Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen

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Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen

Im Privatvermögen gehaltene Kryptowerte werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte erfasst. Maßgeblich sind § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Wird die einjährige Veräußerungsfrist überschritten, ist ein Wertzuwachs nach dieser Systematik nicht steuerbar.

Diese Zuordnung führt dazu, dass Currency Token im Ergebnis wie Gold, Edelmetalle oder sonstige Spekulationsobjekte behandelt werden. Die im Ausgangsbeitrag vertretene Auffassung stellt diese Gleichsetzung in Frage. Danach weisen Currency Token in ihrer wirtschaftlichen Funktion und in ihrem Marktverhalten eher Parallelen zu Aktien als zu Gold auf.

Für laufende Erträge aus dem Lending wird differenziert. Bei einlösungsfreien Token wie Bitcoin fehlt es nach der besprochenen Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln an einer auf Geld gerichteten Kapitalforderung. Bei fiat-besicherten Stablecoins kann dies anders zu beurteilen sein, soweit ein durchsetzbarer Anspruch auf Einlösung in Geld besteht.

Ausgangspunkt: Zweigleisige Besteuerung von Kryptowerten

Currency Token als andere Wirtschaftsgüter

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden, dass Currency Token Wirtschaftsgüter sein können. Er ordnete Veräußerungsgewinne aus im Privatvermögen gehaltenen Currency Token den privaten Veräußerungsgeschäften zu. Maßgeblich war ein weiter Wirtschaftsgutsbegriff, der neben Sachen und Rechten auch vermögenswerte Vorteile erfasst, wenn diese selbständig bewertbar sind und der Steuerpflichtige für ihre Erlangung Aufwendungen tätigt.

Der BFH stellte zudem auf eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen ab. Auch Fremdwährungsguthaben können Gegenstand privater Veräußerungsgeschäfte sein. Die Finanzverwaltung hat diese Linie im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 aufgenommen und Kryptowerte funktionsbezogen eingeordnet, insbesondere als Currency Token, Utility Token, Security Token und Stablecoins.

Für Currency Token gilt im Privatvermögen nach dieser Sichtweise § 23 EStG. Security Token mit wertpapierähnlicher Rechtsposition können dagegen je nach Ausgestaltung unter § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG fallen.

Bedeutung der Jahresfrist

Entscheidend ist bei § 23 EStG die einjährige Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Gewinne innerhalb dieser Frist unterliegen bei Überschreiten der Freigrenze von 1.000 Euro in voller Höhe dem progressiven Einkommensteuertarif. Nach Ablauf der Frist fehlt es dagegen an der Steuerbarkeit.

Bereits der Tausch eines Tokens gegen einen anderen Token kann als Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang behandelt werden. Dadurch entsteht innerhalb der Jahresfrist eine hohe Zahl möglicher Realisationstatbestände. Nach Ablauf der Frist tritt demgegenüber eine vollständige Nichtsteuerbarkeit ein.

Die Finanzverwaltung wendet die Verlängerung der Frist auf zehn Jahre bei Nutzung als Einkunftsquelle nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG auf Kryptowerte gerade nicht an. Dies zeigt, dass die Spekulationslogik des § 23 EStG für Token nur eingeschränkt tragfähig erscheint.

Wertentscheidung durch Zuordnung zu § 23 EStG

Die Einordnung von Bitcoin und vergleichbaren Currency Token als andere Wirtschaftsgüter ist nach der dargestellten Rechtsprechung tatbestandlich begründbar. Sie sind selbständig bewertbar, übertragbar und verkehrsfähig. Mit der Anwendung von § 23 EStG ist jedoch zugleich eine wertende Zuordnung verbunden.

Currency Token werden dadurch steuerlich in die Nähe von Gold, Edelmetallen, Schmuck und Sammlerstücken gerückt. Die zentrale Frage ist jedoch, ob diese wirtschaftliche Gleichstellung überzeugt. Nach der im Ausgangsbeitrag vertretenen Analyse steht der Currency Token in Marktverhalten und wirtschaftlichem Gehalt der Aktie näher als dem Goldbarren.

Aus dieser Einordnung folgen erhebliche steuerliche Unterschiede:

  • Gewinne aus Currency Token bleiben nach Ablauf der Jahresfrist nicht steuerbar.
  • Aktiengewinne sind nach § 20 Abs. 2 EStG unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
  • Kurzfristige Gewinne aus Currency Token können dem progressiven Tarif unterliegen.
  • Aktiengewinne werden grundsätzlich mit dem abgeltenden Sondertarif erfasst.
  • Verluste aus Currency Token bleiben nach Ablauf der Frist ebenfalls außer Ansatz.

