BayObLG zur Schiedsklausel im GmbH-Gesellschaftsvertrag
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 02.10.2026 – 102 SchH 74/26 – über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens im Zusammenhang mit einer Beschlussmängelstreitigkeit entschieden. Nach der besprochenen Entscheidung ist eine Schiedsklausel in einem GmbH-Gesellschaftsvertrag insoweit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten erfasst, ohne den nicht unmittelbar am Schiedsverfahren beteiligten Gesellschaftern die erforderlichen Mitwirkungsrechte einzuräumen.
Der Beschluss ist nach dem derzeit öffentlich nachvollziehbaren Stand außerhalb kostenpflichtiger Fachdatenbanken bislang nur in einer privaten Rechtsprechungsdatenbank nachgewiesen. Eine Pressemitteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder eine amtliche Veröffentlichung in BAYERN.RECHT war am 16.10.2026 nicht auffindbar.
Ausgangslage: Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag
Dem Verfahren lag ein Gesellschaftsvertrag einer GmbH zugrunde. Dieser enthielt eine Schiedsklausel, nach der sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag oder im Zusammenhang mit diesem unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten. Den Vorsitz des Schiedsgerichts sollte ein Richter des Landgerichts München I übernehmen.
Eine Gesellschafterin erklärte, ein Schiedsverfahren einleiten zu wollen, um einen Gesellschafterbeschluss anzufechten. Die Antragstellerin wandte sich daraufhin an das Bayerische Oberste Landesgericht und beantragte nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Feststellung, dass das Schiedsverfahren unzulässig sei. Dieser Antrag hatte Erfolg.
Unwirksamkeit der Schiedsklausel bei Beschlussmängelstreitigkeiten
Teilweise Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB
Das Bayerische Oberste Landesgericht sah die gesellschaftsvertragliche Schiedsklausel nicht insgesamt, sondern insoweit als unwirksam an, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten umfasst. Maßgeblich war § 138 Abs. 1 BGB. Die Klausel genügte nach der Entscheidung nicht den Anforderungen, die für Schiedsvereinbarungen über Beschlussmängelstreitigkeiten im GmbH-Recht gelten.
Beschlussmängelstreitigkeiten unterscheiden sich von gewöhnlichen Individualstreitigkeiten zwischen einzelnen Gesellschaftern. Entscheidungen über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen betreffen regelmäßig nicht nur die unmittelbar am Verfahren beteiligten Parteien. Im GmbH-Recht wird für gerichtliche Entscheidungen über Beschlussmängelstreitigkeiten die in §§ 248, 249 AktG angeordnete Wirkung für und gegen jedermann entsprechend herangezogen.
Wirkung von Schiedssprüchen für nicht beteiligte Gesellschafter
Diese Wirkungen gelten nach der dargestellten Rechtsprechung entsprechend auch für Schiedssprüche, wenn Beschlussmängelstreitigkeiten auf Grundlage einer gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel vor einem Schiedsgericht geführt werden. Daraus folgt ein besonderer Schutzbedarf für Gesellschafter, die nicht Partei des Schiedsverfahrens sind, deren Rechtsstellung aber vom Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
Eine Schiedsklausel kann in diesem Bereich nur dann materielle Legitimation beanspruchen, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen einhält. Fehlen diese Vorgaben, kann die spätere Entscheidung des Schiedsgerichts nicht in gleicher Weise gegen nicht beteiligte Gesellschafter wirken, ohne deren Rechte in unzulässiger Weise zu verkürzen.
Mindestanforderungen an Schiedsklauseln bei GmbH-Beschlussmängeln
Die Entscheidung knüpft an die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Ausgangspunkt ist insbesondere das Urteil „Schiedsfähigkeit II“ zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH. In dieser Leitentscheidung erfüllte die statutarische Schiedsklausel die erforderlichen Mindestanforderungen ebenfalls nicht; die erhobene Schiedseinrede griff deshalb nicht durch.
Nach dieser Rechtsprechung muss eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Schiedsklausel bei Beschlussmängelstreitigkeiten insbesondere folgende Voraussetzungen wahren:
- Die Schiedsklausel muss mit Zustimmung aller Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sein.
- Jeder Gesellschafter muss über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden.
- Die Gesellschafter müssen dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten.
- Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, soweit diese nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt.
- Es muss gewährleistet sein, dass alle Beschlussmängelstreitigkeiten, die denselben Streitgegenstand betreffen, bei einem Schiedsgericht gebündelt werden können.
Nach der Besprechung erfüllte die im Streitfall maßgebliche gesellschaftsvertragliche Regelung keine dieser Anforderungen. Damit war die Schiedsklausel für Beschlussmängelstreitigkeiten nicht wirksam.
Maßstab der Auslegung: Satzung aus objektiver Sicht
Wortlaut, Inhalt und Zweck der Regelung
Für die Beurteilung, ob eine Schiedsklausel den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, kommt es auf die Auslegung der Satzung aus Sicht eines objektiven Dritten an. Maßgeblich sind Wortlaut, Inhalt und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelung. Entscheidend ist daher nicht, ob im Einzelfall tatsächlich alle potenziell betroffenen Gesellschafter informiert wurden.
