Begünstigte Entnahmen für Erbschaftsteuer nach § 34a EStG

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Steuerliche Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG

Gewinne von Einzelunternehmern und Mitunternehmern unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinne im Unternehmen belassen und nicht für private Zwecke entnommen werden. Zur Entlastung thesaurierter Gewinne sieht § 34a EStG auf Antrag eine begünstigte Besteuerung vor.

Nach der geltenden Gesetzesfassung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach § 34a Abs. 1 EStG bis einschließlich 2027 28,25 Prozent. Anschließend sinkt er stufenweise auf 27 Prozent für 2028 und 2029, 26 Prozent für 2030 und 2031 sowie 25 Prozent ab 2032.

Nachversteuerung bei späteren Entnahmen

Werden begünstigt besteuerte Gewinne später entnommen, kann eine Nachversteuerung ausgelöst werden. Nach § 34a Abs. 3 EStG kommt es hierzu insbesondere, wenn die Entnahmen den laufenden Gewinn und die Einlagen übersteigen.

Zur Einordnung des wirtschaftlichen Gewichts solcher Vorgänge ist zu berücksichtigen: Überentnahmen gelten als Entnahmen aus früher begünstigt besteuerten Gewinnen und unterliegen einer Nachversteuerung mit 25 Prozent. Eine besondere Ausnahme enthält § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG. Danach mindern Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer für den Erwerb eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils den Nachversteuerungsbetrag.

Die Höhe solcher begünstigten Entnahmen wird gesondert festgestellt, § 34a Abs. 10 EStG.

Entscheidung des FG Münster zu Entnahmen für Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hatte über den Umfang dieser Begünstigung zu entscheiden. Das Urteil vom 14. Juli 2026, Az. 13 K 3816/19 F, wurde nach den Veröffentlichungsangaben des Gerichts bereits am 1. Oktober 2026 zur Veröffentlichung freigegeben; die Mitteilung des Gerichts datiert vom 15. Oktober 2026.

Gegenstand des Verfahrens war § 34a EStG 2009 und damit die frühere Rechtslage. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Frage, ob Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft- und Schenkungsteuer auch dann begünstigt sein können, wenn nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen wurde.

Kläger erhielt Unternehmensbeteiligungen durch Vermächtnis und Schenkung

Der Kläger war Kommanditist der X KG. Im Jahr 2015 erhielt er im Vermächtniswege einen Kommanditanteil an der X KG. Zusätzlich wurden ihm durch Schenkung weitere Beteiligungen übertragen.

Nach den veröffentlichten Angaben betraf dies insbesondere:

  • weitere Anteile an der X KG,
  • einen Geschäftsanteil an der X Verwaltungs GmbH als Sonderbetriebsvermögen der X KG,
  • Anteile an der X Herstellungs GmbH & Co. KG,
  • Anteile an der X Herstellungs GmbH.

Für diese Erwerbe fielen Erbschaft- und Schenkungsteuer in einer Größenordnung von rund 9,4 Mio. Euro an. Zur Begleichung dieser Steuerforderungen nahm der Kläger im Jahr 2017 Mittel von einem Privatkonto bei der X KG.

Später wurde auf Antrag die Verschonungsregelung des § 13a ErbStG berücksichtigt. Die Steuer wurde im Jahr 2021 auf rund 1,6 Mio. Euro herabgesetzt.

Streit mit dem Finanzamt über die Reichweite der Begünstigung

Das Finanzamt erkannte im Feststellungsbescheid für 2017 zuletzt nur noch Entnahmen von rund 0,45 Mio. Euro als begünstigt an. Es stellte sich unter anderem auf den Standpunkt, die spätere Herabsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wirke sich rückwirkend auf die steuerliche Behandlung der Entnahmen aus.

Außerdem vertrat das Finanzamt die Auffassung, § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG greife nicht ein, wenn lediglich Teile eines Mitunternehmeranteils übertragen worden seien. Der Kläger begehrte demgegenüber die Feststellung begünstigter Entnahmen in Höhe von rund 9,4 Mio. Euro.

Überwiegender Erfolg der Klage

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Finanzgericht Münster stellte begünstigte Entnahmen von rund 9,08 Mio. Euro fest. Nicht vollständig erfolgreich war der Kläger damit nur hinsichtlich eines geringeren Betrags von rund 280.000 Euro.

