BFH zu Familienstiftung und Erbschaftsteuer: Ersatzerbschaftssteuer

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Gründe für die Gründung einer Familienstiftung

Vermögensschutz und langfristige Sicherung des Familienvermögens

Die Gründung einer Familienstiftung ist für viele Familien ein bewährtes Instrument, um das Familienvermögen über Generationen hinweg zu sichern und gezielt zu steuern. Ein zentrales Motiv ist der umfassende Vermögensschutz: Durch die Übertragung von Vermögenswerten wie Immobilien, Unternehmensanteilen oder anderen Kapitalanlagen auf die Familienstiftung wird das Familienvermögen vor Zerschlagung, Zugriff durch Gläubiger oder unerwünschten externen Einflüssen geschützt. So bleibt das Vermögen als Einheit erhalten und kann im Sinne der Familie und ihrer Nachkommen verwaltet werden. Häufig stellen sich in diesem Zusammenhang Fragen zur steuerlichen Behandlung, zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und zum Umgang mit Erbschaften, Schenkungen oder dem Wert von Immobilien.

Nachfolgeplanung und Erhalt von Familienunternehmen

Ein weiterer wichtiger Grund für die Gründung einer Familienstiftung ist die gezielte Nachfolgeplanung. Gerade bei Familienunternehmen stellt sich häufig die Frage, wie die Unternehmensnachfolge geregelt werden kann, ohne das Unternehmen zu zersplittern oder Streitigkeiten unter den Erben zu riskieren. Die Übertragung von Vermögen kann dabei sowohl durch Schenkung unter Lebenden als auch durch Erbschaft nach dem Tod des Erblassers erfolgen; insbesondere bei einer Stiftung von Todes wegen ist die Rolle des verstorbenen Erblassers und die Nachfolgeplanung von zentraler Bedeutung, da der Erbe das Vermögen nach dem Tod erhält. Die Familienstiftung bietet hier die Möglichkeit, Unternehmensanteile gebündelt zu halten und die Nachfolge klar zu regeln. So wird die Kontinuität des Familienunternehmens gesichert und die Interessen aller Familienmitglieder gewahrt.

Auch die Absicherung der Familie spielt eine große Rolle: Die Familienstiftung kann so gestaltet werden, dass sie die Versorgung und Unterstützung von Familienmitgliedern in verschiedenen Lebenslagen sicherstellt. Dies schafft nicht nur finanzielle Sicherheit, sondern fördert auch den familiären Zusammenhalt. Ein Beispiel: Wird eine Immobilie oder ein Großunternehmen an die Kindern übertragen, ist der Wert des Vermögens für die steuerliche Behandlung und die Nutzung von Freibeträgen entscheidend.

Absicherung der Familie und Versorgung über Generationen

Neben diesen Aspekten bietet die Familienstiftung die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen. Durch die Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern gespart und Freibeträge optimal ausgeschöpft werden. Besonders bei der Übertragung von Betriebsvermögen oder Betriebsvermögens spielen der Verwandtschaftsgrad, die steuerliche Begünstigung und die Steuerbefreiung bestimmter Vermögenswerte eine wichtige Rolle. Der Staat erhebt die Erbschaftsteuer, wobei es bei bestimmten Erbschaften und Schenkungen steuerbefreiungen geben kann. Für die steuerliche Behandlung ist der Wert von etwas, wie zum Beispiel einer Immobilie, maßgeblich.

Allerdings ist es entscheidend, die Gründung einer Familienstiftung sorgfältig zu planen und die passende Stiftungsform zu wählen. Hierbei kann zwischen der rechtsfähigen Stiftung, die als eigenständige juristische Person agiert, und der Treuhandstiftung unterschieden werden, bei der das Vermögen treuhänderisch verwaltet wird.

