Unterschiedliche Auffassungen zur Multi-Issuance unter der MiCAR
Die mehrfache Ausgabe von Stablecoins unter Beteiligung von Emittenten aus Drittstaaten, häufig als Multi-Issuance bezeichnet, wird innerhalb der Europäischen Union unterschiedlich bewertet. Einigkeit besteht weitgehend darin, dass solche Strukturen erhebliche Risiken für Nutzer, Aufsicht und Finanzstabilität begründen können. Umstritten ist jedoch, ob die Verordnung über Märkte für Kryptowerte, die MiCAR, diese Modelle bereits heute zulässt und hinreichende Reaktionsmöglichkeiten enthält oder ob eine ausdrückliche Änderung des Regelwerks erforderlich ist.
Im Kern geht es um einen Zielkonflikt. Einerseits steht die Frage im Raum, ob außerhalb der Union gehaltene Reserven in Stresssituationen zuverlässig verfügbar sind. Andererseits wird darauf verwiesen, dass die MiCAR im internationalen Wettbewerb mit Rechtsordnungen steht, die solche Modelle zulassen oder ausdrücklich ermöglichen.
Die Diskussion hat durch mehrere Stellungnahmen europäischer Institutionen zusätzliche Bedeutung gewonnen. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken hat mit Empfehlung vom 25. September 2025, veröffentlicht am 20. Oktober 2025 unter dem Aktenzeichen ESRB/2025/9 (C/2025/6342), eine unionsweite Befassung mit Drittstaaten-Multi-Emittenten-Stablecoins angestoßen. Die Empfehlung wurde am 21. November 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Begriff und Erscheinungsformen der Multi-Issuance
Keine ausdrückliche Definition in der MiCAR
Die MiCAR enthält keine Legaldefinition der Multi-Issuance. In der Praxis und in der Literatur werden verschiedene Beschreibungen verwendet, die sich jedoch in wesentlichen Punkten überschneiden.
Nach einem weit gefassten Verständnis liegt Multi-Issuance vor, wenn Stablecoins gemeinsam von einer Einheit in der Union und einer Einheit in einem Drittstaat ausgegeben werden. Die Einheit in der Union kann dabei für die Rückzahlung aller gemeinsam ausgegebenen Token haften, ohne sämtliche Reserven zur Erfüllung dieser globalen Verpflichtungen innerhalb der Union zu halten.
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken beschreibt Multi-Issuance im Zusammenhang mit Drittstaaten genauer als ein Modell, bei dem eine EU-Einheit und eine Drittstaateneinheit fungible Stablecoins ausgeben, die technisch und rechtlich nicht unterscheidbar sind. Fungibilität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Nutzer die Token unabhängig davon als gleichwertig ansehen können, welche Einheit sie ursprünglich ausgegeben hat.
Kontrollverhältnisse und Konzernstrukturen
Eine weitere Betrachtungsweise stellt darauf ab, dass derselbe Stablecoin in mehreren Rechtsordnungen von verschiedenen juristischen Personen ausgegeben wird, die denselben Kontrollbeteiligungen unterliegen. Als Beispiel werden Konstellationen genannt, in denen eine europäische Tochtergesellschaft und eine US-amerikanische Muttergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen denselben Token ausgeben.
Auch wenn die Reserven solcher Stablecoins zwischen verschiedenen Rechtsordnungen aufgeteilt sein können, wird in beobachteten Marktfällen häufig darauf hingewiesen, dass die EU-Einheit von einer Drittstaateneinheit gehalten oder kontrolliert wird. Damit verbinden sich Fragen nach Aufsicht, Liquiditätssteuerung und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit auf Reserven.
Anforderungen an Stablecoin-Emittenten in der Union
Stablecoins gelten als wertstabil, weil sie an einen Referenzwert gekoppelt sind. Bei Token, deren Wertstabilität durch Bezugnahme auf eine amtliche Währung gewahrt werden soll, handelt es sich nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 MiCAR um E-Geld-Token.
Wer E-Geld-Token in der Europäischen Union öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen will, muss grundsätzlich als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut zugelassen sein. Zudem ist der zuständigen Behörde ein veröffentlichtes Whitepaper zu übermitteln, Art. 48 Abs. 1 Unterabs. 1 MiCAR.