Betriebsvermögen: Keine steuerfreie Haltedauer

Aktivierung als immaterielle Wirtschaftsgüter

Im Betriebsvermögen sind Kryptowerte als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren. Je nach Funktion sind sie dem Anlagevermögen oder regelmäßig dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Maßgeblich sind insbesondere die allgemeinen Gewinnermittlungs- und Bewertungsvorschriften der §§ 4, 5, 6 und 15 EStG.

Wertzuwächse sind im Betriebsvermögen ohne Haltefrist steuerbar. Wertminderungen können sich nur unter den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG auswirken.

Unterschied zwischen Privat- und Betriebsvermögen

Dieselbe Anlageklasse wird damit unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Im Betriebsvermögen erfolgt eine vollständige steuerliche Erfassung, im Privatvermögen kann nach zwölf Monaten Nichtsteuerbarkeit eintreten.

Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht schon als solche systemwidrig. Sie beruht auf dem Einkünftedualismus des Einkommensteuerrechts. Der Begründungsbedarf nimmt jedoch zu, wenn privat gehaltene Currency Token gegenüber strukturell ähnlichen privaten Finanzanlagen anders behandelt werden.

Inkohärenz der gegenwärtigen Einordnung

Kapitalanlagen unter § 20 EStG

Seit der Unternehmensteuerreform 2008 werden Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG unabhängig von einer Haltefrist besteuert. Für Aktien und sonstige Kapitalanlagen im Sinne des § 20 EStG gilt damit eine eigenständige Substanzgewinnbesteuerung. Laufende Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden werden ebenfalls der Abgeltungsteuer unterworfen.

Für diese Einkünfte sieht § 32d EStG grundsätzlich einen besonderen Steuersatz von 25 Prozent vor. Der Gesetzgeber hat damit Wertzuwächse mobiler Finanzanlagen aus der Logik der Spekulationsfrist herausgenommen.

Currency Token im Vergleich zu Aktien

Currency Token werden im Privatvermögen demgegenüber weiterhin über § 23 EStG erfasst. Wertsteigerungen bleiben nach Ablauf der Jahresfrist unbesteuert. Damit werden zwei marktgehandelte und renditeorientierte Anlageformen unterschiedlich behandelt.

Die Unterscheidung verläuft dabei nicht nur zwischen verschiedenen Vermögenswerten, sondern auch innerhalb wirtschaftlich vergleichbarer Positionen. Wird das Kursrisiko eines Tokens über ein Derivat oder Zertifikat mit Differenzausgleich abgebildet, kann § 20 Abs. 2 EStG eingreifen. Bei Direktanlage in den Token oder bei physisch liefernden Zertifikaten kommt dagegen § 23 EStG in Betracht.

Ob eine wirtschaftlich vergleichbare Position abgeltend besteuert oder nach Fristablauf nicht besteuert wird, hängt damit wesentlich von der rechtlichen Ausgestaltung ab.

Belastung in beide Richtungen unausgewogen

Die geltende Behandlung begünstigt langfristige Tokengewinne, weil sie nach Ablauf der Jahresfrist nicht steuerbar sind. Gleichzeitig können kurzfristige Gewinne aus Currency Token stärker belastet werden als Aktiengewinne, da sie dem progressiven Tarif unterliegen können.

Die Zuordnung zu § 23 EStG führt daher nicht nur zu einer Privilegierung. Sie bewirkt eine Ungleichbehandlung in beide Richtungen: innerhalb der Jahresfrist durch potenziell höhere Belastung, außerhalb der Frist durch Nichtbesteuerung. Entsprechendes gilt spiegelbildlich für Verluste.

Unternehmensteuerreform 2008 als Bewertungsmaßstab

Aufgabe der Spekulationsfrist für Wertpapiere

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 vollzog der Gesetzgeber bei Kapitalvermögen einen grundlegenden Wechsel. Laufende Erträge und Substanzwertsteigerungen wurden für mobile Finanzanlagen in einer eigenen Schedule erfasst. Die bis dahin geltende einjährige Spekulationsfrist für Wertpapiere wurde aufgegeben.