Die Gründung und Verwaltung einer Familienstiftung erfordert eine individuelle und professionelle Beratung, um die Ziele der Familie optimal umzusetzen und das Familienvermögen langfristig zu schützen. Der Stifter oder die Stifterin legt dabei den Stiftungszweck und die zielen der Stiftung fest, was für die Ausrichtung und Anerkennung der Stiftung entscheidend ist. So bietet die Familienstiftung eine flexible und nachhaltige Möglichkeit, Vermögenswerte zu erhalten, die Nachfolge zu regeln und die Interessen der Familie über Generationen hinweg zu sichern. Das Interesse der Familie steht dabei im Mittelpunkt; ein Überblick über die rechtlichen Fragen und eine schrittweise Vorgehensweise in mehreren schritten und jedem einzelnen schritt sind für eine erfolgreiche Gründung unerlässlich.

Keine Ersatzerbschaftssteuer für nicht rechtsfähige ausländische Familienstiftung – BFH II R 30/22

Eine Schweizer Familienstiftung, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, unterliegt dennoch nicht der Ersatzerbschaftssteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem bemerkenswerten Urteil vom 4. Juni 2025 klargestellt (Az. II R 30/22).

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbschaftssteuergesetz) unterliegt eine Familienstiftung alle 30 Jahre der Erbschaftssteuer. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Ersatzerbschaftssteuer verhindern, dass das Vermögen der Stiftung auf Dauer der Erbschaftssteuer entzogen wird. Der Steuersatz der Erbschaftsteuer variiert dabei je nach Steuerklasse und Verwandtschaftsverhältnis und beeinflusst somit die steuerliche Belastung. Besonders relevant sind dabei der jeweilige Freibetrag, der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe sowie mögliche Steuerbefreiungen, die bei Erbschaften und Schenkungen Anwendung finden. Betriebsvermögen und Betriebsvermögens werden bei der Erbschaftsteuer häufig besonders behandelt und können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt oder teilweise von der Steuer befreit werden. Der Staat erhebt die Erbschaftsteuer, wobei der Wert des übertragenen Vermögens – sei es eine Immobilie, ein Großunternehmen oder etwas anderes – für die Steuerbemessung entscheidend ist. Die Steuerpflicht entsteht regelmäßig mit dem Todesfall des Erblassers, wenn das Erbe auf die Erben übergeht; dabei ist die Rolle des Erblassers und des Erbes maßgeblich für die steuerliche Einordnung. Ein Beispiel: Wird eine Immobilie im Wert von 1 Million Euro von einem Erblasser an seine Kindern vererbt, so wird die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des Freibetrags, des Verwandtschaftsgrads und eventueller Steuerbefreiungen berechnet. Häufige Fragen betreffen insbesondere die Anwendung der Erbschaftsteuer auf verschiedene Vermögensarten, die Höhe der Freibeträge und die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen.

Anwendbar ist diese Regelung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 auf Stiftungen und Vereine, deren Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland ist. Voraussetzung ist aber, dass die Stiftung in Deutschland rechtsfähig ist. Der Bundesfinanzhof hat nun mit seinem Urteil deutlich gemacht, dass eine nach Schweizer Recht gegründete Familienstiftung, die in Deutschland nicht rechtsfähig ist, nicht ersatzerbschaftssteuerpflichtig ist. Auch dann nicht, wenn sie ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät.

Gründung einer Familienstiftung nach Schweizer Recht

In dem zugrunde liegenden Fall war die klagende Familienstiftung nach Schweizer Recht gegründet worden. Die Stiftungsgründung erfolgte durch den Stifter, der das Stiftungsvermögen in die Stiftung einbrachte. Bei der Gründung einer Familienstiftung legen Stifter und Stifterinnen den Stiftungszweck sowie die langfristigen Ziele der Stiftung fest, um das Interesse der Familie zu wahren und die Vermögensnachfolge zu sichern. Eine Familienstiftung kann sowohl zu Lebzeiten des Stifters als auch von Todes wegen, also nach dem Tod des verstorbenen Stifters, errichtet werden. Im Rahmen der Gründung empfiehlt es sich, einen Überblick über die einzelnen Schritten und den schrittweisen Ablauf zu gewinnen, um die rechtlichen und organisatorischen Anforderungen zu erfüllen. Besonders bei der Gründung einer ausländischen Familienstiftung tauchen häufig Fragen zu rechtlichen, steuerlichen und praktischen Aspekten auf, die im Interesse der Familie geklärt werden sollten. Laut ihrer Satzung hatte die Stiftung ihren Sitz in der Schweiz. Die Verwaltung erfolgte jedoch in Deutschland. Sämtliche Stiftungsräte waren seit der Gründung in Deutschland ansässig und auch die Konten der Stiftung werden in Deutschland geführt.

