Betty Barclay im Zweibrücker Outlet-Center an Feriensonntagen geschlossen

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Rechtliche Überprüfung der Sonntagsöffnung: Der Fall Betty Barclay im Zweibrücker Outlet Center

Das Oberlandesgericht Zweibrücken befasste sich im Verfahren 4 U 202/21 mit der Frage, ob und inwieweit Einzelhandelsgeschäfte im Zweibrücker Outlet Center – namentlich die Filiale von Betty Barclay – an bestimmten Ferien- bzw. sogenannten Feriensonntagen für den Verkauf geöffnet bleiben dürfen. Auslöser des Rechtsstreits war eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung, in der ein Mitbewerber gerichtlich gegen die Sonntagsöffnung vorging.

Gesetzliche Rahmenbedingungen für Sonntagsöffnungen

Grundsätze des Sonn- und Feiertagsschutzes

Die Rechtslage regelt die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich restriktiv. Das Grundgesetz garantiert (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) den Schutz von Sonn- und Feiertagen als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung. Die Durchsetzung dieses Grundsatzes erfolgt auf Landesebene – für Rheinland-Pfalz insbesondere durch das Ladenöffnungsgesetz (LadÖffnG). Eine Abweichung hiervon kann nur in engen Ausnahmefällen und auf klar normierter Rechtsgrundlage erfolgen.

Voraussetzungen für die Freigabe von Verkaufsstellen

Das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz sieht die Möglichkeit einer Sonntagsöffnung nur unter bestimmten Voraussetzungen vor, etwa bei Veranstaltungen mit starkem Besuchszuspruch im öffentlichen Interesse. In den letzten Jahren wurde dieses Instrument teils extensiv genutzt, was zunehmend rechtlichen Prüfungsmaßstäben unterzogen wurde. Im Zentrum steht immer die Frage, ob der Anlass – etwa ein Fest, eine Messe oder ein Ferienangebot – tatsächlich den Charakter einer stark besuchten und überwiegenden öffentlichen Veranstaltung besitzt, die den verkaufsoffenen Sonntag trägt.

Entscheidung des OLG Zweibrücken und Begründung

Hintergrund des Rechtsstreits

Im konkreten Fall berief sich das Outlet Center auf die Genehmigung der Gemeindeverwaltung zur Öffnung an bestimmten Feriensonntagen. Ein Mitbewerber hielt diese Praxis für unzulässig und erhob Unterlassungsklage, gestützt auf §§ 3, 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), mit der Argumentation, dass der Wettbewerb durch die Sonntagsöffnungen verzerrt werde, da diese nicht auf einer hinreichend tragfähigen Rechtsgrundlage basierten.

Zentrale Erwägungen des Gerichts

Das OLG Zweibrücken bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Genehmigung zur Sonntagsöffnung im vorliegenden Fall nicht den rechtlichen Anforderungen genügte. Insbesondere stellte das Gericht klar heraus, dass sogenannte „Feriensonntage” keine eigenständige Ausnahme nach dem Ladenöffnungsgesetz darstellen. Die begleitenden Veranstaltungen seien nach ihrer Art und ihrem Umfang nicht geeignet, das Ausnahmemerkmal einer den Einzelhandel tragenden Großveranstaltung zu erfüllen.

Demnach mangelte es an einer rechtlichen Grundlage für die Verkaufsöffnungen an diesen Tagen, sodass eine wettbewerbswidrige Bevorzugung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern vorlag. Eine Öffnung der Filiale von Betty Barclay an betroffenen Feriensonntagen sei folglich unzulässig.

Bedeutung für den Einzelhandel

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Verkaufsstellen – auch in strukturell besonderen Lagen wie einem Outlet-Center – nicht ohne weiteres an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen, wenn die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen nicht präzise erfüllt sind. Die Wettbewerbsordnung erfordert eine gleichmäßige Anwendung der Öffnungsregelungen, unabhängig von der Ladenstruktur oder der wirtschaftlichen Attraktivität eines Standorts.

Auswirkungen und rechtliche Einordnung

Wettbewerbsrechtliche Dimension

Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Auslegung des Wettbewerbsrechts im Einzelhandel und die Voraussetzungen für Ausnahmen vom grundsätzlichen Sonntagsöffnungsverbot. Insbesondere die restriktive Auslegung zugunsten des Sonn- und Feiertagsschutzes bleibt handlungsleitend. Bei fehlender oder fehlerhafter Ausnahmegenehmigung drohen nicht nur verwaltungsrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Sanktionen in Form wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche durch Mitbewerber.

Verwaltungsrechtliche Konsequenzen

Neben den wettbewerbsrechtlichen sind ebenfalls die verwaltungsrechtlichen Aspekte zentral: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Ausnahmegenehmigungen liegt im Fokus und wird von den Gerichten mit zunehmender Strenge vorgenommen. Kommunale Behörden sind angehalten, bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewährleisten.

Ausblick und rechtspolitische Entwicklung

Das Urteil des OLG Zweibrücken fügt sich in die jüngere Rechtsprechung ein, die die Anforderungen an die Sonntagsöffnung weiter konkretisiert und typisiert. Die grundsätzliche Tendenz geht dahin, Ermessensspielräume der Verwaltungsbehörden zu minimieren und eine einheitliche Anwendung des Sonn- und Feiertagsschutzes zu sichern. Dies schafft Klarheit, erfordert jedoch vom Handel und den Genehmigungsbehörden hohe Aufmerksamkeit bei der Planung und Durchführung von Sonderöffnungen.

Hinweis auf die weitere Entwicklung

Es bleibt abzuwarten, inwiefern die angesprochenen Rechtsfragen in zukünftigen Verfahren erneut relevant werden oder höchstrichterliche Klärungen erfahren. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ist das Urteil des OLG Zweibrücken einschlägig und maßgeblich für vergleichbare Sachverhalte.

Für weitergehende rechtliche Fragen zur Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen im Einzelhandel und die Handhabung wettbewerbsrechtlicher Risiken im Zusammenhang mit Ausnahmegenehmigungen bietet MTR Legal individuelle Unterstützung. Weitere Informationen erhalten Sie unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.

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