BFH klärt Gewinnbegriff beim Investitionsabzugsbetrag
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.06.2026 entschieden, wie der Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz zu bestimmen ist. Das Verfahren wurde beim III. Senat unter dem Aktenzeichen III R 38/23 geführt; die Entscheidung trägt die ECLI:DE:BFH:2026:U.180626.IIIR38.23.0.
Nach dem Leitsatz ist Gewinn im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der BFH schließt sich damit der bereits ergangenen Entscheidung vom 01.10.2025 in den verbundenen Verfahren X R 16/23 und X R 17/23 an, die im Bundessteuerblatt II 2026, 412 veröffentlicht ist.
Streit um die 200.000-Euro-Grenze des § 7g EStG
Ausgangslage im Streitjahr 2020
Gegenstand des Verfahrens waren die Einkommensteuer und der Gewerbesteuermessbetrag der Klägerin für das Jahr 2020. Die Klägerin betrieb im Streitjahr einen Lebensmitteleinzelhandel und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Den Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 EStG. Im Ausgangsfall betrug der unstreitige Steuerbilanzgewinn 199.309,90 Euro. Streit bestand darüber, ob für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags allein dieser Steuerbilanzgewinn maßgeblich ist oder ob außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen sind.
Investitionsabzugsbetrag von 120.000 Euro
Im Ausgangsverfahren ging es um einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 Euro. Das Finanzamt teilte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 05.01.2022 mit, dass die Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitung der Gewinngrenze nicht erfüllt seien.
Das Finanzamt stützte sich dabei auf die Auffassung der Finanzverwaltung, wie sie unter anderem im BMF-Schreiben vom 15.06.2022 niedergelegt ist. Danach führen außerbilanzielle Korrekturen dazu, dass für die Prüfung der Gewinngrenze nicht allein der Steuerbilanzgewinn maßgeblich ist.
Entscheidung des Finanzgerichts und Revision
Gerichtsbescheid des FG Baden-Württemberg
Die Vorinstanz war das Finanzgericht Baden-Württemberg. Es entschied am 02.05.2023 durch Gerichtsbescheid unter dem Aktenzeichen 10 K 1873/22. Die Entscheidung wurde in EFG 2023, 1373 veröffentlicht.
Das Finanzgericht ließ die Revision zu. Das Verfahren war seit dem 20.02.2024 beim Bundesfinanzhof als anhängig gemeldet.
Erfolg der Revision des Finanzamts
Der BFH hob auf die Revision des Finanzamts das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.05.2023 auf. Zugleich wies der BFH die Klage ab.
Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Damit setzte sich im Ergebnis die Auffassung durch, dass bei der Prüfung der Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn maßgeblich ist.
Begründung des BFH zum Gewinnbegriff
Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
Der BFH stellte darauf ab, dass § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG den Begriff „Gewinn“ nicht eigenständig definiert. Die gesetzliche Bestimmung des Gewinnbegriffs erfolgt vielmehr in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Damit knüpft die Gewinngrenze nicht lediglich an den Steuerbilanzgewinn an. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, wie er nach den einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist.
Einheitliches Kriterium für kleine und mittlere Betriebe
Nach der vom BFH herangezogenen Leitentscheidung dient die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG als einheitliches Abgrenzungskriterium. Sie soll bestimmen, welche kleinen und mittleren Betriebe für die steuerliche Förderung durch den Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommen.
Die 200.000-Euro-Gewinngrenze wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt. Für ihre Anwendung kommt es nach der Rechtsprechung des BFH auf den steuerlichen Gewinn an.
Einordnung in die bisherige Rechtsprechung
Anschluss an die Leitentscheidung X R 16/23 und X R 17/23
Der III. Senat schließt sich ausdrücklich der Entscheidung des BFH vom 01.10.2025 in den verbundenen Verfahren X R 16/23 und X R 17/23 an. In dieser Leitentscheidung hatte der BFH die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zurückgewiesen.
Die dortigen Anträge betrafen die Herabsetzung der Einkommensteuer auf 44.682 Euro beziehungsweise des Gewerbesteuermessbetrags auf 6.258 Euro. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II 2026, 412 hat zur Folge, dass die Entscheidung von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden ist.
Beendigung einer offenen Divergenz
Mit dem Urteil III R 38/23 ist die bis dahin bestehende unterschiedliche Beurteilung zwischen dem FG Baden-Württemberg einerseits und dem FG Niedersachsen sowie der Finanzverwaltung andererseits zugunsten der Verwaltungsauffassung geklärt. Während das FG Baden-Württemberg auf den Steuerbilanzgewinn abgestellt hatte, ist nach der BFH-Rechtsprechung der steuerliche Gewinn entscheidend.
Die Entscheidung betrifft damit die Auslegung des Gewinnbegriffs bei der Anwendung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG. Sie verändert nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags, sondern konkretisiert den Maßstab für die Prüfung der Gewinngrenze.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Außerbilanzielle Korrekturen sind einzubeziehen
Die praktische Folge der BFH-Rechtsprechung liegt darin, dass bei der Prüfung der 200.000-Euro-Grenze außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Dazu gehört insbesondere die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Gewerbesteuer.
Für die Beurteilung der Gewinngrenze können daher insbesondere folgende Punkte Bedeutung haben:
- der Steuerbilanzgewinn als Ausgangsgröße,
- außerbilanzielle Hinzurechnungen,
- außerbilanzielle Kürzungen,
- die Ermittlung des steuerlichen Gewinns nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Bedeutung für den Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist an gesetzlich geregelte Voraussetzungen gebunden. Eine davon ist die Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
Das Urteil verdeutlicht, dass eine Betrachtung allein anhand des Steuerbilanzgewinns nicht ausreicht, wenn außerbilanzielle Korrekturen den maßgeblichen steuerlichen Gewinn verändern. Im entschiedenen Fall führte dies dazu, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wurde.
Häufige Fragen
Was hat der BFH im Urteil III R 38/23 zum Gewinnbegriff bei § 7g EStG entschieden?
Der BFH hat entschieden, dass Gewinn im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist. Maßgeblich ist daher nicht allein der Steuerbilanzgewinn.
Warum war im BFH-Verfahren III R 38/23 der Investitionsabzugsbetrag von 120.000 Euro streitig?
Streitig war, ob die Klägerin die Gewinngrenze von 200.000 Euro überschritten hatte. Während der Steuerbilanzgewinn 199.309,90 Euro betrug, nahm das Finanzamt wegen außerbilanzieller Korrekturen ein Überschreiten der Grenze an.
Welche praktischen Folgen hat das BFH-Urteil III R 38/23 für Unternehmen bei der 200.000-Euro-Grenze?
Unternehmen müssen bei der Prüfung der Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG außerbilanzielle Korrekturen einbeziehen. Insbesondere kann die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Gewerbesteuer für die Grenze von Bedeutung sein.
Steuerliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Das Urteil des BFH zeigt, dass die steuerliche Einordnung von Investitionsabzugsbeträgen maßgeblich von der zutreffenden Bestimmung des Gewinnbegriffs abhängt. Gerade bei Unternehmen mit außerbilanziellen Korrekturen kann die Abgrenzung zwischen Steuerbilanzgewinn und steuerlichem Gewinn erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung des § 7g EStG haben. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Steuerrechts; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.