Das Finanzamt stufte die Stiftung daher als ersatzerbschaftssteuerpflichtig ein. Dagegen wehrte sich die Stiftung und hatte schließlich am Bundesfinanzhof Erfolg. Der BFH gab der Stiftung recht und hob den Ersatzerbschaftsteuerbescheid auf. Eine nach schweizerischem Recht errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland unterliegt — soweit sie nach deutschem Recht nicht rechtsfähig ist — nicht der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, stellte der BFH klar.

Organe der Stiftung

Die Organe einer Stiftung spielen eine zentrale Rolle für die Umsetzung des Stiftungszwecks und die nachhaltige Verwaltung des Stiftungsvermögens. In einer Familienstiftung sind typischerweise der Vorstand, ein Stiftungsbeirat und gegebenenfalls ein Kuratorium vorgesehen. Der Vorstand übernimmt die laufende Geschäftsführung und sorgt dafür, dass die Ziele der Familie und des Stiftungszwecks konsequent verfolgt werden. Der Stiftungszweck und die zielen der Stiftung bilden dabei die Grundlage für die Arbeit aller Organe und bestimmen maßgeblich deren Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Die Organe handeln stets im Interesse der Familie und der Destinatäre, um deren langfristige Versorgung und den Schutz des Familienvermögens sicherzustellen. Der Stiftungsbeirat und das Kuratorium haben meist beratende und überwachende Funktionen, um die Einhaltung der Stiftungssatzung und die Wahrung der Interessen der Familienmitglieder sicherzustellen. Für einen besseren Überblick erfolgt die Entscheidungsfindung in den Organen in mehreren schritten, wobei jeder schritt klar definiert und strukturiert ist. Häufige Fragen betreffen die genaue Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten der einzelnen Organe, insbesondere wie diese im Rahmen der Stiftungssatzung geregelt sind. Die genaue Zusammensetzung und die Aufgabenverteilung dieser Organe werden individuell in der Stiftungssatzung festgelegt. So wird gewährleistet, dass die Stiftung flexibel auf die Bedürfnisse der Familie eingehen und das Familienvermögen im Sinne aller Destinatäre verwalten kann.

Stiftungsaufsicht und -kontrolle

Die Stiftungsaufsicht und -kontrolle sind essenziell, um die Einhaltung der Stiftungssatzung und die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens zu sichern. Der Staat übernimmt hierbei eine zentrale Rolle, da die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde überwacht, ob die Stiftung ihren festgelegten Zweck erfüllt und das Vermögen der Familie im Sinne des Stiftungszwecks eingesetzt wird. Ein wichtiger Schritt in diesem Prozess ist die regelmäßige Prüfung der Jahresabschlüsse sowie die Kontrolle der Einhaltung steuerlicher und rechtlicher Vorgaben, wobei insbesondere die steuerliche Kontrolle durch die Finanzämter von Bedeutung ist. Ein Überblick über die einzelnen Schritten der Stiftungsaufsicht zeigt, dass diese in mehreren Schritt erfolgt: von der Gründungsprüfung über die laufende Überwachung bis hin zur eventuellen Anordnung von Maßnahmen bei Abweichungen. Häufige Fragen zur Stiftungsaufsicht und -kontrolle betreffen insbesondere die Zuständigkeit des Staates, die Einhaltung steuerlicher Pflichten und die Transparenz der Verwaltung. Sollte es zu Abweichungen kommen, kann die Aufsichtsbehörde eingreifen und Maßnahmen anordnen. Diese Überwachung sorgt für Transparenz und schützt sowohl das Vermögen als auch die Rechte der Familienmitglieder und Destinatäre. So bleibt das Familienvermögen langfristig erhalten und die Stiftung kann ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Rechtsfähigkeit der Stiftung Voraussetzung für Ersatzerbschaftssteuerpflicht