Der abgeltende Sondertarif sollte nach der Gesetzesbegründung unter anderem Anlageentscheidungen neutralisieren, die Verwaltung vereinfachen und angesichts mobiler Kapitalanlagen den Standort sichern. Dahinter stand die Wertung, dass laufender Ertrag und Substanzgewinn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gleichermaßen erhöhen.

Wirtschaftlicher Gehalt von Currency Token

Die maßgebliche Frage lautet, ob Currency Token wirtschaftlich eher Gold oder Aktien ähneln. Entscheidend ist dabei nicht allein die Volatilität, sondern deren Charakter und die Funktion der Anlage.

Bitcoin und vergleichbare Currency Token schwanken nicht wie klassische Sachwerte, deren Preis sich allmählich entwickelt. Ihre Wertbewegungen sind stark von Marktdynamik, Risikobereitschaft und Renditeerwartungen geprägt. Gold wird demgegenüber typischerweise als Wertspeicher und Krisenanlage beschrieben.

Hinzu kommt, dass Currency Token keinen Gebrauchs- oder Verarbeitungswert haben. Ihr Preis bildet sich durch Erwartungen und Bewertungen der Marktteilnehmer. Dass sie keinen laufenden Ertragsanspruch vermitteln, steht der Nähe zu Kapitalanlagen nicht zwingend entgegen, da § 20 EStG auch Instrumente erfassen kann, die keine laufenden Erträge generieren.

Grenzen der Aktienparallele

Currency Token verbriefen weder eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung noch eine Kapitalforderung. Sie fallen deshalb nicht ohne weiteres in den Katalog des § 20 Abs. 2 EStG. Für Substanzgewinne aus Currency Token lässt sich de lege lata daher kaum eine unmittelbare Umqualifizierung durch Gerichte erreichen.

Die im Ausgangsbeitrag vertretene Folgerung richtet sich insoweit vor allem an den Gesetzgeber. Für laufende Erträge aus bestimmten Stablecoins kann sich die Lage anders darstellen, weil diese eine auf Geld gerichtete Forderung verkörpern können.

Gleichheitsrechtliche Einordnung

Folgerichtige Umsetzung gesetzgeberischer Entscheidungen

Art. 3 Abs. 1 GG verlangt im Steuerrecht eine gleichheitsgerechte Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hat der Gesetzgeber eine Belastungsentscheidung getroffen, muss er vergleichbare Sachverhalte folgerichtig behandeln. Ausnahmen bedürfen eines sachlichen Grundes.

Rein fiskalische Erwägungen reichen als Rechtfertigung nicht aus. Maßgeblich ist, ob wirtschaftlich gleichartige Leistungsfähigkeit gleich oder ungleich belastet wird.

Fehlende Geldeigenschaft als Differenzierungsgrund

Zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung könnte angeführt werden, dass Currency Token kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Nach der im Ausgangsbeitrag vertretenen Auffassung trägt dieses Argument jedoch nicht weit, wenn der wirtschaftliche Gehalt eher einer renditeorientierten Kapitalanlage entspricht.

Auch das Fehlen eines Emittenten oder eines verbrieften Anspruchs ist danach nicht allein entscheidend. Die Vergleichsgruppenbildung soll nicht nur an die äußere Rechtsform, sondern an den wirtschaftlichen Gehalt anknüpfen.

Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass das Folgerichtigkeitsgebot nach der Rechtsprechung innerhalb gesetzgeberischer Grundentscheidungen wirkt. Es hebt den Einkünftedualismus nicht insgesamt auf. Deshalb kann ein Gericht Currency Token de lege lata voraussichtlich nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage den Kapitaleinkünften zuordnen.

Wachsende Bedeutung tatsächlicher Marktentwicklung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine ursprünglich tragfähige Typisierung gleichheitswidrig werden, wenn tatsächliche Entwicklungen ihre Grundlage entziehen. Der Ausgangsbeitrag überträgt diesen Gedanken auf Kryptowerte. Je stärker Marktverhalten und gesetzliche Einordnung auseinanderfallen, desto weniger lässt sich ein Festhalten an überholten Zuordnungen begründen.

Zusätzliche Bedeutung hat, dass die Ausgestaltung der Abgeltungsteuer auch in anderen Bereichen gleichheitsrechtlich überprüft wird. Genannt wird insbesondere das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zu § 20 Abs. 6 EStG. Für Termingeschäfte hat der BFH im einstweiligen Rechtsschutz bereits gleichheitsrechtliche Bedenken gegen eine Verlustverrechnungsbeschränkung bejaht; der Gesetzgeber hat die betreffende Beschränkung inzwischen aufgehoben.

