Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses trotz Betriebsratswahl
Die Frage, ob die Wahl eines Arbeitnehmers in den Betriebsrat Auswirkungen auf das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags hat, beschäftigt immer wieder die arbeitsrechtliche Praxis. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19. Juni 2024 – 7 AZR 50/24) hat hierzu nun Klarheit geschaffen und die Rechtspositionen sowohl von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite neu bestätigt.
Grundlegende Rechtslage zum befristeten Arbeitsvertrag
Befristete Arbeitsverträge sind gemäß §§ 14 ff. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sachlich zulässig und enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Dies unterscheidet sie grundlegend von unbefristeten Arbeitsverhältnissen, bei denen das Ende in der Regel durch eine Kündigung herbeigeführt wird. Die Befristung als Gestaltungsinstrument bietet Unternehmen Flexibilität, bringt aber für Arbeitnehmer eine erhöhte Unsicherheit mit sich.
Schutz von Betriebsratsmitgliedern und Befristungsende
Betriebsratszugehörigkeit und besondere Schutzvorschriften
Personen, die in einen Betriebsrat gewählt werden, genießen gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie anderer arbeitsrechtlicher Normen einen gesteigerten Kündigungsschutz. Dieser besondere Schutz bezieht sich jedoch nach der geltenden Gesetzeslage ausschließlich auf ordentliche und – unter bestimmten Bedingungen – außerordentliche Kündigungen, nicht aber auf das vereinbarungsgemäße Ende einer befristeten Beschäftigung.
Kernaussagen der aktuellen Rechtsprechung
Das BAG hat in seiner aktuellen Entscheidung unterstrichen, dass die bloße Mitgliedschaft in einem Betriebsrat nicht dazu führt, dass eine Befristung unwirksam wird oder sich der Vertrag automatisch verlängert. Der mit dem Arbeitgeber geschlossene befristete Vertrag entfaltet vielmehr bis zum Ablauf der Frist uneingeschränkt seine Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Vertragslaufzeit ein Betriebsratsamt übernimmt.
Begründung und rechtliche Würdigung durch das BAG
Keine automatische Vertragsverlängerung
Das Gericht stellt klar, dass der Gesetzgeber zum Schutz von Betriebsratsmitgliedern keine Vorschriften geschaffen hat, die über den regulären Kündigungsschutz hinausgehen und eine automatische Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags vorsehen. Damit wird die Rechtsposition des Arbeitgebers im Hinblick auf Planungssicherheit und Flexibilität deutlich gestärkt. Zugleich bleibt der Gedanke des Minderheitenschutzes gewahrt, indem die Mandatsausübung und Mitbestimmungsrechte während der Vertragslaufzeit uneingeschränkt bestehen.
Auswirkungen auf das Mandat im Betriebsrat
Mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt gemäß § 24 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat automatisch, da nur bestehende Arbeitsverhältnisse zur Wahlberechtigung und zur Mandatsausübung berechtigen. Die Ausübung des Ehrenamtes findet daher ihre natürliche Grenze im Fortbestand des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses.
Interessensabwägung und mögliche Implikationen
Unternehmensinteressen und Compliance
Für Unternehmen bedeutet diese Rechtslage eine klare Handlungsgrundlage hinsichtlich der Befristungspraxis, auch bei Wahl eines Mitarbeitenden in den Betriebsrat. Es ist empfehlenswert, Befristungsabreden transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren, um etwaige Diskriminierungsvorwürfe im Zusammenhang mit einer Betriebsratstätigkeit auszuschließen.
Arbeitnehmerinteressen und Perspektiven
Für Betroffene bleibt die Möglichkeit, im Fall einer Nichtverlängerung oder im Falle einer erneuten Befristung die arbeitsgerichtliche Überprüfung zu beantragen, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Benachteiligung vorliegen. Die strikte Trennung zwischen Kündigung und automatischem Vertragsende wird durch die aktuelle Rechtsprechung aber nochmals manifestiert.
Keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Betriebsrats
Das Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds aufgrund des Endes des befristeten Arbeitsvertrags führt nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Betriebsratsgremiums. Vielmehr sieht das BetrVG für derartige Fälle Nachrücker-Regelungen vor, sodass die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats stets erhalten bleibt.
Ausblick
Ob die nun bestätigte Rechtslage auch künftig Bestand haben wird, bleibt angesichts möglicher politischer Initiativen zur Ausweitung des Schutzes von Betriebsratsmitgliedern abzuwarten. Aktuell ist jedoch davon auszugehen, dass die getroffenen Regelungen für Rechts- und Planungssicherheit in der betrieblichen Praxis sorgen.
Bei weitergehenden Fragestellungen zum Thema befristete Arbeitsverträge im Zusammenhang mit Betriebsratsmandaten und deren möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen stehen Ihnen die Rechtsanwälte von MTR Legal gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.