Bedeutung der Rechtsfähigkeit für die Ersatzerbschaftssteuer

Der BFH machte deutlich, dass die Rechtsfähigkeit der Stiftung nach deutschem Recht entscheidend für die Ersatzerbschaftssteuerpflicht sei. Das Konzept der Rechtsfähigkeit bildet die Grundlage für die steuerliche Behandlung von Familienstiftungen, da nur eine rechtsfähige Stiftung als eigenständige Rechtsperson agieren und das Stiftungsvermögen unabhängig vom Stifter verwalten kann. Nur eine rechtsfähige Stiftung könne eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und damit Trägerin eigenen Vermögens sein. Der Staat spielt hierbei eine zentrale Rolle, da er sowohl die Anerkennung der Stiftung als auch die Erhebung der Steuer regelt.

Ein Überblick über die einzelnen Schritten zeigt, dass die Anerkennung der Stiftung und die steuerliche Behandlung in einem schrittweisen Verfahren erfolgen: Zunächst muss die Stiftung nach deutschem Recht anerkannt werden, anschließend erfolgt die Prüfung der Steuerpflicht durch die staatlichen Finanzbehörden. Die Anerkennung kann auch von Todes wegen (z.B. Stiftung von Todes wegen) relevant sein, insbesondere wenn Vermögen nach dem Tod des Erblassers übertragen wird.

Im Zusammenhang mit der Ersatzerbschaftssteuerpflicht ist die Bedeutung der Erbschaft, der Erbschaften, des Erbes, des Erblassers und des Erblassers hervorzuheben, da die Übertragung von Vermögen nach dem Tod steuerlich als Erbschaft behandelt wird. Häufige Fragen betreffen die Rechtsfähigkeit der Stiftung und die steuerliche Behandlung, insbesondere wie Erbschaften und das Erbe im Rahmen der Ersatzerbschaftssteuer durch den Staat bewertet und besteuert werden.

Anwendbares Recht und fehlende Anerkennung nach deutschem Stiftungsrecht

Die Frage welches Recht bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit anzuwenden ist, ist daher von zentraler Bedeutung. Hier sei die Stiftung zwar nach Schweizer Recht errichtet worden, doch das sei nicht maßgeblich. Entscheidend sei das Recht des Ortes, an dem sich die Verwaltung befindet. Und weil die Verwaltung der Stiftung von Deutschland aus erfolgt, sei deutsches Stiftungsrecht relevant, so der BFH.

Nach deutschem Recht habe die Stiftung aber keine Anerkennung nach § 80 BGB erlangt. Eine solche Anerkennung sei jedoch notwendig, damit eine Stiftung rechtsfähig wird. Da dies unterblieb, sei die Stiftung nicht rechtsfähig und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einbezogen, stellten die Richter in München klar.

Steuerklassen und ihre Auswirkungen

Die Einordnung in die richtige Steuerklasse ist bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer von zentraler Bedeutung, da sie maßgeblich die Höhe der steuerlichen Belastung bestimmt. In Deutschland werden Erben und Beschenkte in drei Steuerklassen eingeteilt: Die Steuerklasse I gilt für Ehepartner, Kinder und Enkelkinder und bietet die höchsten Freibeträge sowie die niedrigsten Steuersätze. Steuerklasse II umfasst unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen und Großeltern, während Steuerklasse III für alle übrigen Personen, wie beispielsweise Cousins und Cousinen, gilt. Mit jeder Steuerklasse sinken die Freibeträge und steigen die Steuersätze, was die steuerliche Belastung für entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen deutlich erhöht.

