BFH zur Grunderwerbsteuer bei überhöhtem Kaufpreis

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BFH verneint widerstreitende Steuerfestsetzung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.07.2026 – II R 11/24 entschieden, dass bei einem Grundstückserwerb durch eine GmbH keine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung vorliegt, wenn Grunderwerbsteuer nach der vollen vereinbarten Gegenleistung und zugleich Schenkungsteuer wegen einer freigebigen Zuwendung im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung festgesetzt wird.

Nach der Entscheidung des II. Senats schließen sich die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach dem vereinbarten Kaufpreis und die schenkungsteuerliche Erfassung einer freigebigen Zuwendung in der hier beurteilten Konstellation nicht in der Weise aus, dass der Grunderwerbsteuerbescheid nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zu ändern wäre. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19.09.2023 – 1 K 233/22 auf und wies die Klage ab.

Die Entscheidung wurde am 15.10.2026 veröffentlicht. Eine gesonderte Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs zu diesem Verfahren ist auf der Startseite des Gerichts nicht ausgewiesen.

Sachverhalt: Grundstückskauf durch eine GmbH zu erhöhtem Kaufpreis

Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb mit notariellem Vertrag vom 24.02.2011 ein mit einem Geschäftsgebäude bebautes Grundstück. Verkäufer war der damalige Lebensgefährte der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin. Der notarielle Kaufvertrag wies einen Kaufpreis von 1.100.000 Euro aus.

Das zuständige Finanzamt setzte gegenüber der erwerbenden GmbH mit Bescheid vom 30.06.2011 Grunderwerbsteuer fest. Es legte dabei eine Bemessungsgrundlage von 1.100.000 Euro zugrunde und setzte die Steuer auf 38.500 Euro fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Schenkungsteuer wegen freigebiger Zuwendung

Später setzte das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt gegenüber dem Verkäufer Schenkungsteuer in Höhe von 175.590 Euro fest. Grundlage war die Annahme, dass eine freigebige Zuwendung der Alleingesellschafterin der Klägerin an den Verkäufer vorlag.

Das Finanzamt stützte sich darauf, dass der gezahlte Kaufpreis von 1.100.000 Euro deutlich über dem gesondert und einheitlich festgestellten Grundbesitzwert lag. Dieser Wert war mit Bescheid vom 30.03.2022 auf 480.000 Euro festgestellt worden. Die schenkungsteuerliche Würdigung bezog sich auf eine freigebige Zuwendung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Streit über Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids

Antrag der GmbH nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO

Die GmbH beantragte mit Schreiben vom 27.05.2022 die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 30.06.2011. Sie berief sich auf § 174 Abs. 1 Satz 1 AO und machte geltend, dass derselbe Vorgang sowohl bei der Grunderwerbsteuer als auch bei der Schenkungsteuer berücksichtigt worden sei.

Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 14.06.2022 ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der gegen den Verkäufer ergangene Schenkungsteuerbescheid wurde bestandskräftig; das Finanzamt hielt an der Ablehnung einer Herabsetzung der Grunderwerbsteuer fest.

Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab der Klage statt. Es verpflichtete das Finanzamt, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.06.2011 zu ändern und die Grunderwerbsteuer auf 16.800 Euro festzusetzen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts war § 174 Abs. 1 Satz 1 AO anwendbar. Es sah den Betrag, der über 480.000 Euro zuzüglich eines Ablösebetrags von 14.681,25 Euro hinausging, als doppelt berücksichtigt an. Dieser Teil des Kaufpreises sei sowohl im Grunderwerbsteuerbescheid als auch im Schenkungsteuerbescheid erfasst worden.

Das Vorinstanzurteil vom 19.09.2023 – 1 K 233/22 wurde unter anderem unter dem Titel „Übertragung eines Grundstücks: Gleichzeitige Besteuerung eines notariell …“ dokumentiert. Das Finanzgericht hatte die Beteiligten im Verfahren auch auf BFH-Entscheidungen zur schenkungsteuerlichen Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen hingewiesen.

Rechtliche Ausgangspunkte der BFH-Entscheidung

Grunderwerbsteuer nach der vereinbarten Gegenleistung

Der BFH stellte für die Grunderwerbsteuer auf § 8 Abs. 1 GrEStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ab. Danach bemisst sich die Grunderwerbsteuer bei einem Kauf grundsätzlich nach der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehört insbesondere der Kaufpreis.

Nach der Entscheidung des BFH ist für diese Bemessung maßgeblich, was als Kaufpreis vereinbart wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gegenleistung höher oder niedriger ist als der Wert des Grundstücks.

Keine Anwendung der Steuervergünstigung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG

Der BFH befasste sich außerdem mit § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG. Diese Vorschrift betrifft Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.

