Der Bundesfinanzhof ändert seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Kaufpreisraten. Wird bei der entgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen eine zinslose Stundung des Kaufpreises vereinbart, dürfen die Finanzbehörden grundsätzlich keine fiktiven Zinseinkünfte beim Verkäufer ansetzen. Dies gilt auch dann, wenn sich bei wirtschaftlicher Betrachtung ein rechnerischer Zinsanteil in den einzelnen Raten ermitteln lässt. Mit Urteil vom 24. März 2026 (Az. VIII R 30/24) hat der BFH damit eine für die private Vermögensübertragung bedeutsame Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen.
Grundstücksübertragung innerhalb der Familie
Dem Verfahren lag die Veräußerung eines bebauten Grundstücks durch ein Ehepaar an seine Tochter zugrunde. Die Eltern waren zuvor mehr als zehn Jahre Eigentümer der Immobilie gewesen. Der Grundstückskauf wurde am 23. April 2021 notariell beurkundet; Besitz, Nutzen und Gefahr gingen zum 1. Mai 2021 auf die Tochter über.
Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien einen dem Immobilienwert entsprechenden Kaufpreis, dessen Zahlung zunächst gestundet wurde. Die Tochter sollte den Betrag in monatlichen Raten begleichen. Eine Verzinsung war ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem hielten die Vertragsparteien fest, dass die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung der Tochter geschenkt werde. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung wurde zugunsten der Eltern eine Grundschuld bestellt.
Hintergrund der Vereinbarung war die finanzielle Situation der Tochter: Eine Bankfinanzierung, mit der sie den Kaufpreis unmittelbar hätte begleichen können, stand ihr nicht zur Verfügung. Die Ratenvereinbarung sollte ihr den Erwerb der Immobilie gleichwohl ermöglichen.
Die Eltern erklärten für die Streitjahre 2021 und 2022 keine Kapitalerträge aus der Ratenzahlung. Das Finanzamt sah dies anders. Unter Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG ermittelte es rechnerische Zinsanteile in den geleisteten Raten und behandelte diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die entsprechenden Beträge unterwarf es dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab der Klage der Eltern mit Urteil vom 17. September 2024 (Az. 4 K 34/24) statt. Es ging davon aus, dass die rechnerischen Zinsanteile aufgrund des ausdrücklich erklärten Zinsverzichts schenkweise zugewendet worden seien und deshalb keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge darstellten. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein.
Urteil: Keine steuerpflichtigen Kapitalerträge aus der zinslosen Stundung
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die Eltern hatten aus der Vereinnahmung der Kaufpreisraten weder steuerpflichtige sonstige Einkünfte noch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Auch ein steuerpflichtiger Gewinn aus der Rückzahlung einer Kapitalforderung lag nicht vor.
Dabei korrigierte der BFH allerdings die Begründung des Finanzgerichts: Die unentgeltliche Stundung des Kaufpreises begründete im Streitfall keine schenkungssteuerpflichtige freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Das Ergebnis der Vorinstanz war dennoch richtig, weil es bereits an steuerpflichtigen Einkünften aus der Ratenzahlung fehlte.
Die zentrale Aussage der Entscheidung betrifft § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Vereinbaren die Parteien bei der entgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen ausdrücklich, dass die Kaufpreisraten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden und die Stundung unentgeltlich erfolgt, ist diese Vereinbarung grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen.
Ein rechnerisch ermittelter Zinsanteil stellt unter diesen Voraussetzungen kein steuerpflichtiges Entgelt für die Kapitalüberlassung dar.
Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 14. Juli 2020 – Az. VIII R 3/17) auf, nach der bei einer unverzinslichen Kaufpreisstundung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufteilung der Raten in Tilgungs- und Zinsanteile vorzunehmen war und die rechnerischen Zinsanteile als Kapitalerträge erfasst werden konnten.