Mit Zustimmung des Emittenten können auch andere Personen E-Geld-Token öffentlich anbieten oder eine Zulassung zum Handel beantragen, wenn sie insbesondere die Vorgaben zum Zinsverbot nach Art. 50 MiCAR sowie zu Marketingmitteilungen nach Art. 53 MiCAR beachten.
Für die Absicherung der eingenommenen Geldbeträge sieht die MiCAR besondere Vorgaben vor. Nach Art. 54 Buchst. a MiCAR sind 30 Prozent der entgegengenommenen Geldbeträge stets auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten zu hinterlegen. Die übrigen Geldbeträge sind nach Art. 54 Buchst. b MiCAR in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko zu investieren, die hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Markt-, Kredit- und Konzentrationsrisiko darstellen und auf dieselbe amtliche Währung lauten wie der E-Geld-Token.
Globale Bedeutung von Stablecoins und regulatorischer Wettbewerb
Stablecoins als grenzüberschreitendes Phänomen
Stablecoins haben sich von einem Nischenprodukt zu einer global genutzten Form digitalen Geldes entwickelt. In der Literatur wird ihre Bedeutung insbesondere damit erklärt, dass sie die Programmierbarkeit digitaler Token mit der relativen Stabilität von Fiat-Währungen, vor allem des US-Dollars, verbinden.
Vor diesem Hintergrund wird diskutiert, ob privat emittierte digitale Dollar eine neue Verbindung zwischen globaler Liquiditätsnachfrage und US-Staatsverschuldung schaffen. Nach dem US-amerikanischen GENIUS Act sollen Stablecoins vollständig durch US-Schatzanweisungen gedeckt sein. Hieraus wird die Entstehung eines sogenannten global safe asset channel abgeleitet, über den globale Liquiditätsbedarfe und Schocks auf den Markt für US-Staatsanleihen einwirken können.
Gerade der grenzüberschreitende Charakter macht Multi-Issuance für jede beteiligte Rechtsordnung herausfordernd. Risiken und Wirkungen können außerhalb des eigenen territorialen Anwendungsbereichs entstehen, sich aber dennoch innerhalb der Union auswirken.
Räumlicher Anwendungsbereich der MiCAR
Die MiCAR gilt nach Art. 2 Abs. 1 MiCAR für natürliche und juristische Personen sowie bestimmte andere Personen, die in der Union mit der Ausgabe, dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung zum Handel von Kryptowerten befasst sind oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen.
Für ein Angebot „in der Union“ ist erforderlich, dass Anleger in der Union zielgerichtet angesprochen werden. Maßgeblich ist, ob potenzielle Anleger mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in der Union adressiert werden.
Auch das öffentliche Angebot von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in der Union kann dazu führen, dass ausländische Emittenten unter die MiCAR fallen. Dies entspricht dem Anspruch der MiCAR, den Kryptomarkt nach außen zu öffnen und zugleich Finanzstabilität sowie Nutzer in der Union zu schützen.
Die gegenteilige Auffassung, wonach Emittenten in den Titeln III und IV der MiCAR nur in der Union ansässige Unternehmen sein könnten, überzeugt danach nicht. Zwar bestehen praktische Grenzen der Aufsicht gegenüber Drittstaaten. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass der sachliche oder räumliche Anwendungsbereich der MiCAR von vornherein ausgeschlossen wäre.
Begrenzte Aufsichtsmöglichkeiten gegenüber Drittstaaten
Tatsächliche Reichweite der EU-Aufsicht
Die praktische Aufsichtsreichweite der MiCAR bleibt bei Drittstaatenbezügen begrenzt. EU-Aufsichtsbehörden verfügen nicht ohne Weiteres über Kontrolle über Vermögenswerte oder Geschäftstätigkeiten außerhalb der Union. Gleichwohl können sie mit Rücknahmeverlangen konfrontiert sein, die Token betreffen, welche ursprünglich von Drittstaatenemittenten ausgegeben wurden.
In der Literatur werden hieraus auch Reputationsrisiken für die europäischen Aufsichtsbehörden abgeleitet. Multi-Issuance könne einen Präzedenzfall schaffen, der Drittstaatenemittenten Zugang zum EU-Binnenmarkt ermöglicht, ohne sämtliche regulatorischen Pflichten in der Union zu erfüllen. Dadurch könne die Union anfällig für internationale Regulierungsarbitrage werden.