Lending-Erträge nach geltendem Recht

Ökonomische Einordnung des Lending

Beim Lending überlässt der Anleger Token zeitlich begrenzt gegen Entgelt. Er verzichtet während der Laufzeit auf die Nutzung der überlassenen Werte und erhält dafür ein Nutzungsentgelt sowie einen Anspruch auf Rückgewähr von Token gleicher Art und Menge.

Ökonomisch ähnelt dies einer verzinslichen Kapitalüberlassung. Die steuerliche Qualifikation hängt jedoch nicht allein von dieser wirtschaftlichen Nähe ab. Entscheidend ist insbesondere, ob eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegt.

Entscheidung des Finanzgerichts Köln zu Bitcoin-Lending

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 10. September 2025 Lending-Erträge aus Bitcoin nicht als Kapitaleinkünfte behandelt. Es ordnete sie als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein. Nach Auffassung des Gerichts setzt § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine auf Geldleistung gerichtete Kapitalforderung voraus.

Bitcoin sei mangels allgemeinverbindlicher Akzeptanz kein gesetzliches Zahlungsmittel und verkörpere nach der Entscheidung nicht einmal eine Forderung. Der Senat setzte sich dabei mit der Gegenauffassung auseinander, die das Lending wirtschaftlich mit der Verzinsung überlassenen Kapitals vergleicht. Die bloße wirtschaftliche Vergleichbarkeit reiche nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um den Begriff der Kapitalforderung auf Bitcoin auszudehnen.

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25 anhängig. Das Verfahren betrifft nach dem Ausgangsbeitrag Bitcoin-Lending und damit einen einlösungsfreien Token.

Reichweite der Entscheidung

Für einlösungsfreie Currency Token erscheint die Argumentation des Finanzgerichts Köln folgerichtig. Ein Token wie Bitcoin vermittelt keinen schuldrechtlichen Anspruch gegen einen Emittenten. Er ist ein Wirtschaftsgut, aber keine Forderung.

Problematisch ist nach der besprochenen Auffassung jedoch eine Übertragung dieser Erwägungen auf sämtliche Kryptowerte. Stablecoins, die einen durchsetzbaren Einlösungsanspruch in Fiatgeld vermitteln, unterscheiden sich insoweit wesentlich von Bitcoin.

Stablecoins als mögliche Kapitalforderung

Einlösungsanspruch bei fiat-besicherten Stablecoins

Fiat-besicherte Stablecoins können anders einzuordnen sein als einlösungsfreie Token. Bei E-Geld-Token im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte besteht nach Art. 49 dieser Verordnung ein Anspruch des Inhabers auf Einlösung zum Nennwert in der Referenzwährung.

Ein solcher Stablecoin verkörpert damit eine Forderung gegen den Emittenten. Der Token ist nicht nur Recheneinheit, sondern vermittelt einen durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung in Geld. Bei Stablecoins außerhalb des MiCAR-Regimes hängt die Forderungsqualität von den konkreten Einlösungsbedingungen ab.

Lending von Stablecoins

Wird ein fiat-besicherter Stablecoin mit durchsetzbarem Einlösungsanspruch entgeltlich überlassen, spricht nach der im Ausgangsbeitrag vertretenen Auffassung viel für § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Rückgewähranspruch richtet sich zwar formal auf Token. Wirtschaftlich wird jedoch die im Token verkörperte Geldforderung überlassen.

Dass der Einlösungsanspruch gegen den Emittenten und nicht gegen den Entleiher besteht, ändert danach nichts an der Forderungsqualität des überlassenen Werts. Der Stablecoin dient als Übertragungsmedium einer monetären Forderung.

Die Nähe zum Fremdwährungsguthaben liegt hier näher als beim einlösungsfreien Currency Token. Einer Erweiterung des Begriffs der Kapitalforderung bedarf es nach dieser Auffassung nicht, weil die Forderung selbst bereits besteht.

Abgrenzung zu einlösungsfreien Token

Für Bitcoin und vergleichbare einlösungsfreie Token bleibt die Lage anders. Dort fehlt ein Emittent, gegen den ein Anspruch auf Geldzahlung besteht. Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln betrifft deshalb nach ihrer tragenden Grundlage gerade diese Tokenart.

