Bewertungsanfragen per E-Mail nach Kauf gelten als Werbung

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Überblick über den Anlass des Urteils

Das Amtsgericht Hannover hatte sich in einem Verfahren (Az.: 550 C 13442/12, Urteil vom 21.11.2013) mit der Rechtsfrage zu beschäftigen, ob eine per E-Mail übermittelte Bitte um eine Produktbewertung nach Abschluss eines Online-Kaufs als unzulässige Werbung einzustufen ist. Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen ein, die sich der rechtlichen Bewertung elektronischer Kommunikationsformen im Spannungsfeld von Verbraucherschutz und unternehmerischem Interesse widmen. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Abwägung zwischen dem Interesse des Unternehmers an Kundenrezensionen und dem Schutz der eigenen Sphäre des Empfängers vor unerwünschter Ansprache. Das Urteil gibt damit wichtige Hinweise zum Umfang und zu den Grenzen elektronisch übermittelter Anfragen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Rechtlicher Rahmen für E-Mail-Kommunikation

Abgrenzung zwischen transaktionalen Nachrichten und Werbung

Maßgebend für die rechtliche Einordnung einer Bewertungsanfrage per E-Mail ist die Frage, ob eine solche Nachricht als Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) anzusehen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt Werbung immer dann vor, wenn Nachrichten der Förderung des Absatzes dienen oder das Unternehmen in einem positiven Licht darstellen. Die rein informationelle Kommunikation, etwa zur Vertragsabwicklung, darf hierbei nicht mit einer Werbung vermischt werden. Das Versenden einer unmittelbaren Bewertungsbitte nach Vertragserfüllung ist ausdrücklich kein rein transaktionaler Vorgang, sondern verfolgt ein mittelbares unternehmerisches Ziel, nämlich die Steigerung des eigenen Umsatzes durch positive Rückmeldungen.

Einwilligung als rechtlicher Maßstab

Für den Versand von werblichen E-Mails an Verbraucher ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Maßgeblich ist § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, der den Schutz der individuellen Privatsphäre sicherstellen soll. Ohne die erteilte Zustimmung ist jede Werbe-E-Mail grundsätzlich unzulässig. Diese Grundsätze gelten auch für Bewertungsanfragen, da sie dem Zweck dienen, den Empfänger zu einer Handlung zugunsten des Unternehmens zu bewegen. Das Amtsgericht Hannover sah in der fehlenden vorherigen Zustimmung des Empfängers das zentrale Problem der E-Mail-Nachricht.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover im Detail

Kernaussagen des Urteils

Das Gericht stellte klar, dass die Bewertungsanfrage in Form einer E-Mail als Werbung zu qualifizieren sei, denn ihr Ziel sei letztendlich eine Verbesserung der Außendarstellung des Unternehmens in öffentlichen Bewertungsplattformen und somit die Absatzförderung. Dabei sei unerheblich, ob dem Empfänger ein etwaiger Vorteil – etwa durch verbesserte Kaufentscheidungen anderer Nutzer – verschafft werde. Maßgeblich sei allein, dass die Bewertungsbitte ohne ausdrückliche Erlaubnis erfolgte. Die Versendung solcher Nachrichten ohne vorherige Zustimmung verletze die Rechte des Empfängers und stelle eine unzumutbare Belästigung i.S.d. UWG dar.

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover befindet sich im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere jener des Bundesgerichtshofs. Zuvor hatten auch andere Instanzgerichte vergleichbare Bewertungsanfragen als unerlaubte Werbung beurteilt. Die streitgegenständliche Praxis wurde konsequent anhand des Schutzzwecks des UWG, nämlich der Wahrung der wirtschaftlichen Selbstbestimmung der Empfänger und der Abwehr unerwünschter Werbung, bewertet. Dieser Ansatz wird auch durch europarechtliche Vorgaben gestützt.

Auswirkungen auf die Praxis

Bedeutung für Unternehmen im Online-Handel

Vor dem Hintergrund des Urteils besteht für Online-Händler und andere Unternehmen eine erhöhte Sensibilität im Umgang mit elektronischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss. Zwar sind Produktbewertungen ein bedeutsames Element im Wettbewerb, sie dürfen jedoch nicht durch E-Mails eingeholt werden, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt. Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Risiken, die mit Verstößen gegen das UWG verbunden sein können – von Unterlassungsansprüchen bis hin zu Schadensersatzforderungen.

Schutz der Verbraucherinteressen

Dem Verbraucher wird durch die Entscheidung ein starker Schutz der Privatsphäre zugesprochen. Die Möglichkeit, über E-Mail ohne ausdrückliche Zustimmung kontaktiert zu werden, soll verhindert werden, um einer möglichen Überfrachtung mit Werbung und einer Verwässerung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entgegenzuwirken. Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Ziel des Gesetzgebers, das Vertrauen in elektronische Kommunikation zu stärken.

Zusammenfassung und Perspektiven

Das Urteil des Amtsgerichts Hannover hebt die rechtliche Bedeutung einer klar differenzierten Einwilligung für die Zusendung von Bewertungsanfragen per E-Mail hervor. Insbesondere im E-Commerce-Bereich trägt die Entscheidung dazu bei, die Linie zwischen zulässiger Vertragskommunikation und unerlaubter Werbung deutlicher zu ziehen. Nicht zuletzt erinnert das Urteil daran, dass unternehmerische Maßnahmen zur Absatzsteigerung stets im Rahmen des rechtlich Zulässigen erfolgen müssen.

Letztlich verdeutlicht das aktuelle Urteil die Komplexität der rechtlichen Einordnung von Kommunikationsmaßnahmen im digitalen Zeitalter. Die Rechtslage kann im Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden, weshalb eine sorgfältige Prüfung der Umstände und der gesetzlichen Rahmenbedingungen notwendig ist.

Bei weitergehenden Fragestellungen zum Umgang mit werblichen E-Mails und zur rechtssicheren Gestaltung elektronischer Kommunikation stehen die Rechtsanwälte bei MTR Legal als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

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