Umgekehrt wird vertreten, dass Euro-Stablecoins oder Stablecoins in einer anderen mitgliedstaatlichen Währung auch dann dem Unionsrecht unterliegen, wenn sie ausschließlich in Drittstaaten emittiert werden. Dies wird mit Art. 48 Abs. 2 Satz 2 MiCAR begründet, wonach E-Geld-Token, die sich auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats beziehen, als in der Union öffentlich angeboten gelten.
Drittstaatenwährungen und Angebot in der Union
Auch ein E-Geld-Token, der sich nicht auf eine mitgliedstaatliche Währung, sondern auf eine Drittstaatenwährung bezieht, kann nach einer vertretenen Auffassung als in der Union öffentlich angeboten gelten. Entscheidend kann sein, ob das Angebot für potenzielle Anleger in der Union technisch erreichbar und sprachlich verständlich ist.
Für Multi-Issuance bedeutet dies, dass eine Anwendung der MiCAR nicht allein wegen fehlender räumlicher Anknüpfung ausgeschlossen sein muss. Im Einzelfall ist zu betrachten, ob Erscheinungsbild, Sprache, technische Verfügbarkeit und erkennbare grenzüberschreitende Verflechtungen Nutzer in der Union tatsächlich ansprechen.
Multi-Issuance als Stresstest für die MiCAR
Spannungsfeld zwischen Wettbewerb und Schutzfunktion
Multi-Issuance ist nicht nur eine unternehmerische Strukturentscheidung international tätiger Emittenten. Das Modell zeigt zugleich, ob die MiCAR in einem globalen Umfeld mit unterschiedlichen Krypto-Regimen belastbar ist.
Einerseits soll die MiCAR europäischen Anlegerschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität sichern. Andererseits soll sie den Wettbewerb mit Rechtsordnungen nicht durch pauschale Verbote verhindern, wenn differenzierte Regelungen ausreichen könnten.
Der ESRB hat darauf hingewiesen, dass einige nationale zuständige Behörden Multi-Emittenten-Systeme mit Drittstaatsbeteiligung unter der MiCAR für zulässig halten, andere hingegen für unzulässig. Diese Divergenz widerspricht dem Ziel einheitlicher Anforderungen innerhalb der Union.
USD-Stablecoins mit und ohne Multi-Issuance
Bei derzeit verfügbaren USD-Stablecoins ist zwischen solchen mit Multi-Issuance und solchen ohne Multi-Issuance zu unterscheiden. Nach Angaben des ESRB werden insbesondere der USDC von Circle und der USDG eines weiteren US-amerikanischen Stablecoin-Emittenten als führende USD-denominierte Stablecoins im Rahmen umstrittener Multi-Issuance-Strukturen beschrieben.
Für den 15. September 2025 wurden im Zusammenhang mit der Multi-Issuance von Circle und U.S. Circle LLC eine weltweite Marktkapitalisierung von 73,1 Milliarden US-Dollar sowie für die europäische und die singapurische Einheit dieses Emittenten eine weltweite Marktkapitalisierung von 592 Millionen US-Dollar genannt. Beide wurden als unter der MiCAR zugelassene E-Geld-Token eingeordnet.
Hiervon zu unterscheiden sind nicht MiCAR-konforme Stablecoins ohne Multi-Issuance, etwa der außerhalb der Union emittierte USDT von Tether. Nach Einschätzung des ESRB kann auch ein solcher Stablecoin Risiken für die Finanzstabilität der Union begründen, weil er von EU-Investoren genutzt wird und erhebliche Auswirkungen auf Kryptomärkte, Stablecoin-Emittenten und Handelsplätze haben kann, die auf entsprechende Handelspaare angewiesen sind.
Risiken von Multi-Issuance
Rücktauschrechte und Reserveverfügbarkeit
Ein zentrales Risiko besteht in der möglichen Abweichung zwischen Rückzahlungsverpflichtungen und verfügbaren Reserven. Nach der MiCAR können Inhaber von E-Geld-Token in der Union jederzeit und gebührenfrei zum Nennwert zurücktauschen. Drittstaatliche Regelwerke können hiervon abweichen, etwa durch Gebühren, Verzögerungen oder andere Rücktauschbedingungen.