Der Bundesfinanzhof kann im Revisionsverfahren VIII R 22/25 tragende Aussagen zu Stablecoins nur insoweit treffen, wie sie vom Streitgegenstand umfasst sind. Nach dem Ausgangsbeitrag wäre eine Klarstellung bedeutsam, dass die Ablehnung der Kapitalforderung bei Bitcoin nicht ohne Weiteres für einlösungsbesicherte Token gilt.

Österreichisches Modell als Vergleich

Einordnung in Kapitalvermögen

Österreich hat mit § 27b öEStG ein eigenständiges Regime für Kryptowährungen geschaffen. Seit dem 1. März 2022 werden diese den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet und unterliegen grundsätzlich einem Sondersteuersatz von 27,5 Prozent. Eine Haltefrist besteht für Neubestände in diesem Regime nicht.

Der Tausch von Kryptowährung zu Kryptowährung ist steuerneutral ausgestaltet. Die Anschaffungskosten werden fortgeführt. Zudem ist ein Verlustausgleich mit anderem sondersteuersatzbegünstigten Kapitalvermögen eröffnet.

Quellensteuer und Bestandsschutz

Seit dem 1. Januar 2024 besteht in Österreich ein verpflichtender Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Dienstleister. Für vor dem 1. März 2021 angeschaffte Bestände gilt weiterhin das bisherige Regime.

Das Modell zeigt nach der im Ausgangsbeitrag vertretenen Bewertung, dass eine schedulare und abgeltende Erfassung von Kryptowerten administrativ umsetzbar sein kann. Zugleich wird durch Bestandsschutz ein Übergang zu einem neuen System gestaltet.

Reformbedarf im deutschen Recht

Vollziehbarkeit der Besteuerung

Ein häufiger Einwand gegen eine Einordnung in die Kapitaleinkünfte betrifft die praktische Durchsetzbarkeit. Der BFH hat bereits für das geltende Recht ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Erfassung von Veräußerungsgeschäften mit Currency Token verneint.

Hinzu kommen neue Melde- und Transparenzinstrumente. Die DAC8-Richtlinie überführt den OECD-Melderahmen für Kryptowerte in Unionsrecht. Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz setzt diese Vorgaben seit dem 1. Januar 2026 in nationales Recht um.

Meldepflichtig sind insbesondere:

  • Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach der MiCAR,
  • bestimmte Kryptowerte-Betreiber ohne EU-Lizenz,
  • meldepflichtige Transaktionen für im Inland ansässige Nutzer,
  • jährliche Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern,
  • personenbezogene Daten sowie transaktionsbezogene Informationen.

Der automatische Informationsaustausch erhöht die Entdeckungswahrscheinlichkeit insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Flankierend sieht das Regime Bußgelder vor.

Mögliche gesetzliche Ausgestaltung

Nach der im Ausgangsbeitrag dargestellten Linie könnte der Gesetzgeber entweder einen eigenständigen Tatbestand für Krypto-Kapitaleinkünfte schaffen oder § 20 EStG erweitern. Ergänzend kämen ein Krypto-zu-Krypto-Tauschprivileg und eine systemgerechte Verlustverrechnung in Betracht.

Unabhängig von einer solchen Reform wird für laufende Erträge aus Stablecoins mit echter Geldforderung vertreten, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bereits nach geltendem Recht eingreifen kann.

Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums

Geplante Zuordnung zu Kapitalvermögen

Das Bundeskabinett hat im Zusammenhang mit den Eckwerten zum Bundeshaushalt 2027 eine Anpassung der Besteuerung von Kryptowerten beschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat bestätigt, dass das Einkommensteuerrecht bislang keine kryptospezifische Regelung enthält, und neue Regelungen angekündigt.

Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der isoliert die Haltefrist für Kryptowerte hätte entfallen lassen, ohne die Zuordnung zum Kapitalvermögen vorzunehmen, scheiterte im Finanzausschuss. Dies stützt nach der besprochenen Auffassung die These, dass eine reine Fristenlösung innerhalb des § 23 EStG die systematische Einordnung nicht ersetzt.

Mit dem Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 wurde die Richtung einer Zuordnung im Privatvermögen gehaltener Kryptowerte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen aufgegriffen. Der Referentenentwurf des BMF konkretisiert dies durch eine Erweiterung des § 20 EStG.

Erfasste Neubestände und Ausnahmen

Nach dem Entwurf sollen Gewinne aus der Veräußerung von Tauschkryptowerten, insbesondere Bitcoin und Ether, unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Sondertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen. Dies soll gelten, soweit die Token nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen.

