Der Europäische Gerichtshof hat das Rechtsmittel der Nord Stream 2 AG gegen die Abweisung ihrer Klage zurückgewiesen und die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union bestätigt (EuGH, Urteil vom 5. November 2026 – C-118/25 P). Damit bleiben die angegriffenen unionsrechtlichen Regelungen, durch die bestimmte Vorschriften des Erdgasbinnenmarkts auf Gasfernleitungen aus Drittstaaten erstreckt wurden, in Kraft.
Unionsrechtliche Vorgaben für Gasleitungen aus Drittstaaten
Nord Stream 2 ist eine Gasfernleitung, die Russland durch die Ostsee mit Deutschland verbindet. Die Europäische Union änderte im Jahr 2019 die Regelungen für den Gasmarkt. Seitdem erfassen diese auch Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat einschließlich der Leitungsabschnitte im Küstenmeer eines Mitgliedstaats.
Die geänderten Bestimmungen betreffen insbesondere:
- Die Gasversorgung und der Betrieb von Gasfernleitungsnetzen müssen entflochten werden.
- Dritten ist unter den maßgeblichen Voraussetzungen Zugang zu Gasfernleitungen zu gewähren.
- Für den Betrieb gelten bestimmte Transparenzanforderungen.
- Die Mitgliedstaaten können unter festgelegten Voraussetzungen Ausnahmen für Gasfernleitungen gewähren, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden.
Die Nord Stream 2 AG, die unter anderem für den Betrieb der Gasfernleitung verantwortlich ist, wandte sich gegen diese Änderungen. Gegenstand des Verfahrens war die Richtlinie (EU) 2019/692 vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG.
Verlauf des Verfahrens vor den Unionsgerichten
Klage zunächst als unzulässig abgewiesen
Das Gericht der Europäischen Union hatte die Klage der Nord Stream 2 AG zunächst als unzulässig zurückgewiesen. Der Gerichtshof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 12. Juli 2022 auf.
Nach dieser Entscheidung war die Klage zulässig, soweit sie die geänderte Bestimmung über Ausnahmen für Gasfernleitungen betraf, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt worden waren. Der Gerichtshof verwies die Sache zur inhaltlichen Entscheidung in diesem Umfang an das Gericht zurück.
Abweisung der Klage in der Sache
Mit Urteil vom 27. November 2024 wies das Gericht die Klage in der Sache ab. Dagegen legte die Nord Stream 2 AG das Rechtsmittel in der Rechtssache C-118/25 P ein. Die Verfahrenssprache war Englisch.
Neben dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union waren Estland, Lettland, Litauen und Polen sowie die Europäische Kommission am Rechtsmittelverfahren beteiligt. Für den Fall, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit für entscheidungsreif erachten sollte, beantragte die Nord Stream 2 AG, die Richtlinie (EU) 2019/692 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Keine Bindungswirkung hinsichtlich einer Ungleichbehandlung
Der Gerichtshof stellte zunächst die Reichweite seines Urteils vom 12. Juli 2022 klar. Diese frühere Entscheidung hatte ausschließlich die Zulässigkeit der Klage zum Gegenstand.
Der Gerichtshof hatte damals geprüft, ob die Nord Stream 2 AG von den Ausnahmeregelungen profitieren konnte, die durch die Änderung des Rechtsrahmens geschaffen worden waren. Nicht geprüft worden war dagegen, ob die Gesellschaft gegenüber anderen Betreibern von Gasfernleitungen ungleich behandelt wurde.
Aus dem Urteil von 2022 ergab sich deshalb nach der nun ergangenen Entscheidung keine Verpflichtung des Gerichts, eine mögliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Leitungsbetreibern zu untersuchen.
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt
Keine hinreichend bestimmten Zusicherungen
Nach den Feststellungen des Gerichtshofs hatten die Organe der Europäischen Union der Nord Stream 2 AG keine präzisen, vorbehaltlosen und übereinstimmenden Auskünfte erteilt, aus denen sich ergeben hätte, dass die Gasmarktregelungen auch künftig nicht auf sie anwendbar sein würden.
Vielmehr bestanden bereits seit Jahren zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Vorschriften auf Gasfernleitungen aus Drittstaaten im Allgemeinen und auf Nord Stream 2 im Besonderen erstreckt werden könnten.
Der Gerichtshof folgte daher nicht dem Vorbringen der Nord Stream 2 AG, das Gericht hätte ihr auf Grundlage des Grundsatzes des Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist oder eine Ausgleichsregelung zusprechen müssen.
Geschlossener und kohärenter Rechtsrahmen
Der Gerichtshof bestätigte ferner die Beurteilung des Gerichts, wonach die Anwendung gemeinsamer Gasmarktregeln auf Leitungen aus Drittstaaten eine Regelungslücke vermeiden und die Kohärenz des Rechtsrahmens erhöhen kann. Dies betrifft Gasfernleitungen, die durch die Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats verlaufen.
Das Gericht hatte hierzu begründet, dass sich die wesentlichen Grundsätze des Regelungssystems in mehreren internationalen Abkommen wiederfinden. Dabei handelt es sich um Abkommen, die entweder die Union oder einzelne Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossen haben. Zudem werden diese Grundsätze systematisch auf terrestrische Gasleitungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten angewandt.
Entflechtung soll Wettbewerbsbeeinträchtigungen verhindern
Trennung von Transport und Versorgung
Ein weiterer Streitpunkt betraf die Pflicht zur Entflechtung des Fernleitungsnetzes und seines Betreibers. Der Gerichtshof bestätigte, dass diese Verpflichtung geeignet ist, zur Sicherung des freien Wettbewerbs beizutragen.
Durch die Entflechtung soll verhindert werden, dass marktbeherrschende Gasversorger ihre Position missbrauchen können, indem sie zugleich im Bereich der Fernleitung und der Verteilung tätig sind.
Nach Auffassung des Gerichtshofs ändert daran auch der Umstand nichts, dass ein Antrag eines Dritten auf Anschluss an die Gasfernleitung der Nord Stream 2 AG möglicherweise unwahrscheinlich ist.
Zugang umfasst auch Transportkapazitäten
Die Pflicht, Dritten Zugang zu gewähren, erfasst sowohl bestehende als auch künftige Zugangsanträge. Für den Abschnitt einer Gasfernleitung, der in den räumlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, beschränkt sich diese Rechtsposition nicht auf den Anschluss an die Leitung. Sie umfasst vielmehr auch den Zugang zu deren Transportkapazitäten.
Eigentümerstruktur begründet keine Ausnahme
Auch die Eigentümerstruktur der Nord Stream 2 AG rechtfertigt es nach der Entscheidung des Gerichtshofs nicht, die Gesellschaft von der Entflechtungspflicht auszunehmen. Eine solche Auslegung würde der Verpflichtung ihre praktische Wirksamkeit nehmen.
Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel daher zurück. Das Urteil des Gerichts vom 27. November 2024, mit dem die Klage in der Sache abgewiesen worden war, bleibt bestehen. Folglich gelten auch die angegriffenen Vorschriften zur Erstreckung bestimmter Regeln des Erdgasbinnenmarkts auf Gasfernleitungen aus Drittstaaten fort.
Bedeutung der Rechtsmittelentscheidung
Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts ist auf Rechtsfragen beschränkt und entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist es zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die angegriffene Entscheidung auf. Er kann den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn dieser entscheidungsreif ist; andernfalls verweist er die Sache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung gebunden ist.
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