Ausschlaggebend ist die seit 2009 geänderte steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen. Zudem rückt der Senat von seinem Beschluss vom 12. September 2011 (Az. VIII B 70/09) ab, in dem er bei summarischer Prüfung eine freigebige Zuwendung von Zinsvorteilen noch für möglich gehalten hatte.
Kein steuerpflichtiges Entgelt ohne entsprechende Vereinbarung
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für dessen Überlassung zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist.
Zwar stellt auch die zinslose Stundung einer Kaufpreisforderung eine Kapitalüberlassung dar. Daraus folgt nach Auffassung des BFH jedoch nicht, dass zwingend ein steuerpflichtiges Entgelt anzunehmen wäre.
Entscheidend ist vielmehr, ob die Vertragsparteien eine entgeltliche Kapitalüberlassung vereinbart haben. Wird die Stundung ausdrücklich unentgeltlich gewährt und werden die Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet, fehlt es grundsätzlich an einem steuerpflichtigen Zinsanspruch.
Der BFH stellt damit die zivilrechtlich zulässige Vertragsgestaltung in den Mittelpunkt. Die wirtschaftliche Möglichkeit, einen rechnerischen Zinsanteil zu bestimmen, genügt nicht, um ein tatsächlich nicht vereinbartes Entgelt steuerlich zu fingieren.
§ 12 Abs. 3 BewG begründet keine Einkommensteuerpflicht
Auch § 12 Abs. 3 BewG rechtfertigt nach Auffassung des BFH keine andere Beurteilung. Die Vorschrift zur Bewertung unverzinslicher Forderungen bietet keine ausreichende Rechtsgrundlage, um bei einer im Privatvermögen gehaltenen Kaufpreisforderung fiktive Kapitalerträge anzusetzen.
Der BFH betont damit die notwendige Trennung zwischen der bewertungsrechtlichen Ermittlung eines Kapitalwerts und der einkommensteuerrechtlichen Frage, ob tatsächlich steuerpflichtige Erträge erzielt wurden.
Eine rechnerische Abzinsung kann daher nicht allein deshalb zur Besteuerung führen, weil sich der wirtschaftliche Wert der Forderung durch die spätere Zahlung verändert.
Steuerliche Anerkennung trotz Näheverhältnis
Besondere Bedeutung kommt dem Verhältnis zwischen den Vertragsparteien zu. Dass eine unverzinsliche Stundung unter fremden Dritten möglicherweise unüblich wäre, reicht nach dem BFH nicht aus, um die Vereinbarung steuerlich zu verwerfen.
Auch Angehörige dürfen ihre Rechtsbeziehungen grundsätzlich entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen gestalten. Maßgeblich ist, ob die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist und ob konkrete Umstände gegen ihre steuerliche Anerkennung sprechen.
Solche Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn eine tatsächlich vereinbarte Verzinsung verschleiert wird oder ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gegeben ist. Auch ein vereinbarter niedrigerer Kaufpreis bei sofortiger Zahlung kann gegen die behauptete Unentgeltlichkeit der Stundung sprechen.
Im entschiedenen Fall war die zinslose Ratenzahlung jedoch erforderlich, um der Tochter den Erwerb der Immobilie überhaupt zu ermöglichen. Der BFH sah keinen Anlass, die Vereinbarung steuerlich nicht anzuerkennen.
Keine Schenkungsteuer allein aufgrund des Zinsverzichts
Der BFH verneinte außerdem eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung. Bei der Grundstücksübertragung lag eine vollentgeltliche Veräußerung zum vereinbarten Verkehrswert vor. Der Zinsverzicht führte auch nicht isoliert zu einer freigebigen Zuwendung.
Durch die Stundung wurde der Tochter keine Geldsumme aus dem Vermögen der Eltern zur Nutzung überlassen. Vielmehr wurde lediglich ihre finanzielle Belastung reduziert. Darin sah der BFH keine hinreichende Vermögensverschiebung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsspielräume bei der privaten Vermögensübertragung, insbesondere bei Immobilienverkäufen innerhalb der Familie. Eine ausdrücklich vereinbarte zinslose Ratenzahlung kann den Erwerb eines Wirtschaftsguts ermöglichen, ohne dass beim Verkäufer allein aufgrund rechnerischer Zinsanteile zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen.
