs zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen nicht unter die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Einen Verstoß gegen Unionsrecht sah der BFH hierin nicht.
Die Entscheidungen schließen an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. März 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-409/24 bis C-411/24 an. Das EuGH-Verfahren wurde unter der Bezeichnung J-GmbH, D, D GmbH & Co. KG geführt. Der BFH hatte den EuGH zuvor mit Beschlüssen vom 10. Januar 2024 im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen.
Gesetzlicher Rahmen des ermäßigten Steuersatzes
Ermäßigung für kurzfristige Beherbergung
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG sieht für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. Gleiches gilt für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt diese Ermäßigung jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Ein einheitlicher oder pauschaler Hotelpreis führt danach nicht ohne Weiteres dazu, dass sämtliche enthaltenen Leistungen dem ermäßigten Steuersatz der Beherbergung unterliegen.
Unionsrechtliche Grundlage
Unionsrechtlich beruht die nationale Regelung auf Art. 98 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, allerdings nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien.
Zu diesen Kategorien gehört nach Anhang III Nr. 12 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Ferienunterkünften, sowie die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Der EuGH hat bestätigt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern die selektive Anwendung auf klar abgegrenzte Aspekte beschränkt bleibt.
Ein tragender Gesichtspunkt ist dabei die steuerliche Neutralität im Wettbewerb. Leistungen wie Frühstück, Parkplätze, Wellnessangebote oder WLAN sollen nicht allein deshalb eine günstigere Behandlung erfahren, weil sie im Rahmen eines Hotelaufenthalts angeboten werden, während vergleichbare Leistungen anderer Anbieter dem Regelsteuersatz unterliegen können.
Streitzeiträume und Bedeutung von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG
Die BFH-Urteile betreffen Zeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei eigenständiger Betrachtung noch dem Regelsteuersatz unterlagen. Die BFH-Urteile betreffen Zeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken mangels Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG bei eigenständiger Betrachtung noch dem Regelsteuersatz unterlagen.
Damit beziehen sich die Entscheidungen auf die damalige Rechtslage. Aus ihnen folgt nicht, dass Hotelfrühstücke unabhängig vom jeweiligen Leistungszeitraum stets insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegen. Geklärt wurde vielmehr, dass die Begünstigung nicht aus § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG für die Beherbergung hergeleitet werden kann.
Für laufende Zeiträume ist zu berücksichtigen, dass § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG seit dem 1. Januar 2026 unbefristet gilt. Restaurationsleistungen unterliegen danach mit Ausnahme von Getränken dem ermäßigten Steuersatz. Für Hotelfrühstücke bedeutet dies nach der hierzu dargestellten Verwaltungspraxis, dass zwischen Speisenanteil und Getränkeanteil zu unterscheiden ist.
Verfahren V R 8/26: Frühstück und Parkraumüberlassung
Frühstücksleistung unterliegt nicht der Beherbergungsermäßigung
Im Verfahren V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20) entschied der BFH, dass die Klägerin mit den an Hotelgäste erbrachten Frühstücksleistungen eine Leistung erbracht hatte, die dem Regelsteuersatz unterlag. Die Frühstücksleistung wurde danach nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG erfasst.
Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Klägerin ein Hotel und Restaurant mit 62 Zimmern betrieb. Der vorhandene Parkplatz verfügte über 33 Stellplätze und konnte von Hotel- und Restaurantgästen ohne gesonderte Zahlung genutzt werden. Die Hotelgäste erhielten zur Übernachtung auch ein Frühstück; bei einer Übernachtung ohne Frühstück wurde ein Betrag von 4,50 Euro verrechnet.
Der BFH sah in der Besteuerung der Frühstücksleistung zum Regelsteuersatz keinen Verstoß gegen Unionsrecht. Das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG blieb damit für diese Konstellation maßgeblich.
