Betroffenenrechte nach DSGVO durch Vertreter geltend machen möglich?

News  >  Datenschutz  >  Betroffenenrechte nach DSGVO durch Vertreter geltend machen...

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Vertretung bei der Durchsetzung von Betroffenenrechten nach DSGVO – Rechtliche Rahmenbedingungen und Herausforderungen

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt natürlichen Personen weitreichende Rechte hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten. Zentrale Rechte wie Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch dienen dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung. Im unternehmerischen Alltag oder in besonderen Lebenssituationen stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wie diese Betroffenenrechte auch durch Dritte – etwa durch Bevollmächtigte oder Interessenvertretungen – wirksam geltend gemacht werden können. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten die Voraussetzungen, Modalitäten und Widrigkeiten der Geltendmachung von Betroffenenrechten durch Vertretung unter Berücksichtigung angrenzender rechtlicher Erwägungen und aktueller Entwicklungen.


Grundlagen der Betroffenenrechte und ihre Tragweite

Die DSGVO statuiert im Wesentlichen ein Katalog individueller Rechte betroffener Personen, deren Daten verarbeitet werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Auskunft (Art. 15 DSGVO)
  • Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
  • Löschung („Recht auf Vergessenwerden”, Art. 17 DSGVO)
  • Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
  • Widerspruch (Art. 21 DSGVO)

Ziel dieser Bestimmungen ist es, einen effektiven Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten und der betroffenen Person Kontrolle über ihre Daten zu ermöglichen.


Vertretung bei der Geltendmachung von Datenschutzrechten

Gesetzliche Vorschriften zur Vertretung

Die DSGVO selbst enthält keine ausdrückliche Regelung zur Vertretung der betroffenen Person im Rahmen der Geltendmachung ihrer Rechte. Aus dem allgemeinen Zivilrecht (vgl. §§ 164 ff. BGB) ergibt sich allerdings, dass die Ausübung dieser Rechte grundsätzlich auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen kann, sofern eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt. Auch für die Durchsetzung von Auskunfts- oder Löschungsanfragen können sich daher Vertreter bestellen lassen.

Form und Umfang der Bevollmächtigung

Erfolgt die Geltendmachung in Vertretung, ist das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht erforderlich. Verantwortliche im Sinne der DSGVO sind berechtigt – und aufgrund ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten gehalten -, die Vorlage einer schriftlichen oder zumindest in Textform erteilten Vollmacht zu verlangen, um die Identität und den Willen des Betroffenen zu überprüfen und einen Missbrauch von Betroffenenrechten zu verhindern. Insbesondere bei sensiblen Datenverarbeitungen wird der Nachweis einer ausdrücklich erteilten Vollmacht regelmäßig verlangt.

Es sollte beachtet werden, dass die Vollmacht hinreichend bestimmt sein muss, um den Umfang der vertretenen Rechte eindeutig zu umreißen. Pauschale Angaben oder unklare Formulierungen können zu Rückfragen seitens der datenverarbeitenden Stelle sowie zu Verzögerungen im Prozess führen.

Vertretungsbefugnis von Datenschutzverbänden und Interessenvertretungen

Art. 80 DSGVO eröffnet die Möglichkeit, dass Organisationen, Vereinigungen oder Einrichtungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Rechte der betroffenen Person im eigenen Namen wahrnehmen können. In Deutschland wurde diese Vorgabe durch § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umgesetzt, sodass auch Verbände durch Beauftragung tätig werden können – allerdings nur, sofern dies dem Willen der betroffenen Person entspricht und eine entsprechende Beauftragung erfolgt.

Hierbei ist darauf zu achten, dass nicht jede Organisation automatisch berechtigt ist, Betroffenenrechte geltend zu machen. Die Organisation muss bestimmte Kriterien erfüllen, etwa ein institutionelles oder ideelles Interesse am Datenschutz nachweisen und als nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet gelten.