E-Geld-Token nimmt der Entwurf aus. Der Entwurf befindet sich nach dem Stand des Ausgangsbeitrags in der Frühkoordinierung innerhalb der Bundesregierung. Änderungen im weiteren Verfahren bleiben möglich.

Für Neubestände würde der Entwurf die bisherige Zweiteilung beseitigen. Kurzfristige Gewinne würden nicht mehr progressiv belastet, langfristige Gewinne nicht mehr nach Ablauf der Jahresfrist aus der Steuerbarkeit herausfallen. Die Verlustseite würde allerdings nur nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG einbezogen.

Bestandsschutz und Übergang

Der Entwurf sieht einen weitreichenden Bestandsschutz vor. Bis zum 31. Dezember 2026 angeschaffte Bestände sollen dauerhaft im Regime des § 23 EStG verbleiben. Damit folgt die Übergangstechnik früheren Regelungen, etwa im Zusammenhang mit der Unternehmensteuerreform 2008 und dem österreichischen Modell.

Die Kehrseite dieses Bestandsschutzes besteht darin, dass die für Neubestände beseitigte Inkohärenz für Altbestände fortbesteht. Verfassungsrechtlich maßgeblich ist der Vertrauensschutz. Bereits eingetretene und nach bisherigem Recht wegen Fristablaufs steuerfrei realisierbare Wertsteigerungen dürfen nicht rückwirkend erfasst werden. Die bloße Erwartung künftiger steuerfreier Wertzuwächse ist dagegen nicht in gleicher Weise geschützt.

Laufende Erträge und E-Geld-Token

Bei den laufenden Erträgen besteht nach der dargestellten Analyse Nachschärfungsbedarf. Für Tauschkryptowerte erfasst der Entwurf Überlassungserträge ausdrücklich in § 20 EStG. Für einlösungsfreie Token ist der Gesetzgeber dabei nicht auf das Merkmal der Kapitalforderung angewiesen.

E-Geld-Token werden dagegen ausgenommen, obwohl sie eine auf Geld gerichtete Forderung verkörpern können. Widerspruchsfrei ist diese Ausnahme nach der im Ausgangsbeitrag vertretenen Auffassung nur, wenn Lending-Erträge aus solchen Token bereits nach geltendem Recht § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfallen.

Kernaussagen zur Einordnung von Kryptowerten

Die derzeitige Besteuerung von Currency Token im Privatvermögen ordnet diese § 23 EStG zu und stellt sie damit wirtschaftlich in die Nähe von Gold. Diese Gleichstellung überzeugt nach der besprochenen Position nicht, weil Currency Token in Marktverhalten und wirtschaftlichem Gehalt eher aktienähnlich erscheinen.

Für Substanzgewinne lässt sich eine Umqualifizierung nach geltendem Recht wegen des geschlossenen Katalogs des § 20 Abs. 2 EStG kaum erreichen. Daraus folgt ein Handlungsauftrag an den Gesetzgeber, dessen Gewicht mit zunehmender Abweichung zwischen Marktrealität und gesetzlicher Einordnung steigt.

Bei laufenden Lending-Erträgen ist zu unterscheiden. Die Ablehnung von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG kann für einlösungsfreie Token wie Bitcoin tragfähig sein. Für fiat-besicherte Stablecoins mit echter Geldforderung gilt dies nicht ohne Weiteres.

Das österreichische Modell zeigt eine mögliche systematische Einordnung in die Kapitaleinkünfte. DAC8 und das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz schwächen den Einwand mangelnder Vollziehbarkeit. Der Referentenentwurf des BMF greift die Zuordnung für neu angeschaffte Tauschkryptowerte auf, lässt aber bei E-Geld-Token und laufenden Erträgen Klärungsbedarf.

Steuerrechtliche Einordnung mit Blick auf Kryptowerte

Die einkommensteuerliche Behandlung von Kryptowerten bleibt von feinen Abgrenzungen geprägt. Entscheidend sind insbesondere die Art des Tokens, die Vermögenssphäre, die Haltedauer, die Ausgestaltung eines etwaigen Einlösungsanspruchs und die Frage, ob laufende Erträge oder Substanzgewinne betroffen sind. Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die hierzu steuerrechtliche Fragen prüfen lassen möchten, finden weitere Informationen bei MTR Legal unter Rechtsberatung im Steuerrecht.