Daraus kann ein Anreiz entstehen, Rücktauschrechte in der Rechtsordnung geltend zu machen, die den stärksten Schutz bietet. Wenn sich Rückzahlungen in der Union konzentrieren, während Reserven in Drittstaaten oder bei anderen Emittenten gehalten werden, kann eine Diskrepanz zwischen Verpflichtungen und verfügbaren Mitteln entstehen.
Die EZB hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass EU-Emittenten in Multi-Issuance-Strukturen möglicherweise Rückzahlungsanfragen von Token-Inhabern aus Drittstaaten erhalten könnten. Sind in der Union nicht ausreichend Reserven vorhanden, könnte erwartet werden, dass eine Drittstaateneinheit Vermögenswerte an die EU-Reserven überträgt. Eine ausdrückliche Fixierung einer solchen Erwartung enthält die MiCAR jedoch nicht.
Aufsichtsarbitrage und Fragmentierung
Multi-Issuance kann darüber hinaus Aufsichtsarbitrage erleichtern. Emittenten könnten Reserven dort konzentrieren, wo Anforderungen weniger streng sind. Nutzer könnten Rücktauschrechte dort geltend machen, wo die Rechtsordnung für sie günstiger erscheint.
In der Literatur wird deshalb gefordert, Risiken des Forum Shopping zu überwachen und zu begrenzen, um die regulatorische Integrität und Einheitlichkeit der MiCAR zu wahren. Die Deutsche Bundesbank hat bereits bestehende Multi-Issuance-Stablecoins auf Milliardenhöhe beziffert und von einer regulatorischen Lücke gesprochen, die die Europäische Union schließen müsse.
Positionen europäischer Institutionen
EZB und ESZB
Die Europäische Zentralbank bewertet Multi-Issuance mit Drittstaatenbezug zurückhaltend. Nach ihrer Sicht kann eine großzügige Auslegung der MiCAR solche Modelle zwar ermöglichen. Gleichzeitig könnten dadurch Drittstaatenemittenten Vorteile gegenüber potenziellen EU-Emittenten erhalten, wenn Drittstaatenregelwerke zentrale MiCAR-Anforderungen nicht spiegeln.
Die EZB hat auf Grundlage eines Non-Papers zu EU- und Drittstaaten-Multi-Issuance, das auf der Website des Rates der Europäischen Union veröffentlicht wurde, Schutzmechanismen in die Diskussion eingebracht. Dazu gehören insbesondere:
- ein Rahmen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Stablecoin-Regimen in Drittstaaten,
- Gegenseitigkeitsvereinbarungen für in der Union ausgegebene, auf Euro oder andere EU-Währungen lautende Stablecoins,
- Vereinbarungen zur Vermeidung rechtlicher Hindernisse bei der Übertragung von Vermögenswerten im Sanierungs- oder Abwicklungsfall,
- Obergrenzen und erhöhte Aufsichtsanforderungen bei bestimmten Schwellenwerten.
Das Europäische System der Zentralbanken hat seine Konsultationsantwort am 22. September 2026 eingereicht. Sie umfasst 57 Seiten und enthält ein eigenes Kapitel zu globalen Stablecoins und Multi-Emittenten-Systemen. Das ESZB unterstützt ein Verbot solcher Systeme, fordert zugleich aber, die feste Bankeinlagenquote für Stablecoin-Reserven von 30 Prozent beziehungsweise 60 Prozent bei systemrelevanten Emittenten zu streichen.
ESRB-Empfehlung und „Plan B“
Der ESRB hat in seiner Empfehlung A darauf abgezielt, die Unzulässigkeit von Drittstaaten-Multi-Emittenten-Stablecoin-Systemen in der Union festzustellen. Primär verlangt er eine Klarstellung der Europäischen Kommission, dass in der EU ausgegebene Stablecoins nicht fungibel mit außerhalb der EU ausgegebenen Stablecoins sein dürfen.