Im konkreten Verfahren blieb deshalb der Vortrag der Gesellschafterin ohne Bedeutung, die Mindestanforderungen seien tatsächlich gewahrt gewesen, weil sämtliche Gesellschafter über die Einleitung des Schiedsverfahrens unterrichtet worden seien. Auch wenn damit nach ihrem Vortrag alle potenziell Betroffenen Gelegenheit zur Mitwirkung an der Verfahrensgestaltung gehabt hätten, änderte dies nichts an der Unwirksamkeit der Klausel.
Keine Heilung durch tatsächliche Information im Einzelfall
Die Wirksamkeit der Schiedsklausel wird nicht danach beurteilt, ob alle Gesellschafter in einem konkreten Verfahren Kenntnis von der Einleitung des Schiedsverfahrens hatten. Erforderlich ist vielmehr, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung selbst die notwendigen Informations-, Beteiligungs- und Konzentrationsmechanismen vorsieht. Fehlen diese Vorgaben im Gesellschaftsvertrag, reicht eine tatsächliche Unterrichtung im Einzelfall nicht aus.
Verfahrensrechtlicher Rahmen nach § 1032 Abs. 2 ZPO
Der erfolgreiche Antrag wurde auf § 1032 Abs. 2 ZPO gestützt. Diese Vorschrift ermöglicht es, vor einem staatlichen Gericht die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens feststellen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist ein solcher Antrag jedoch nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts statthaft.
Ist das Schiedsgericht bereits gebildet, ist die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens im Verfahren nach § 1040 Abs. 2 und 3 ZPO vor dem Schiedsgericht selbst geltend zu machen. Dieses Zeitfenster wurde in der zugrunde liegenden Besprechung nicht näher behandelt, ist aber für die verfahrensrechtliche Einordnung von Bedeutung.
In Verfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO setzt das Bayerische Oberste Landesgericht regelmäßig einen gesonderten Streitwert fest und legt die Kosten der unterliegenden Partei auf. In einem Parallelfall mit dem Aktenzeichen 102 SchH 114/23 e lag der Streitwert bei etwa 851.000 Euro. Zu Kosten und Streitwert des Verfahrens 102 SchH 74/26 sind öffentlich keine Angaben bekannt.
Einordnung zur Selbstständigkeit der Schiedsvereinbarung
Für die Einordnung der Teilnichtigkeit ist zudem von Bedeutung, dass eine Schiedsvereinbarung nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung behandelt wird. Der 1. Schiedssenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 12.03.2026 – 101 SchH 122/25 e – entschieden, dass die Wirksamkeit einer Schiedsklausel unabhängig vom Bestand des Hauptvertrags zu beurteilen ist.
Diese Trennung entspricht dem Grundsatz der Eigenständigkeit der Schiedsvereinbarung. Im hier besprochenen Zusammenhang ging es daher nicht um eine vollständige Bewertung des Gesellschaftsvertrags, sondern um die Wirksamkeit der Schiedsklausel, soweit sie Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollte.
Bedeutung für Gesellschaftsverträge von GmbHs
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an Schiedsklauseln, wenn sie Beschlussmängelstreitigkeiten in einer GmbH erfassen sollen. Eine weit gefasste Klausel, die sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag einem Schiedsgericht zuweist, genügt für diesen Bereich nicht ohne Weiteres.
Besonders relevant ist, dass die erforderlichen Beteiligungsrechte nicht lediglich im praktischen Ablauf eines späteren Verfahrens gewährt werden dürfen. Sie müssen bereits in der gesellschaftsvertraglichen Regelung selbst angelegt sein. Andernfalls kann die Klausel für Beschlussmängelstreitigkeiten nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein.
Häufige Fragen
BayObLG 102 SchH 74/26: Wann ist eine Schiedsklausel bei GmbH-Beschlussmängeln unwirksam?
Nach der besprochenen Entscheidung ist eine Schiedsklausel insoweit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten erfasst und nicht die erforderlichen Mitwirkungsrechte der nicht beteiligten Gesellschafter vorsieht.
§ 1032 Abs. 2 ZPO BayObLG: Bis wann kann die Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens festgestellt werden?
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts statthaft. Danach ist die Zuständigkeit nach § 1040 Abs. 2 und 3 ZPO vor dem Schiedsgericht geltend zu machen.
Welche praktischen Folgen hat die BayObLG-Entscheidung zu Schiedsklauseln für GmbH-Gesellschafter?
Für GmbH-Gesellschafter kann entscheidend sein, ob die Satzung Informations-, Beteiligungs- und Konzentrationsrechte für Beschlussmängelstreitigkeiten ausdrücklich vorsieht. Fehlen solche Regelungen, kann eine Schiedsklausel für diesen Streitbereich unwirksam sein.
Gesellschaftsrechtliche Beratung durch MTR Legal
Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen berühren zentrale Fragen der Binnenverfassung einer GmbH, insbesondere wenn Beschlüsse angegriffen werden und die Entscheidung Wirkung über die Verfahrensparteien hinaus entfalten kann. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen mit internationalem Bezug ebenso wie bei nationalen Struktur- und Streitfragen. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.