Nach der Entscheidung greift diese Steuervergünstigung in der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht. Sie ist nach der BFH-Begründung nur relevant, wenn ein Kaufpreis unter dem Grundstückswert liegt. Im Streitfall war der vereinbarte Kaufpreis jedoch höher als der festgestellte Grundstückswert.

Keine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO

BFH grenzt Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer ab

Der BFH verneinte eine widerstreitende Steuerfestsetzung im Sinne des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO. Eine solche setzt voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen.

Nach Auffassung des BFH war der Grunderwerbsteuerbescheid nicht fehlerhaft. Die Grunderwerbsteuer durfte nach der vereinbarten Gegenleistung von 1.100.000 Euro bemessen werden. Die schenkungsteuerliche Behandlung beim Verkäufer führte nicht dazu, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nachträglich zu reduzieren war.

Keine Korrektur des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids

Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass sich eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und die Besteuerung als Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG gegenseitig ausschließen müssten. Andernfalls werde derselbe wirtschaftliche Vorgang mehrfach belastet.

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er entschied, dass im Verhältnis von Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer in dieser Konstellation keine widerstreitende Steuerfestsetzung vorliegt. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben, die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Bedeutung der Entscheidung für überhöhte Kaufpreise

Kernfrage des Verfahrens

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein nach dem vereinbarten Kaufpreis bemessener Grunderwerbsteuerbescheid geändert werden kann, wenn der Empfang der Gegenleistung beim Empfänger Schenkungsteuer ausgelöst hat. Diese Frage war bereits vor der Entscheidung des BFH in der Beratungspraxis im Zusammenhang mit einer möglichen Doppelbelastung bei überhöhten Kaufpreisen erörtert worden.

Der BFH hat nun klargestellt, dass die Festsetzung von Schenkungsteuer für eine freigebige Zuwendung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung und die Festsetzung von Grunderwerbsteuer in voller Höhe der Gegenleistung nicht ohne Weiteres als widerstreitende Steuerfestsetzungen einzuordnen sind.

Maßgebliche Punkte der Entscheidung

Für die Einordnung der Entscheidung sind insbesondere folgende Aussagen bedeutsam:

  • Die Grunderwerbsteuer bemisst sich beim Grundstückskauf grundsätzlich nach der vereinbarten Gegenleistung.
  • Ein über dem Grundstückswert liegender Kaufpreis kann grunderwerbsteuerlich vollständig als Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
  • Die schenkungsteuerliche Erfassung einer freigebigen Zuwendung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung führt in der entschiedenen Konstellation nicht zu einer Änderung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO.
  • § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG greift nach der BFH-Entscheidung bei einem Kaufpreis oberhalb des Grundstückswerts nicht ein.

Häufige Fragen

BFH II R 11/24: Wann liegt keine widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO vor?

Nach dem Urteil des BFH liegt keine widerstreitende Steuerfestsetzung vor, wenn eine GmbH ein Grundstück zu einem über dem Grundstückswert liegenden Kaufpreis erwirbt und Grunderwerbsteuer nach der vollen Gegenleistung sowie Schenkungsteuer wegen einer freigebigen Zuwendung aufgrund verdeckter Gewinnausschüttung festgesetzt werden.

Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer bei überhöhtem Kaufpreis: Muss die Grunderwerbsteuer herabgesetzt werden?

In der vom BFH entschiedenen Konstellation musste der bestandskräftige Grunderwerbsteuerbescheid nicht nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO geändert werden. Der BFH stellte darauf ab, dass die Grunderwerbsteuer nach der vereinbarten Gegenleistung bemessen wird.

Welche praktischen Folgen hat das BFH-Urteil II R 11/24 für Unternehmen beim Grundstückskauf durch eine GmbH?

Unternehmen müssen berücksichtigen, dass ein über dem Grundstückswert liegender vereinbarter Kaufpreis grunderwerbsteuerlich vollständig maßgeblich sein kann. Eine schenkungsteuerliche Erfassung beim Empfänger der Gegenleistung führt nach dieser Entscheidung nicht automatisch zu einer Korrektur der Grunderwerbsteuer.

Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass bei Grundstückstransaktionen mit gesellschaftsrechtlichem Bezug die steuerliche Behandlung auf mehreren Ebenen zu prüfen ist. Gerade bei Kaufpreisen, die deutlich vom festgestellten Grundstückswert abweichen, können Grunderwerbsteuer, Schenkungsteuer und verdeckte Gewinnausschüttungen in einem engen Zusammenhang stehen, ohne dass daraus zwingend eine Korrektur nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO folgt.

MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu steuerrechtlichen Fragestellungen bei Transaktionen, Beteiligungsstrukturen und Vermögensübertragungen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.