Für den Fall, dass die Kommission diese Auffassung nicht teilt, sieht der ESRB weitere Schutzmaßnahmen vor. Dieser alternative Ansatz wird als „Plan B“ beschrieben und umfasst Maßnahmen, die teilweise bis 2026, teilweise bis 2027 umzusetzen wären.
Die Empfehlungen B bis J betreffen unter anderem Gleichwertigkeits- und Kooperationsfragen, Hindernisse bei der Mobilität von Reserven, Signifikanzkriterien, Aufsichtsanforderungen, Bewertungskriterien für grenzüberschreitende Transaktionen, Datenzugang und zusätzliche Whitepaper-Inhalte.
EBA und Europäische Kommission
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat die Kommission förmlich um Klarstellung gebeten, ob Multi-Issuance-Stablecoins nach dem EU-Kryptorecht überhaupt zulässig sind. In ihrer Antwort vom 24. September 2026 zur MiCA-Überprüfung fordert die EBA eine Verschärfung des Rahmens speziell für Risiken aus Multi-Emittenten-Stablecoin-Systemen.
Die EBA hält dabei fest, dass MiCAR-Vorschriften Multi-Issuance durch EU-Einheiten ausdrücklich ansprechen, Drittstaaten-Multi-Emittenten-Systeme jedoch nicht in gleicher Weise erfassen. Mitte Oktober 2026 stufte die EBA den USDC als ersten signifikanten E-Geld-Token unter der MiCAR ein, wodurch eine Doppelaufsicht durch französische und europäische Behörden greift.
Die Europäische Kommission hat am 20. Mai 2026 eine gezielte Konsultation zur MiCA-Überprüfung gestartet, die bis zum 31. August 2026 lief. In dieser Konsultation wurde erstmals anerkannt, dass Multi-Issuance-Strukturen durch die MiCAR derzeit für keine Stablecoin-Kategorie verboten sind. Zugleich fragte die Kommission nach zusätzlichen Schutzmechanismen für Stressszenarien. Öffentlich wurde zudem die Auffassung vertreten, die bestehenden EU-Regeln deckten Stablecoin-Risiken bereits hinreichend ab und grundlegende Änderungen seien nicht erforderlich.
Europäisches Parlament und Marktpositionen
Das Europäische Parlament hat am 9. Juli 2026 einen Bericht zu digitalen Vermögenswerten mit 390 zu 86 Stimmen angenommen und sich darin gegen ein Verbot der Multi-Issuance ausgesprochen. Damit steht im institutionellen Diskurs keine einheitliche Linie fest.
Auch Marktteilnehmer haben sich positioniert. Circle hat Anfang Oktober 2026 in seiner Konsultationsantwort für den Erhalt des Multi-Issuance-Modells plädiert und ein Anerkennungsregime für ausländische Emittenten unter Beteiligung der EBA vorgeschlagen. Nach Angaben von Circle sind von den 25 nach Marktkapitalisierung größten Stablecoins nur drei MiCA-reguliert: USDC, USDG und EURC.
MiCAR-Instrumente zur Erfassung von Risiken
Signifikante vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token
Die MiCAR enthält bereits Instrumente, die Risiken großer und international verflochtener Token erfassen können. Art. 43 MiCAR regelt die Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikant. Für E-Geld-Token verweist Art. 56 MiCAR auf entsprechende Kriterien.
Von Bedeutung sind insbesondere Kriterien wie:
- Größe der Vermögensreserve,
- Bedeutung auf internationaler Ebene,
- Verflechtung mit dem Finanzsystem,
- Umfang der Nutzung und Zahl der Transaktionen,
- Risiken für Finanzstabilität und Zahlungssysteme.
Bei Token, die von mehreren Emittenten ausgegeben werden, werden die Daten dieser Emittenten für die Signifikanzbewertung aggregiert, Art. 43 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 2 MiCAR. Nach einer Signifikanz-Einstufung gehen bestimmte Aufsichtsbefugnisse auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über.
Zusätzliche Pflichten bei Signifikanz
Für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token ergeben sich zusätzliche Pflichten. Hierzu zählen unter anderem Eigenmittelanforderungen, Liquiditätsstresstests und Vorgaben zur Vergütungspolitik.