Besondere Problemlagen und Streitfragen

Schutz der Persönlichkeitsrechte bei Bevollmächtigung

Gerade bei datenschutzrechtlichen Anfragen ergibt sich regelmäßig ein Spannungsfeld zwischen den Schutzinteressen der betroffenen Person und dem Interesse der bevollmächtigten Person oder Organisation auf Datenzugang. Die Kontrolle der Identität und Vertretungsbefugnis ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zentral, um zu verhindern, dass Daten Unbefugten zugänglich gemacht werden.

In Fällen der gesetzlichen Vertretung (z. B. Eltern für minderjährige Kinder, Betreuer für betreute Personen) ergeben sich zudem zusätzliche Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis, etwa durch die Vorlage von Sorgerechts- oder Betreuungsurkunden.

Grenzen und Zurückweisung der Vertretung

Verantwortliche können die Bearbeitung eines in Vertretung gestellten Antrags ablehnen oder zurückstellen, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis bestehen oder die Vollmacht nicht in ausreichender Form nachgewiesen wird. Ebenso kann ein Antrag zurückgewiesen werden, wenn keine wirksame Bevollmächtigung vorliegt oder konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung erkennbar werden.

Datenübermittlung und Verschwiegenheitsverpflichtungen

Bei der Datenweitergabe an Vertreter ist sicherzustellen, dass keine unzulässigen Zugriffe auf fremde oder besonders schützenswerte Daten erfolgen. Der Verantwortliche kann verpflichtet sein, die Offenlegung sensibler Daten an Dritte von weitergehenden Nachweisen oder Erklärungen abhängig zu machen. Die Bevollmächtigten unterliegen insoweit denselben datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanforderungen wie die betroffene Person.


Praxisbezug: Relevanz in unternehmerischen und internationalen Kontexten

Für Unternehmen stellen die Anfragen auf Betroffenenrechte – insbesondere in Vertretung – regelmäßig einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand dar. Die Prüfung der Vollmacht, die Identitätsfeststellung sowie die rechtssichere Bearbeitung der Anfrage sind zentrale Bestandteile eines DSGVO-konformen Auskunftsmanagements.

Im internationalen Datenverkehr sind Unterschiede in nationalen Umsetzungsregelungen zu beachten, etwa hinsichtlich der Anforderungen an Datentransfers im Fall grenzüberschreitender Vollmachten oder der Anerkennung ausländisch erteilter Vollmachten.


Entwicklung der Rechtsprechung und Ausblick

Die gerichtliche Praxis beschäftigt sich zunehmend mit Fragen rund um die Geltendmachung von Betroffenenrechten durch bevollmächtigte Dritte. Während der Europäische Gerichtshof und die nationalen Gerichte bislang den Grundsatz der Vertretungsfähigkeit anerkennen, konkretisieren laufende Verfahren fortlaufend die Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung und die datenschutzkonforme Bearbeitung entsprechender Anfragen. Insbesondere bei Massenanfragen oder dem Vorgehen von Verbraucherverbänden wird darüber hinaus diskutiert, wie eine effiziente und dennoch datenschutzrechtlich tragfähige Bearbeitung gewährleistet werden kann.


Fazit

Die Durchsetzung von Betroffenenrechten nach der DSGVO im Wege der Vertretung ist unionsrechtlich und national zulässig, unterliegt jedoch definierten formalen und materiellen Anforderungen. Die sorgfältige Überprüfung der Vertretungsbefugnisse und die datenschutzgerechte Ausgestaltung des gesamten Prozesses sind unerlässlich, um sowohl Missbrauch als auch Haftungsrisiken vorzubeugen. Insbesondere Unternehmen sollten auf ein klares Prozessmanagement achten und die Rechtsentwicklung weiter beobachten, um den Pflichten des modernen Datenschutzes angemessen Rechnung zu tragen.

Sollten Sie bei der Auslegung und Anwendung der DSGVO bezüglich der Geltendmachung oder Ablehnung von Betroffenenrechten in Vertretung auf Unsicherheiten stoßen, stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal Rechtsanwälte gerne begleitend und beratend zur Verfügung.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!