Parkplätze: weitere Feststellungen durch das Finanzgericht erforderlich
Hinsichtlich der Parkraumüberlassung war die Sache nach Auffassung des BFH nicht entscheidungsreif. Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht zunächst die vorgreifliche Frage klären, ob bezogen auf die Parkplatzüberlassung überhaupt eine steuerbare Leistung gegen Entgelt vorliegt. Dies hängt nach den Ausführungen des BFH insbesondere davon ab, ob die Parkplätze nicht nur Übernachtungs- und Restaurantgästen zur Verfügung standen, sondern darüber hinaus auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren.
In diesem Zusammenhang ist auch die Schätzung des Umfangs steuerbarer Leistungen bei der Parkplatzüberlassung von Bedeutung. Nach ergänzend veröffentlichten Entscheidungsinhalten war die konkrete Schätzung im Streitfall problematisch, weil die angenommene Zahl abgestellter Fahrzeuge die Zahl der vorhandenen Stellplätze überschritt.
Verfahren V R 10/26: Parallelentscheidung zum Frühstück
Auch im Verfahren V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) ging es um Frühstücksleistungen an Hotelgäste. Der BFH entschied ebenfalls, dass diese nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen. Einen Verstoß gegen Unionsrecht nahm der BFH auch in diesem Verfahren nicht an.
Das Finanzgericht hatte nach Auffassung des BFH zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit den Frühstücksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung erbracht hatte. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg und wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren betraf eine Fremdenpension im Streitjahr 2013. Die Klägerin bot Übernachtungen ausschließlich einschließlich Frühstück zu einem pauschalen Gesamtpreis an. Auch dieser Umstand führte nach der Entscheidung nicht dazu, dass die Frühstücksleistung über § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG in die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen einbezogen wurde.
Verfahren V R 11/26: Fitness, Wellness, Parkplätze und WLAN
Fitness- und Wellnesseinrichtungen zum Regelsteuersatz
Im Verfahren V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) entschied der BFH, dass die Klägerin mit der Überlassung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste Leistungen erbracht hatte, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Auch insoweit greift die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht ein.
Dem Verfahren lag das Streitjahr 2011 zugrunde. Die Klägerin betrieb zwei Hotels im Inland. In einem der Hotels standen den Gästen Fitness- und Wellnesseinrichtungen zur Verfügung, ohne dass hierfür ein gesondert berechnetes Entgelt erhoben wurde.
Der BFH sah auch bei der steuerlichen Behandlung dieser Leistungen zum Regelsteuersatz keinen Verstoß gegen das Unionsrecht. Die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen ist danach nicht bereits deshalb ermäßigt zu besteuern, weil sie im Zusammenhang mit der Hotelübernachtung angeboten wird.
Allgemein zugängliche Parkplätze nicht als entgeltliche sonstige Leistung
Anders beurteilte der BFH die Bereitstellung von Parkplätzen, wenn diese nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern auch allen anderen Hotelbesuchern sowie der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen. In einer solchen Konstellation liegt nach der Entscheidung keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung vor.
Maßgeblich war, dass die Hotelgäste insoweit keinen eigenständig verbrauchsfähigen Vorteil gegenüber der Allgemeinheit erhielten. Die Nutzungsmöglichkeit hing in dieser Fallgestaltung nicht von der Zahlung des Übernachtungsentgelts ab.
WLAN-Zugang noch nicht abschließend beurteilt
Zur Bereitstellung des WLAN konnte der BFH auf Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts keine abschließende Entscheidung treffen. Unklar blieb, ob der WLAN-Zugang ähnlich wie die Parkplätze allgemein frei und unentgeltlich zugänglich war oder ob er nur Hotelgästen zur Verfügung stand.
Auch das Verfahren V R 11/26 wurde deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 19. August 2021 – 5 K 174/19 ist in EFG 2022, 140 veröffentlicht.
Einordnung der drei BFH-Entscheidungen
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass umsatzsteuerlich zwischen verschiedenen Leistungsbestandteilen eines Hotelangebots zu unterscheiden ist. Die kurzfristige Beherbergung kann unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG fallen, während zusätzliche Leistungen gesondert zu beurteilen sind.