Eine Familienstiftung kann hier gezielt eingesetzt werden, um das Familienvermögen generationsübergreifend zu sichern und die Auswirkungen ungünstiger Steuerklassen zu minimieren. Durch die Bündelung des Vermögens in der Stiftung und die geschickte Nutzung von Freibeträgen und Steuersätzen lässt sich die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer optimieren. Besonders für Kinder und andere nahe Angehörige in Steuerklasse I bietet die Familienstiftung die Möglichkeit, das Vermögen steuerlich effizient weiterzugeben und die Belastung für die Familie zu reduzieren. So trägt die Familienstiftung dazu bei, das Familienvermögen langfristig zu erhalten und die steuerlichen Vorteile der jeweiligen Steuerklasse optimal zu nutzen.

Laufende Besteuerung

Die laufende Besteuerung einer Familienstiftung umfasst verschiedene steuerliche Aspekte, die bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens zu beachten sind. Ein Überblick über die einzelnen Schritten und den schrittweisen Ablauf der laufenden Besteuerung ist für Stifter und Begünstigte besonders wichtig, um die Komplexität der steuerlichen Pflichten zu verstehen. Die laufenden Einnahmen der Familienstiftung können aus Kapitalanlagen, Vermietung, der Übertragung von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen stammen und sind für die Steuer relevant. Bei der Besteuerung spielt der Wert von etwas, wie zum Beispiel einer Immobilie oder von Betriebsvermögen, eine zentrale Rolle, da dieser Wert die Bemessungsgrundlage für die Steuer bildet. In Deutschland unterliegt die Stiftung grundsätzlich der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % auf ihre erzielten Gewinne. Übt die Stiftung eine gewerbliche Tätigkeit aus, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Auch die Umsatzsteuer kann auf bestimmte Umsätze der Stiftung Anwendung finden. Bestimmte Vermögenswerte wie Betriebsvermögen, Immobilien oder Großunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerbefreiung profitieren, was die laufende Steuerlast erheblich reduzieren kann. Häufige Fragen zur laufenden Besteuerung betreffen insbesondere die steuerlichen Besonderheiten bei der Übertragung von Betriebsvermögen, die Bewertung des Werts von Immobilien und die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen. Es ist daher wichtig, die steuerlichen Pflichten stets im Blick zu behalten, um keine Nachteile durch Versäumnisse zu riskieren. Eine professionelle steuerliche Beratung hilft dabei, die Vorteile der Familienstiftung optimal zu nutzen und die steuerlichen Verpflichtungen effizient zu erfüllen. So kann die Stiftung ihre Ziele erreichen und das Familienvermögen bestmöglich schützen.

Steuerliche Optimierung bei Familienstiftungen

Die steuerliche Optimierung ist ein entscheidender Faktor bei der Gründung und Verwaltung einer Familienstiftung. Ein Überblick über die einzelnen Schritten und den schrittweisen Ablauf der steuerlichen Optimierung hilft, die Komplexität zu verstehen und gezielt vorzugehen. Durch eine gezielte Planung lassen sich zahlreiche Vorteile realisieren und Nachteile vermeiden. Dazu zählt die Wahl der passenden Rechtsform, die optimale Gestaltung der Stiftungssatzung sowie die Nutzung von steuerlichen Freibeträgen und Steuerbefreiungen, um die Steuerlast zu minimieren. Die steuerliche Behandlung von Betriebsvermögen, Betriebsvermögens, Immobilien und Großunternehmen ist dabei besonders zu beachten, da für diese Vermögensarten spezielle Verschonungsregelungen und Wertansätze gelten. Auch die Minimierung der Steuern auf Erträge und die Berücksichtigung der individuellen Ziele der Familie spielen eine wichtige Rolle. Der Wert von etwas, insbesondere des übertragenen Vermögens, ist für die steuerliche Optimierung entscheidend, da er die Bemessungsgrundlage für die Steuer und die Anwendung von Freibeträgen bestimmt.