Unabhängig von einer Signifikanz-Einstufung können Schwellenwerte und Obergrenzen für große Token eine Rolle spielen. Werden bestimmte Grenzen überschritten, kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen bis hin zur Einstellung der Ausgabe anordnen. Bei mehreren Emittenten desselben Tokens sind auch insoweit aggregierte Daten zu berücksichtigen.
Dieses Instrumentarium adressiert jedoch nicht ausdrücklich alle Multi-Issuance-spezifischen Risiken. Insbesondere Aufsichtsarbitrage, in Drittstaaten gehaltene Reserven und mögliche Verschiebungen von Rücktauschansprüchen werden nicht in jeder denkbaren Konstellation ausdrücklich geregelt.
Erforderlichkeit einer Änderung der MiCAR
Argumente für eine ausdrückliche Änderung
Für eine Änderung der MiCAR wird angeführt, dass Multi-Issuance mit Drittstaatenbezug bisher nicht klar und abschließend geregelt sei. Eine bloß großzügige Auslegung könne nach Auffassung der EZB zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten von Drittstaatenemittenten führen.
Zudem wird darauf verwiesen, dass Erwägungsgründe keine eigenständigen Rechte und Pflichten schaffen können. Die MiCAR unterscheidet zwischen vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token. Regeln, die für eine Tokenart formuliert sind, können daher nicht ohne Weiteres auf die andere Tokenart übertragen werden, wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Vor diesem Hintergrund wird längerfristig eine präzisere Regelung innerhalb der MiCAR selbst in Betracht gezogen. Diskutiert wird auch, der EZB bei der Beurteilung von Risiken für die Finanzstabilität eine stärkere und verbindlichere Rolle einzuräumen.
Argumente gegen eine grundlegende Änderung
Demgegenüber wird vertreten, dass die MiCAR bereits eine kohärente Grundlage für Multi-Issuance enthalten könne, sofern sie systematisch und teleologisch ausgelegt wird. Verwiesen wird auf grenzüberschreitende Regelungsansätze, Reserveanforderungen und aggregierte Aufsichtsmechanismen.
Nach dieser Auffassung könnten gezielte operative Maßnahmen ausreichen, um die von der EZB genannten Risiken zu adressieren. Ein generelles Verbot könne europäische Nutzer auf Offshore-Alternativen verweisen, auf die die MiCAR gerade nicht anwendbar ist.
Dieser Ansatz betont die Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Bedeutung einer europäischen Stablecoin-Infrastruktur. Gleichwohl bleibt auch danach eine präzisere und einheitliche Anwendung des MiCAR-Rahmens erforderlich, um divergierende Bewertungen durch nationale Behörden zu vermeiden.
Einordnung und Ausblick
Multi-Issuance von Stablecoins muss nicht zwingend durch ein Verbot beantwortet werden. Wegen der Risiken für Finanzstabilität, Aufsichtskohärenz und Rückzahlungsfähigkeit bedarf es jedoch einer einheitlichen Behandlung innerhalb der Europäischen Union.
Die MiCAR enthält bereits Vorschriften, die auf Multi-Issuance-Strukturen angewendet werden können. Insbesondere die Regeln zu signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token mit internationalen Verflechtungen bieten Anknüpfungspunkte. Sie erfassen jedoch nicht alle spezifischen Risiken solcher Modelle ausdrücklich und lassen Beurteilungs- sowie Ermessensspielräume.
Kurzfristig kann eine verbindliche Konkretisierung durch die Europäische Kommission in Betracht kommen, insbesondere zu den Kriterien des Art. 43 MiCAR bei international verflochtenen Token. Längerfristig spricht vieles dafür, Multi-Issuance im Zuge einer MiCAR-Reform ausdrücklich zu regeln, um Aufsicht, Marktteilnehmern und Nutzern mehr Rechtssicherheit zu geben.
Kapitalmarktrechtliche Beratung bei Stablecoins und MiCAR
Stablecoin-Strukturen, Token-Emissionen und MiCAR-Anforderungen berühren regelmäßig Fragen des Kapitalmarkt-, Bank- und Aufsichtsrechts. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann eine sorgfältige Einordnung der konkreten Struktur entscheidend sein, insbesondere bei grenzüberschreitenden Modellen und regulatorischen Schnittstellen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei entsprechenden Fragestellungen im Bereich der Rechtsberatung im Kapitalmarktrecht.