Aus den Entscheidungen ergeben sich insbesondere folgende Kernaussagen:
- Frühstücksleistungen an Hotelgäste werden nicht über § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt besteuert.
- Der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen fällt ebenfalls nicht unter die Beherbergungsermäßigung.
- Bei Parkplätzen ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine entgeltliche steuerbare Leistung vorliegt.
- Allgemein frei und unentgeltlich zugängliche Parkplätze können nichtsteuerbar sein.
- Beim WLAN-Zugang kommt es auf die tatsächlichen Zugangsmöglichkeiten und den Nutzerkreis an.
In den Verfahren V R 8/26 und V R 11/26 hob der BFH die klageabweisenden erstinstanzlichen Urteile auf und verwies die Sachen jeweils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Finanzgericht zurück. Im Verfahren V R 10/26 wies der BFH die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Praktische Reichweite für Hotellerie und Unternehmen
Für Unternehmen der Hotellerie ist die Entscheidung vor allem deshalb bedeutsam, weil sie die Reichweite der Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen begrenzt. Ein Gesamtpreis für Übernachtung und weitere Bestandteile führt nicht dazu, dass jede enthaltene Leistung automatisch dem Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegt.
Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung, dass die fehlende Einbeziehung in die Beherbergungsermäßigung nicht in jedem Fall unmittelbar zur Anwendung des Regelsteuersatzes führt. Bei Parkplatzüberlassung und WLAN kann zunächst die Frage im Vordergrund stehen, ob überhaupt eine steuerbare entgeltliche Leistung erbracht wird.
Die Entscheidungen betreffen zudem konkrete Streitzeiträume mit der damals geltenden Rechtslage. Für spätere Zeiträume können weitere Vorschriften, insbesondere § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, gesondert zu berücksichtigen sein. Die Finanzverwaltung hat zur Umstellung zum 1. Januar 2026 Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen; das einschlägige BMF-Schreiben zur Gesamtkaufpreisaufteilung bei Pauschalpreisen in Hotellerie und Gastronomie datiert vom 22. Dezember 2025.
Häufige Fragen
BFH Hotelfrühstück Umsatzsteuer: gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG?
Nach den BFH-Urteilen vom 21. Mai 2026 unterliegen Frühstücksleistungen an Hotelgäste nicht der Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Für die betroffenen Streitzeiträume führte dies zur Anwendung des Regelsteuersatzes.
BFH Hotelparkplätze Umsatzsteuer: wann liegt keine entgeltliche Leistung vor?
Nach dem BFH begründet die Bereitstellung von Parkplätzen keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung, wenn die Parkplätze nicht nur Hotelgästen, sondern auch anderen Besuchern und der Allgemeinheit frei und unentgeltlich offenstehen. In anderen Konstellationen kann eine weitere Prüfung durch das Finanzgericht erforderlich sein.
Welche praktischen Folgen haben die BFH-Urteile zu Frühstück, Wellness, WLAN und Parkplätzen für Hotelunternehmen?
Hotelunternehmen müssen einzelne Leistungsbestandteile umsatzsteuerlich getrennt beurteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dies erfordern. Ein Pauschalpreis für die Übernachtung mit Zusatzleistungen bewirkt nicht automatisch die Anwendung des ermäßigten Beherbergungssteuersatzes auf alle Bestandteile.
Steuerrechtliche Beratung bei umsatzsteuerlichen Fragen
Die BFH-Entscheidungen zur Steuersatzermäßigung im Hotelbereich zeigen, dass die umsatzsteuerliche Einordnung von Paketleistungen, Zusatzangeboten und pauschalen Entgelten von den konkreten Leistungsbeziehungen und der jeweiligen Rechtslage abhängt. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei steuerrechtlichen Fragestellungen mit wirtschaftsrechtlichem Bezug. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.