Ein Beispiel: Bei der Übertragung von Vermögen an Kindern kann unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrads und des Werts des Vermögens durch die Nutzung von Freibeträgen und Steuerbefreiungen eine erhebliche Steuerersparnis erzielt werden. Häufige Fragen zur steuerlichen Optimierung betreffen insbesondere die Anwendung von Freibeträgen, die Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen sowie die steuerlichen Vorteile für verschiedene Verwandtschaftsgrade. Eine durchdachte steuerliche Strategie trägt dazu bei, dass das Vermögen der Familie langfristig erhalten bleibt und die Stiftung ihre Zwecke effizient erfüllen kann. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen erfahrenen Steuerberater einzubeziehen, um die steuerliche Optimierung der Familienstiftung von Anfang an professionell zu gestalten.

Vermögensschutz durch Familienstiftungen

Eine Familienstiftung ist ein wirkungsvolles Instrument, um das Familienvermögen dauerhaft zu schützen und die Interessen der Familie zu wahren. Durch die Gründung einer Familienstiftung wird das Vermögen aus dem direkten Zugriff einzelner Familienmitglieder oder potenzieller Gläubiger herausgelöst und in eine eigenständige Stiftungsform überführt. Dies bietet einen effektiven Vermögensschutz, da das Stiftungsvermögen nicht mehr Teil des Privatvermögens einzelner Personen ist und somit vor Forderungen Dritter, etwa Gläubigern, geschützt bleibt.

Darüber hinaus sorgt die Familienstiftung für klare Strukturen in der Nachfolgeplanung und verhindert Streitigkeiten innerhalb der Familie, da die Verwaltung und Verteilung des Vermögens nach den in der Stiftungssatzung festgelegten Regeln erfolgt. Die Familienstiftung kann flexibel an die individuellen Bedürfnisse der Familie angepasst werden und bietet durch gezielte Steuerbefreiungen zusätzliche Vorteile. So ermöglicht die Gründung einer Familienstiftung nicht nur den langfristigen Erhalt des Familienvermögens, sondern schafft auch Sicherheit und Stabilität für kommende Generationen. Die Kombination aus Vermögensschutz, steuerlichen Vorteilen und klarer Nachfolgeplanung macht die Familienstiftung zu einer attraktiven Lösung für Familien, die ihr Vermögen nachhaltig sichern möchten.

Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung ist das Herzstück jeder Familienstiftung, denn sie entscheidet maßgeblich über den Erhalt und das Wachstum des Stiftungsvermögens. Der Wert von etwas, wie einer Immobilie oder einem Großunternehmen, spielt dabei eine zentrale Rolle, da die Bewertung dieser Vermögenswerte entscheidend für die steuerliche Behandlung und die langfristige Planung ist.

Ein Überblick über die einzelnen Schritten und den schrittweisen Ablauf der Vermögensverwaltung hilft, die Komplexität zu verstehen und strukturiert vorzugehen. In der Praxis tauchen häufig Fragen zur Bewertung und Verwaltung von Vermögenswerten auf, insbesondere im Hinblick auf Immobilien, Großunternehmen und deren Wertansätze.

Dabei zielt die Vermögensverwaltung nicht nur auf den finanziellen Erhalt, sondern auch auf die Bewahrung familiärer Werte ab. Ziel ist es, das Vermögen der Familie über Generationen hinweg zu sichern und die Stiftungszwecke nachhaltig zu erfüllen. Eine professionelle Vermögensverwaltung setzt auf eine breite Diversifikation, etwa durch Investitionen in Immobilien, Aktien, Anleihen oder alternative Kapitalanlagen. Die Anlagestrategie wird individuell auf die Ziele und Bedürfnisse der Stiftung abgestimmt und regelmäßig überprüft. So kann flexibel auf Veränderungen am Markt oder im Leben der Familienmitglieder reagiert werden. Die Beauftragung eines erfahrenen Vermögensverwalters sorgt dafür, dass das Familienvermögen optimal gemanagt wird und die Stiftung ihre Destinatäre langfristig absichern kann.