Für die Vertragsgestaltung empfiehlt es sich, folgende Punkte eindeutig festzuhalten:
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den Kaufpreis
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die Ratenhöhe
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die Anrechnung der Zahlungen auf den Kaufpreis
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den Ausschluss einer Verzinsung
Auch die wirtschaftlichen Gründe für die Ratenvereinbarung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Entscheidung ist allerdings nicht als allgemeiner Freibrief für jede unverzinsliche Forderung zu verstehen. Der BFH stellt auf die entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen und eine steuerlich anzuerkennende unentgeltliche Stundung ab. Ob andere Sachverhalte, insbesondere Übertragungen aus dem Betriebsvermögen oder steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte, gleich zu beurteilen sind, bedarf einer gesonderten Prüfung.
Eine Aufteilung der Raten in Zins- und Tilgungsanteil kann jedoch weiterhin in Betracht kommen, wenn eine tatsächlich getroffene Zinsabrede verschleiert wird oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Die neue Linie entbindet damit nicht von der Prüfung, ob die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Stundung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Häufige Fragen zum BFH-Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 30/24
Müssen bei einer zinslosen Kaufpreisstundung fiktive Zinsen versteuert werden?
Nein. Nach dem Urteil des BFH vom 24. März 2026 (Az. VIII R 30/24) sind bei einer entgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen grundsätzlich keine fiktiven Kapitalerträge anzusetzen, wenn die Parteien ausdrücklich eine zinslose Stundung vereinbart haben und sämtliche Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden. Ein rechnerisch ermittelter Zinsanteil begründet für sich genommen keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage auf.
Gilt das Urteil auch bei einem Verkauf zwischen Eltern und Kindern?
Ja. Die Grundsätze des Urteils können insbesondere bei Immobilienverkäufen innerhalb der Familie relevant sein. Der BFH stellt klar, dass eine zinslose Stundung nicht allein deshalb steuerlich unberücksichtigt bleiben darf, weil sie zwischen Angehörigen vereinbart wurde oder einem Fremdvergleich nicht vollständig standhält. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist und keine steuerrechtlichen Gründe ihrer Anerkennung entgegenstehen. Insbesondere dürfen weder eine tatsächlich vereinbarte Verzinsung verschleiert noch die Grenzen des § 42 AO überschritten werden.
Worauf sollte bei der Gestaltung einer zinslosen Ratenzahlungsvereinbarung geachtet werden?
Der Kaufvertrag sollte den geschuldeten Kaufpreis, die Höhe und Fälligkeit der Raten sowie die vollständige Anrechnung der Raten auf den Kaufpreis eindeutig regeln. Darüber hinaus sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass die Stundung unentgeltlich und unverzinslich erfolgt. Die wirtschaftlichen Gründe für die Vereinbarung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere bei Übertragungen innerhalb der Familie. Zu beachten ist, dass das Urteil die Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen betrifft und nicht ohne Weiteres auf sämtliche betrieblichen oder sonstigen steuerlichen Sachverhalte übertragen werden kann.
Fazit
Mit dem Urteil vom 24. März 2026 stärkt der BFH die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarung bei zinslosen Kaufpreisstundungen. Wo kein Entgelt für die Kapitalüberlassung vereinbart ist, dürfen rechnerische Zinsanteile grundsätzlich nicht allein aufgrund einer bewertungsrechtlichen Abzinsung als Kapitalerträge besteuert werden. Für die Praxis kommt es daher entscheidend auf eine klare Vertragsgestaltung und die Prüfung möglicher Gründe an, die einer steuerlichen Anerkennung entgegenstehen könnten.
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