Bestattungskosten und Sterbegeldversicherung: Nachlassverbindlichkeiten erklärt

News  >  Intern  >  Bestattungskosten und Sterbegeldversicherung: Nachlassverbi...

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Einordnung der Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten im Kontext von Sterbegeldversicherungen

Im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Bestattungskosten stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit durch die Auszahlung einer Sterbegeldversicherung der Abzug dieser Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuer möglich bleibt. Die Thematik betrifft im Kern die Abgrenzung begünstigter und nicht begünstigter Aufwendungen im Lichte des § 10 Absatz 5 Nr. 3 ErbStG und wird oftmals durch gerichtliche Entscheidungen mitunter neu justiert. Zuletzt hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, inwieweit die Auszahlung aus einer für den Erblasser abgeschlossenen Sterbegeldversicherung die Abzugsmöglichkeit der Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit beeinflusst (Az.: II R 31/21, Urteil vom 27.11.2024).

Grundsätzliches zur Abzugsfähigkeit von Bestattungskosten

Zu den Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Bemessung der Erbschaftsteuer in Abzug gebracht werden können, gehören gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch die sogenannten Kosten der standesgemäßen Bestattung. Diese umfassen die unmittelbaren Bestattungsausgaben sowie weitere, im Zusammenhang mit der Beisetzung entstehende Aufwendungen. Maßgeblich ist jedoch stets, in welchem Umfang der Erbe tatsächlich und wirtschaftlich belastet wird. Dies ist insbesondere dann bedeutsam, wenn für die Deckung der Bestattungskosten anderweitig zweckgebundene Drittmittel wie sogenannte Sterbegeldversicherungen zur Verfügung stehen.

Die Rolle der Sterbegeldversicherung im Rahmen der Nachlassverbindlichkeiten

Sterbegeldversicherungen werden typischerweise zugunsten der Erben, Nachlasspfleger oder sonstiger Dritter abgeschlossen, um die mit einer Bestattung verbundenen Kosten abzufangen. Die zentrale steuerrechtliche Fragestellung besteht darin, ob der Erbe – trotz Erhalts solcher Versicherungsleistungen – den vollen Abzug der Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit beanspruchen kann, oder ob die erhaltenen Versicherungsbeträge die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen kürzen.

Der BFH betonte in seiner aktuellen Entscheidung, dass der aus einer Sterbegeldversicherung zufließende Betrag grundsätzlich auf die steuerlich abzugsfähigen Bestattungskosten anzurechnen ist, soweit er tatsächlich zweckgebunden zur Begleichung der angefallenen Bestattungsausgaben verwendet wird. Daraus folgt, dass ein Abzug nur in dem Umfang möglich ist, in dem die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Kosten nachweisbar ist und nicht durch die Versicherungsleistung neutralisiert wurde.

Abgrenzung zu anderen Zuwendungen und Einzelfallbetrachtung

Im Rahmen der Prüfung, in welchem Umfang Sterbegeldleistungen vom Abzug ausgeschlossen werden, ist zwischen zweckgebundenen Drittmitteln (wie der Sterbegeldversicherung) und ungebundenen Zuwendungen oder freiwilligen Zahlungen Dritter zu differenzieren. Während Letzteres regelmäßig keinen Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen hat, besteht bei Zweckbindungen eine Minderung der wirtschaftlichen Belastung. Besondere Aufmerksamkeit verdient außerdem die Frage der Bezugsberechtigung: Erhält nicht der Erbe die Versicherungsleistung, sondern ein Dritter, kann die Situation abweichend zu beurteilen sein. Die tatsächlichen Zahlungsflüsse und die Zweckbindung der Mittel sind daher detailliert zu belegen und im Einzelfall zu bewerten.

Konsequenzen und Bedeutung für die erbschaftsteuerliche Praxis

Die aktuelle Rechtsprechung schärft die Konturen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG beträchtlich. Sie verdeutlicht, dass steuerliche Vorteile aus der Abzugsfähigkeit von Bestattungskosten nicht unabhängig von finanziellen Ausgleichszahlungen beansprucht werden können. Für die steuerliche Veranlagung bedeutet dies, dass in Erbschaftsteuererklärungen der Zufluss aus Sterbegeldversicherungen stets zu prüfen und zu dokumentieren ist. Der Nachweis der tatsächlichen Belastung ist gegenüber der Finanzverwaltung zu erbringen; bloße Geltendmachung von Rechnungsbeträgen kann im Hinblick auf die Anrechnungspflicht der Versicherungssumme unzureichend sein. Dies kann insbesondere im Kontext von mehreren Erben, Zahlungsflüssen an Dritte oder beauftragten Bestattungsunternehmen eine komplexe Sachverhaltsbewertung erforderlich machen.

Zusammenfassendes Fazit

Die Bestimmung der erbschaftsteuerlich abzugsfähigen Bestattungskosten im Zusammenhang mit Leistungen aus Sterbegeldversicherungen unterliegt einer differenzierten Prüfung. Entscheidend ist der Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Last, die den Erben verbleibt, nachdem zweckgebundene Leistungen aus Versicherungen verrechnet wurden. Die aktuelle BFH-Entscheidung stärkt die Rechtsklarheit, bringt jedoch hohe Anforderungen an die Dokumentation und sachgerechte Zuordnung der Zahlungen mit sich.

Wer sich mit Fragestellungen rund um Nachlassabwicklung und Erbschaftsteuer konfrontiert sieht – insbesondere im Kontext komplexer Finanzierungen und Versicherungsverträge – kann von einer individuellen rechtlichen Einordnung profitieren, die die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung in den Mittelpunkt stellt. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von MTR Legal begleiten Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei der Klärung anspruchsvoller steuer- und zivilrechtlicher Sachverhalte im nationalen und internationalen Kontext.

Sie haben ein rechtliches Anliegen?

Reservieren Sie Ihre Beratung – Wählen Sie Ihren Wunschtermin online oder rufen Sie uns an.
Bundesweite Hotline
Jetzt erreichbar

Jetzt Rückruf buchen

oder schreiben Sie uns!