Keine Umgehung der Erbschaftssteuer

Weiter verwarf der BFH die Ansicht, dass allein wegen der Geschäftsleitung in Deutschland die Ersatzerbschaftsteuer greife: § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG regelt zwar die persönliche Steuerpflicht bei Sitz oder Leitung im Inland, sage jedoch nichts über den sachlichen Anwendungsbereich aus, also darüber, ob überhaupt eine Stiftung im Sinne von § 1 ErbStG vorliegt.

Der Staat erhebt die Erbschaftsteuer auf Erbschaften und Vermögensübertragungen von Todes wegen, wobei die steuerliche Behandlung nach dem Tod des verstorbenen Erblassers durch gesetzliche Regelungen bestimmt wird. Ein Überblick über die einzelnen Schritten und den schrittweisen Ablauf der steuerlichen Behandlung im Erbfall zeigt, dass die Steuerpflicht, die Bewertung des Erbes und die Anwendung von Freibeträgen genau geregelt sind. Häufige Fragen betreffen dabei die Möglichkeiten zur Umgehung der Erbschaftsteuer, insbesondere im Zusammenhang mit Familienstiftungen und der Übertragung von Vermögen nach dem Tod des Erblassers.

Der BFH machte weiter deutlich, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen zwar nicht dauerhaft der Erbschaftssteuer entzogen werden soll. Im Zusammenhang mit dem Nachlass ist zu beachten, dass der Nachlass einer nicht rechtsfähigen Stiftung nach zivilrechtlichen Grundsätzen den dahinterstehenden natürlichen Personen zuzurechnen ist. Hier liege aber keine Umgehung der Steuerpflicht vor, da das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Stiftung nach zivilrechtlichen Grundsätzen den dahinterstehenden natürlichen Personen zuzurechnen sei.

Urteil mit Tragweite

Tragweite des BFH-Urteils für Familienstiftungen

Das Urteil des BFH hat in der Praxis erhebliche Bedeutung. Es verdeutlicht, dass der Staat bei der steuerlichen Behandlung von Erbschaften, Schenkungen und Nachfolgegestaltungen eine zentrale Rolle spielt, insbesondere im Hinblick auf die Erbschaftsteuer und die steuerlichen Pflichten der Erben und des Erblassers. Demnach unterliegen Stiftungs- und Nachfolgegestaltungen mit ausländischen Familienstiftungen, die von Deutschland aus verwaltet werden, nicht automatisch der Ersatzerbschaftsteuer, sofern die Stiftung nach deutschem Recht nicht rechtsfähig ist. Im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung inländischer Familienstiftungen, bei denen andere Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge gelten können, sind bei grenzüberschreitenden Familienstiftungen nicht nur das ausländische Gründungsrecht, sondern vor allem das deutsche Sitzrecht zu beachten. Schon kleine strukturelle Unterschiede, z.B. ob eine Stiftung nach deutschem Recht anerkannt ist, können über steuerliche Belastung oder Steuerbefreiung entscheiden, insbesondere bei Betriebsvermögen, Immobilien oder Großunternehmen.

Ein Überblick über die einzelnen Schritten und den schrittweisen Ablauf der Nachfolgeplanung zeigt, dass die Bewertung des Vermögens (z.B. der Wert einer Immobilie oder des Betriebsvermögens), die Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrads und die Anwendung von Freibeträgen entscheidend für die steuerliche Belastung sind. Häufige Fragen betreffen die Tragweite des Urteils, die steuerlichen Auswirkungen auf Erbschaften von Todes wegen, die Rolle des verstorbenen Erblassers sowie die Möglichkeiten der Steuerbefreiung für bestimmte Vermögenswerte.

Ein Beispiel: Überträgt ein Erblasser eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro an seine Kindern, so hängt die Steuerlast von deren Verwandtschaftsgrad, dem geltenden Freibetrag und der Bewertung des Vermögens ab. Liegt der Wert des Erbes über dem Freibetrag, fällt auf den übersteigenden Betrag eine Steuer an, wobei für Betriebsvermögen und Großunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung möglich ist. Etwas anders kann es sich bei Erbschaften von Todes wegen oder bei der Übertragung von Betriebsvermögens gestalten, wenn spezielle Verschonungsregelungen greifen.

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