Nach Auffassung des Gerichts kam es für die steuerliche Behandlung maßgeblich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Entnahme im Jahr 2017 an. Die spätere Herabsetzung der Steuer im Jahr 2021 änderte daran nichts.

Maßgeblich ist die tatsächliche Entnahme im jeweiligen Veranlagungszeitraum

Das FG Münster stellte darauf ab, dass die Entnahme tatsächlich durchgeführt worden war. Entscheidend sei veranlagungszeitraumbezogen die tatsächliche Entfernung von Wirtschaftsgütern aus dem betrieblichen Bereich zu betriebsfremden Zwecken.

Auch die bei der Zahlung bestehende Zweckrichtung der Entnahme könne nachträglich nicht mehr geändert werden. Eine spätere Steuererstattung wirke daher nicht rückwirkend auf den Entnahmevorgang zurück. Eine einmal vorgenommene Entnahme werde durch nachfolgende Ereignisse nicht wieder rückgängig gemacht.

Für die Begünstigung genügte nach der Entscheidung der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Entnahme und der Zahlung der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer.

Begünstigung auch bei Teilübertragung eines Mitunternehmeranteils

Das Gericht erkannte die Begünstigung auch für den Fall an, dass nicht ein vollständiger Mitunternehmeranteil, sondern nur ein Teil eines solchen Anteils übertragen wurde. Der übertragene Teil sei im Zeitpunkt der Übertragung als eigenständiger Mitunternehmeranteil anzusehen.

Damit falle auch die Teilübertragung unter den Zweck der Regelung. § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG solle Unternehmensnachfolgen steuerlich flankieren. Nach der Rechtsprechung des 13. Senats führt die Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils unter der früheren Rechtslage des § 34a EStG 2009 zudem zu einem teilweisen Übergehen der nachversteuerungspflichtigen Gewinne.

Die Entscheidung erfasst damit auch Konstellationen, in denen Unternehmensanteile im Rahmen einer Nachfolge nicht einheitlich auf eine Person, sondern teilweise übertragen werden.

Grenzen der Begünstigung bei fehlendem Bezug zum entnehmenden Betrieb

Das FG Münster stellte zugleich klar, dass die Begünstigung nicht grenzenlos gilt. Begünstigt ist nur die Steuer, die auf die Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entfällt, aus dessen Betriebsvermögen die Mittel entnommen wurden.

Entnahmen für Steuern auf Beteiligungen an einem anderen Betrieb sind danach nicht begünstigt. Vor diesem Hintergrund erkannte das Gericht einen Betrag von rund 280.000 Euro nicht als begünstigt an. Dieser Betrag entfiel auf Anteile, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb hatten, aus dem die Mittel entnommen worden waren.

Sonderbetriebsvermögen als begünstigter Zusammenhang

Anders beurteilte das Gericht die Steuer, die auf mitübertragene Anteile am Sonderbetriebsvermögen entfiel. Dazu gehörten nach den veröffentlichten Angaben Geschäftsanteile an einer Verwaltungs-GmbH.

Das Finanzgericht sah insoweit einen hinreichenden betrieblichen Bezug. Die Anteile waren für den Betrieb wesentlich und wurden im Zusammenhang mit der Beteiligung übertragen. Die hierauf entfallenden Steuerzahlungen konnten daher bei der Feststellung der begünstigten Entnahmen berücksichtigt werden.

Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Gegen das Urteil des FG Münster ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen IV R 11/26 geführt.

Die Entscheidung ist damit noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Für die steuerliche Praxis ist das Verfahren gleichwohl bedeutsam, weil es die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke des § 34a EStG 2009 bei Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft. Die Thematik wird bereits in der steuerlichen Fortbildungspraxis aufgegriffen.

Bedeutung für Unternehmensnachfolge und Besteuerung thesaurierter Gewinne

Die Entscheidung des FG Münster verdeutlicht, dass bei Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft- und Schenkungsteuer der konkrete Zusammenhang mit dem übertragenen Betrieb oder Mitunternehmeranteil entscheidend ist. Zugleich kommt es nach Auffassung des Gerichts auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entnahmezeitpunkt an.

Für Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen können sich im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgen, Mitunternehmeranteilen und nachversteuerungspflichtigen Gewinnen erhebliche steuerliche Abgrenzungsfragen stellen. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu solchen Fragestellungen unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschafts- und steuerrechtlichen Strukturen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.